- Beitritt
- 28.04.08
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Bitte um Hilfe; Schwindel, Übelkeit, Durchfälle, Knochenschme
kleiner Nachtrag
Hier hat Jemand auf Kostenübernahme geklagt und gewonnen. LSG Niedersachsen
"Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten seiner Zahnsanierung durch Amalgamaustausch gegen Glasionomerzement."
"Der Arzt für Neurochirurgie Dr. [......] diagnostizierte anläßlich des hirnelektrischen Befundes vom 6. August 1993 bei dem Kläger eine Amalgamintoxikation und führte im Ergebnis aus, daß aufgrund dieses Befundes zunächst dringend eine Zahnsanierung nötig sei. Nach dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes Dr. [......] vom 1. März 1994 wurde der Kläger wegen einer intestinalen Mykose, die im Rahmen einer Immunstörung durch eine chronische Quecksilbervergiftung zu sehen sei, behandelt. Die Sanierung des Organismus werde durch eine Detoxikation, z.B. von Entfernung der quecksilberhaltigen Zahnplomben, zur Behebung der Immundefizienz und damit der Folgeerkrankungen führen. Nach eigenen Angaben litt der Kläger u.a. unter Herzrhythmusstörungen, Gelenkschmerzen, Durchfällen, Magen-Darm-Erkrankungen (Pilzerkrankungen), Haarausfall, Sehstörungen, Zahnfleischentzündungen, depressiven Verstimmungen und Schlaflosigkeit."
"Zahnamalgame sind Legierungen von Quecksilber mit verschiedenen Metallen (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zum BEMA-Z, Stand März 1997, Bd. I, S III/1117). Quecksilber kann den menschlichen Organismus schädigen durch das Hervorrufen von Allergien, von akuten Quecksilbervergiftungen und von chronischen Quecksilbervergiftungen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 1282). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Quecksilberallergien oder um eine akute Quecksilbervergiftung. Es geht vielmehr um eine chronische Quecksilbervergiftung, die mit Mattigkeit, Stimmungslabilität, Angst, Erregung, Kopfschmerzen, Merkschwäche, Darmstörungen etc. einhergeht (Pschyrembel, a.a.O.), also den Gesundheitsstörungen, die von dem behandelnden Neurochirurgen Dr. F[...] in seiner Bescheinigung vom 6. August 1993 und von dem praktischen Arzt Dr. U[...] in dem Attest vom 1. März 1994 bei dem Kläger diagnostiziert worden sind.
.......hier geht es um die chronische Quecksilbervergiftung. Die mangelnde wissenschaftliche Nachweisbarkeit des Kausalzusammenhangs von Amalgamfüllungen und chronischer Quecksilbervergiftung im Einzelfall schließt nach Auffassung des Senats aber ebensowenig wie beim anderen Krankheiten unklarer Genese den Anspruch des Versicherten auf eine vom behandelnden Vertragsarzt empfohlene Behandlung aus. Denn aufgrund der vorliegenden Gutachten steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, daß Zahnamalgam auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch generell geeignet ist, in einer relevanten Zahl von Fällen die Gesundheit von Amalgamträgern zu schädigen, und zwar durch Hervorrufen der für eine chronische Quecksilbervergiftung typischen Beschwerden Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus der im Jahre 1996 durchgeführten sog. Tübinger Amalgamstudie, dem sog. Kieler Amalgamgutachten aus dem Jahre 1995 und den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM -. Aus der fast unübersehbaren Zahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Frage der Schädlichkeit bzw. der Nichtschädlichkeit von Zahnamalgam für den menschlichen Organismus hält der Senat die Tübinger Amalgamstudie und das Kieler Amalgamgutachten auch deshalb für überzeugend, weil sie nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt worden sind und somit als unparteiisch und neutral gelten können."
kleiner Nachtrag
kosten über 12000 müsste ich tragen......
Hier hat Jemand auf Kostenübernahme geklagt und gewonnen. LSG Niedersachsen
"Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten seiner Zahnsanierung durch Amalgamaustausch gegen Glasionomerzement."
"Der Arzt für Neurochirurgie Dr. [......] diagnostizierte anläßlich des hirnelektrischen Befundes vom 6. August 1993 bei dem Kläger eine Amalgamintoxikation und führte im Ergebnis aus, daß aufgrund dieses Befundes zunächst dringend eine Zahnsanierung nötig sei. Nach dem ärztlichen Attest des praktischen Arztes Dr. [......] vom 1. März 1994 wurde der Kläger wegen einer intestinalen Mykose, die im Rahmen einer Immunstörung durch eine chronische Quecksilbervergiftung zu sehen sei, behandelt. Die Sanierung des Organismus werde durch eine Detoxikation, z.B. von Entfernung der quecksilberhaltigen Zahnplomben, zur Behebung der Immundefizienz und damit der Folgeerkrankungen führen. Nach eigenen Angaben litt der Kläger u.a. unter Herzrhythmusstörungen, Gelenkschmerzen, Durchfällen, Magen-Darm-Erkrankungen (Pilzerkrankungen), Haarausfall, Sehstörungen, Zahnfleischentzündungen, depressiven Verstimmungen und Schlaflosigkeit."
"Zahnamalgame sind Legierungen von Quecksilber mit verschiedenen Metallen (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zum BEMA-Z, Stand März 1997, Bd. I, S III/1117). Quecksilber kann den menschlichen Organismus schädigen durch das Hervorrufen von Allergien, von akuten Quecksilbervergiftungen und von chronischen Quecksilbervergiftungen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 257. Aufl. 1994, S. 1282). Im vorliegenden Fall geht es nicht um Quecksilberallergien oder um eine akute Quecksilbervergiftung. Es geht vielmehr um eine chronische Quecksilbervergiftung, die mit Mattigkeit, Stimmungslabilität, Angst, Erregung, Kopfschmerzen, Merkschwäche, Darmstörungen etc. einhergeht (Pschyrembel, a.a.O.), also den Gesundheitsstörungen, die von dem behandelnden Neurochirurgen Dr. F[...] in seiner Bescheinigung vom 6. August 1993 und von dem praktischen Arzt Dr. U[...] in dem Attest vom 1. März 1994 bei dem Kläger diagnostiziert worden sind.
.......hier geht es um die chronische Quecksilbervergiftung. Die mangelnde wissenschaftliche Nachweisbarkeit des Kausalzusammenhangs von Amalgamfüllungen und chronischer Quecksilbervergiftung im Einzelfall schließt nach Auffassung des Senats aber ebensowenig wie beim anderen Krankheiten unklarer Genese den Anspruch des Versicherten auf eine vom behandelnden Vertragsarzt empfohlene Behandlung aus. Denn aufgrund der vorliegenden Gutachten steht zur Überzeugung des Senats weiter fest, daß Zahnamalgam auch bei bestimmungsmäßigem Gebrauch generell geeignet ist, in einer relevanten Zahl von Fällen die Gesundheit von Amalgamträgern zu schädigen, und zwar durch Hervorrufen der für eine chronische Quecksilbervergiftung typischen Beschwerden Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats insbesondere aus der im Jahre 1996 durchgeführten sog. Tübinger Amalgamstudie, dem sog. Kieler Amalgamgutachten aus dem Jahre 1995 und den Empfehlungen des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte - BfArM -. Aus der fast unübersehbaren Zahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen zur Frage der Schädlichkeit bzw. der Nichtschädlichkeit von Zahnamalgam für den menschlichen Organismus hält der Senat die Tübinger Amalgamstudie und das Kieler Amalgamgutachten auch deshalb für überzeugend, weil sie nicht im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erstellt worden sind und somit als unparteiisch und neutral gelten können."
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