Ich hab mir als juristischer Laie mal einige Gedanken gemacht wie man mit der Behautpung CFS sei eine psychische Erkrankung umgehen könnte, wäre vielleicht sogar im Fall der Sachbearbeiterin von Olaf Bodden anwendbar:
Durch die im Jahre 2005 getroffene Enscheidung des Ärztliche Sachverständigenbeirat des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales das chronische Fatigue Syndrom dem Punkt 18.4 den Haltungs- und Bewegungsorganen, rheumatische Krankheiten der Anlage zur VersMedV zuzuordnen, ergibt sich die juristische Konsequenz, dass die Behauptung CFS sei eine psychosomatische Erkrankung, den Tatbestand der Diskriminierung körperlich behinderter nach dem Allgemeinen Gleichstellungs- Gesetz (AGG) darstellen könnte.
Auch die aus der Annahme CFS sei eine psychosomatische Erkrankung gezogenen Konsequenz das CFS durch eine Verhaltenstherapie und die sogenannte Graded Exercise Therapie zu behandeln ist, könnte den Tatbestand der Diskriminierung erfüllen. Denn diese Behandlungsformen entstammen der rechtswidrigen Annahme CFS sei eine psychische Erkrankung und gehören zu den Werkzeugen, die Beispielsweise bei Depressionen eingesetzt werden.
Die Diskriminierung bestünde dann darin, dass die Behauptung und die Therapievorschläge CFS Patienten als psychisch Krank verunglimpft und die zwei o. g. Therapievorschläge unwirksam oder sogar schädlich wirken können. Des Weiteren könnten finanzielle Schäden durch die Verweigerung von staatlichen oder kassenärztlichen Leistungen entstehen.
Gemäß § 1 AGG ist das Ziel des AGG unter anderem Benachteiligungen aus einer Behinderung zu verhindern oder zu beseitigen.
Der Anwendungsbereich des AGG schließt gemäß §2 (1) 5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste ein.
Gemäß §3 (2) AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
Damit läst sich das AGG auch auf Verfasser von Richtlinien oder Informationsseiten im Internet anwenden, welche sich mit der Definition und Therapievorschlägen des CFS befassen. Auch die Anwendbarkeit bei Gutachtern, Ärzten, Sachbearbeitern bei Versicherungen u. s. w. ist gegeben, insbesondere bei Gutachterrichtlinien, wenn die o. g. Behauptungen erfolgen.
Bei den Richtlinien und Informationsseiten handelt es sich dem Anschein nach um neutrale Verfahren, eine Benachteiligung entsteht durch die falsche Einordnung der Erkrankung, dahingehend, dass Menschen mit der körperlichen Behinderung CFS den falschen Medizinern oder Gutachtern Beispielsweise Psychologen zugeführt werden.
Auch genießen körperliche Erkrankungen in der Öffentlichkeit immer noch ein geringeres Ansehen als psychische Erkrankungen, die rechtswidrige Zuordnung führt damit zu einem Ansehensverlust der Betroffenen.
Es entsteht also eine erhebliche Benachteiligung von CFS Erkrankenten gegenüber anderen körperlich Behinderten.
Gemäß §22 AGG ergibt sich eine Beweislastumkehr,
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.
Einige Indizien für eine Benachteiligung sind:
Ansehensverlust durch die Behauptung es läge eine psychische Erkrankung vor,
Die Zuordnung zu den verkehrten Medizinern,
Aus den Empfehlungen folgende Fehlbehandlungen,
Verhinderung eines Heilerfolges,
Verlängerung der Leidenszeit der Betroffenen,
Erhebliche Finanzielle Schäden durch Ablehnung von Anträgen auf öffentliche und medizinische Leistungen,
u. s. w.
Damit haben die Verfasser und Autoren von Richtlinien und Informationstexten zu beweisen, dass sie keinen Verstoß begangen haben.
Zuständig für die Klärung des Sachverhaltes und entsprechende Maßnahmen ist gemäß §25 AGG die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Welche als Schlichtungsinstanz hinzugezogen werden kann.
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