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Ich würde sagen: Eindeutig der Herstellerhinweis: Ich würde das mit einer Bedienungsanleitung vergleichen - wenn da der Verkäufer oder Stiftung Warentest ganz allgemeine Tipps und Hinweise gibt (RKI, WHO), in der Anleitung aber zu Details etwas anderes steht, hat man halt keine Ansprüche gegen den Hersteller, wenn dadurch etwas kaputt geht.Und juristisch gesehen, welches Wort wiegt dann schwerer - die Aussage des RKI oder was auf dem Beipackzettel steht?
Der impfende Arzt ist der Anwender, der sich dann nicht an die Herstellervorschriften gehalten hat - er kann sich da nicht auf irgendein "nicht zutreffendes Gelaber" von irgendwelchen Behörden verlassen.
Den Anspruch des geschädigten Patienten sehe ich da immer gegenüber dem Arzt. Dieser kann dann vermutlich versuchen gegenüber den Behörden, die diesbezüglich nicht zutreffende Informationen herausgegeben haben, Ansprüche geltend zu machen.
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