Bundesministerium für Gesundheit:
1. Meldepflicht für Borreliose Deutschland
Im Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist die Lyme-Borreliose weder
§ IfSG für den Arzt als meldepflichtig geregelt noch ist der Nachweis des Krankheitserregers (B.burgdorferi) nach§ 7 IfSG von dem Labor an das Gesundheitsamt zu melden.
Die Entscheidung, ob eine übertragbare Krankheit oder Erreger einer übertragbaren Krankheit meldepflichtig gemacht werden oder nicht, bedeutet keine "Anerkennung" oder "Nichtanerkennung" dieser Krankheit.
Die Frage, welche übertragbaren Krankheiten oder Krankheitserregenachweise nach dem IfSG meldepflicht sein sollen, hängt nicht vorrangig von der Bedeutung oder Schwere der betreffenden Krankheit ab.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Ärzte oder Labore zur Meldung einer bestimmten Krankheit oder einer bestimmten Krankheit oder eines bestimmten Krankheitserregers setzt vielmehr voraus,dass diese Meldepflicht ein geeignetes und angemessenes Mittel ist, um damit bestimmte Gesundheitsschutzziele zu erreichen.
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