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Das sind zwei Informationen, renie:

Die Betreuerin ist nicht gekommen:
Hat sie denn feste Tage, kündigt sie sich vorher an, kannst Du mit ihr Kontakt aufnehmen? Sprichst Du mit ihrr? Kannst Du an das Vormundschaftsgericht schreiben? Kann die Klinik für Dich etwas tun?

Bekommst Du denn gar nichts zu essen? Kannst Du Dir evtl. selbst etwas kaufen? Warum verhungerst Du?

Grüsse,
Oregano
 
kann man sich gegen eine unterbringung im geschlossenem heim wehren hilfe bitte
 
Hallo renie,

die Wege führen immer wieder zur Betreuerin:

... Ort der Freiheitsentziehung

Die freiheitsentziehende Unterbringung kann in einem Krankenhaus, einem Heim oder auch in einer Wohnung gegeben sein. Freiheitsentziehung durch den Betreuer ist zulässig, wenn der Betreute sich zu töten oder schwer zu verletzen droht oder eine dringende medizinische Behandlungsnotwendigkeit besteht.

Verhältnismäßigkeit

Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus.
Unterbringungen zum Schutz dritter Personen, zu erzieherischen Zwecken und zu Bestrafungszwecken sind nach dem BGB nicht zulässig. Hierfür sind die Landesgesetze für psychisch Kranke und die Strafgesetze maßgebend.
Voraussetzungen

Eine Unterbringung zur Vermeidung einer Selbstschädigung setzt voraus,
dass der Betreute aufgrund seiner Krankheit seinen Willen nicht frei bestimmen kann,
oder der Betreute dringend medizinisch behandlungsbedürftig ist.
Der typische Fall a) ist die Suizidgefahr. Eine erhebliche Gefahr sehen manche Gerichte auch bei Drohen der Chronifizierung einer Schizophrenie oder Manie) mit dem damit verbundenden Persönlichkeitsabbau, oder wenn durch die Krankheit extreme Zustände (z.B. Leben zwischen eigenen Fäkalien) geschaffen werden, die nach allen Wertungen menschenunwürdig sind. Wegen des erheblichen Eingriffes in die grundgesetzlich garantierte Freiheit (Art. 2 Grundgesetz) ist die Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten, d.h. dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für den Betreuten gegeben sein muss, die bloße Möglichkeit reicht nicht aus. Manche Gerichte bejahen bei einer eigentlichen Fremdgefährdung wegen möglicher Verteidigungsreaktionen anderer eine Eigengefährdung.
Bei b) reicht nicht jede Gesundheitsgefährdung aus. Mögliche Gründe sind z.B. die durch psychisch Krankheit bedingte Verweigerung lebensnotwendiger Medikamente oder Nahrung, das regelmäßige und planlose Umherirren im Straßenverkehr oder die notwendige Entgiftungsphase nach Drogen- oder Alkoholmißbrauch (im Gegensatz dazu die nachfolge Entwöhnungsbehandlung, die kein Unterbringungsgrund sein soll).
Meist wird diese Maßnahme bei schizophrenen Erkrankungen getroffen, manchmal auch bei Manisch-Depressiven Erkrankungen oder bei krisenbedingten ernstlichen Suizidabsichten.
Auch hier ist stets die Frage alternativer Versorgungs- und Behandlungsmöglichkeiten sowie der zu erwartenden negativen Auswirkungen der Unterbringung im Vergleich zum möglichen Heilerfolg zu prüfen.
Soll die Unterbringung zum Zwecke einer Heilbehandlung erfolgen, ist stets zu fragen, ob der Betroffene bezüglich der ärztlichen Behandlung einwilligungsfähig ist, er also Bedeutung und Tragweite des Eingriffs zu erkennen und seinen Willen danach zu bestimmen vermag. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig. Ist dies der Fall, ist der Betroffene mit der Behandlung aber nicht einverstanden, so ist eine Unterbringung zur Erzwingung dieser Einsicht ebenfalls unzulässig, siehe hierzu den BGH weiter unten.

Rechtsprechung
OLG Stuttgart Beschluss vom 29.06.2004, 8 W 239/04:
Ein Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge" ist ermächtigt, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine Erweiterung seines Aufgabenkreises auf "freiheitsentziehende Maßnahmen" ist nicht erforderlich.

OLG München, Beschluss vom 13.04.2006, 33 Wx 41/06, FamRZ 2006, 1228 (Ls.):
Eine geschlossene Unterbringung einer Betreuten durch den Betreuer ist grundsätzlich dann möglich, wenn die Betreute an fortschreitender Demenz leidet, wiederholte dokumentierte Vorfälle in der nahen Vergangenheit den Antrieb, die geschlossene Abteilung bei sich bietender Gelegenheit zu verlassen, vorliegen und das unbeaufsichtigte Verlassen eine erhebliche Gefahr für Leben oder Gesundheit darstellen würde. In einem solchen Fall ist es nicht erforderlich, nachzuweisen, daß die Betreute bereits aus der Einrichtung weggelaufen ist der ggf. weglaufen würde.
...
https://www.bundesanzeiger-verlag.de/betreuung/wiki/Unterbringung

Grüsse,
Oregano
 
Vorsicht, renie: Du gibst hier wieder nur einen Link an, ohne zu erklären, was er mit Dir zu tun hat.
Imübrigen ist das genau der Link, den ich im Beitrag davor schon gesetzt hatte und aus dem ich zitiert habe.

Wie gesagt:
Wenn Du Dich wehren möchtest, bräuchtest Du Hilfe, z.B. von Deiner Betreuerin oder über das Vormundschaftsgericht beim Amtsgericht Bremen.

Grüsse,
Oregano
 
kann man mit einer patientenverfügung eine unterbringung im geschlossenem heim ausschliessen halt zustand nicht aus
 
die betreuerin veranlasst ja die unterbringung . welche möglichkeiten hab ich da noch mich zu wehren
 
welche möglichkeiten hab ich da noch mich zu wehren

das wurde dir hier doch schon mehrmals, vor allem von oregano, gesagt.
also dich an die betreuerin bzw. ans vormundschaftsgericht wenden.


wenn du dich da aber auch so äußerst wie hier so oft nur mit hölle, hilfe, verhunger, sterben usw, wird dich keiner ernst nehmen und eine unterbringung sogar gut finden. vor allem auch bei der aussage in beitrag 46.

ein forum kann dir jedenfalls nicht helfen, auch nicht, wenn du noch 100 x hilfe schreibst, sondern dir nur sagen, daß du dich an die betreuerin bzw. ans gericht wenden kannst, alles andere mußt du selbst machen.

in einigen bundesländern gab und gibt es wahrscheinlich auch noch die möglichkeit sich beim amtsgericht einen beratungsschein für einen anwalt geben zu lassen und muß dann nur ganz wenig selbst zahlen (ca. 15 euro). der anwalt kann dich dann beraten und evtl. auch ein schreiben an das gericht schicken usw usw.

für den antrag beim amtsgericht braucht man aber entsprechende nachweise über einkommen usw. (bescheid über sozialhilfe, rentenbescheid usw) und falls man miete o.ä. zahlen muß auch darüber nachweise.

aber auch da sollte man sich entsprechend vernünftig äußern, sonst denkt auch der anwalt bzw. der rechtspfleger beim gericht, daß wohl doch eine unterbringung wegen verwirrtheit und unselbständigkeit usw angebracht ist.


lg
sunny
 
Hallo renie,

Du solltest Dir eine Betreuer(In) besorgen zu der Du ein gewisses Vertrauensverhältnis hast. Diese Betreuer(In) soll Deine Interessen vertreten, so gut es eben in Deinem Zustand möglich ist. Offensichtlich hast Du kein richtiges Vertrauensverhältnis zu Deiner Betreuer(In). Das ist schlecht !

Eine Betreuer(In) kann zwar eine Unterbringung anregen, aber entscheiden tut darüber das zuständige Amtsgericht, bzw. ein psychiatrischer Gutachter dort.

Viele Grüße blunsi2
 
Nur zur Info: renie befindet sich in der Psychiatrie Bremen Ost.

Gruß ory
 
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