Seit über zwei Jahrzehnten forschen Wissenschaftler zur Wirkung von Kollagen-Hydrolysat auf den Gelenkknorpel. Gleichwohl konnte die Wirkung von Kollagen-Hydrolysat bislang in keinen wissenschaftlich werthaltigen Studien belegt werden.
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Kritik [Bearbeiten]
In einer Stellungnahme des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (ehemals BgVV und nunmehr BfR) heißt es in einem Gutachten vom 19. Januar 1998: „Es ist zwar richtig, dass Aminosäuren Bausteine für Proteine sind, also auch die Aminosäuren der Gelatine Bausteine für menschliches Kollagen sein können, allerdings folgt die Kollagensynthese im menschlichen Körper nicht dem Nahrungsangebot, d.h. trotz der Ähnlichkeit hinsichtlich der Zusammensetzung zwischen menschlichem Kollagen und der Gelatine wird das Aminosäurenmuster der `Nahrungsgelatine´ nicht an den Ort der Kollagen-Biosynthese - also z.B. zu den Gelenken - `weitergereicht´. Es ist physiologisch nicht möglich, ein bestimmtes Körperorgan oder -gewebe (`Knorpelstoffwechsel´), d.h. gezielt mit einem bestimmten Nährstoff zu versorgen, weil die Zufuhr von Nährstoffen über das Blut zu den Organen und Geweben eine ubiquitäre ist oder - wie im Fall der Aminosäuren - einer weitgehenden Steuerung durch die Leber unterliegt. Es kann demnach keine Gelenk-Eiweißnahrung existieren.“
Diese Einschätzung erneuerte das BgVV mit seiner weiteren Begutachtung vom 28. April 1999, dessen Hauptaussage abermals lautet, dass Gelatine keinen besonderen Nutzen z.B. für Sportler, ältere Menschen, Gelenke oder Bindegewebe bietet: „Seit Jahren werden Gelatineprodukte seitens der Überwachungsbehörden beanstandet. Es wäre zu hoffen gewesen, dass es den Anbietern inzwischen möglich gewesen sein sollte, fundierte Daten bzw. Forschungsergebnisse für die angeblich so eindeutige Wirkung von Gelatine auf `Gelenkknorpel und Bindegewebe´ vorzulegen. Statt dessen drängt sich zunehmend der Eindruck auf, dass Hersteller und Anbieter selber nicht an die Wirkung bzw. diätetische Eignung ihrer Gelatine-Produkte glauben und lieber in gutachterliche Auseinandersetzungen investieren als in eine aussagekräftige wissenschaftliche Überprüfung ihrer Produkte.“
Ähnlich sieht dies die chemische Landesuntersuchungsanstalt Karlsruhe in einem Gutachten vom 11. Dezember 1997, in welchem dieses unter Bezugnahme auf das Bundesgesundheitsamt (BGA) ausführt: "Die Synthese von Knorpel und Gelenkschmiere kann ernährungsphysiologisch nicht, z.B. durch die Zufuhr von Gelatine, beeinflusst werden." Weiter wird die gutachterliche Stellungnahme der medizinischen Universitätsklinik Freiburg, dort Prof. Dr. Berg, Abteilung Sport- und Leistungsmedizin wie folgt zitiert: „Begründet wird die Wirkung der Gelatinetherapie über eine mögliche Stimulation der anabolen Prozesse im Knorpelgewebe bei gleichzeitiger Verlangsamung des enzymatisch-katabolen Knorpelstoffwechsels auch bei Annahme dieser bisher nicht bewiesenen Stoffwechselhypothese muss beachtet werden, dass zerstörte, bzw. die generierten Knorpelzellen nicht wieder reaktiviert oder regeneriert werden können. Es ist medizinisch nicht nachvollziehbar, warum bei einem ohnehin minderwertigen Nahrungseiweiß wie Gelatine eine spezifische, biologische oder protektive Wirkung am Knorpelgewebe erreicht werden soll. Eine vorbeugende Wirkung von Gelatine gegen sogenannte Abnutzungserscheinungen ist nicht bekannt.“
Ähnlich fielen zwei weitere Gutachten des chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes Karlsruhe vom 17. November 2000 sowie 19. November 2002 aus.
Bewertung [Bearbeiten]
Es liegen bislang keine Langzeitstudien zu Kollagen-Hydrolysat vor.
Die Zeitschrift Öko-Test hat in der Ausgabe 06/2006 Nahrungsergänzungsmittel bewertet, die versprechen, bei Gelenkbeschwerden zu helfen, darunter zwei Präparate mit dem Wirkstoff Kollagen-Hydrolysat. Der Nachweis der Wirksamkeit wurde als „nicht ausreichend“ bezeichnet. Das Gesamturteil für das Gelita-Mittel war „ausreichend“, das für ein Produkt des Herstellers Weber&Weber „mangelhaft“. Nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt wurde es dem Öko-Test Verlag jedoch untersagt, Testergebnisse eines Arzneimittels zu veröffentlichen.[2]