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Hallo @alibiorangerl:
Zu diesem Urteil vom OLG Karlsruhe noch ein Kommentar aus juristischer Perspektive:
Ob das überhaupt eine Relevanz für den Weimarer Fall hat, ist ohne sehr genaue Jurakenntnisse nicht leicht zu erkennen. Pforzheim hatte ja offenbar genau den entgegengesetzten "Fehler" gemacht, und das wurde beanstandet.
Zu diesem Urteil vom OLG Karlsruhe noch ein Kommentar aus juristischer Perspektive:
Quelle: https://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA210501782&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jspDas OLG Karlsruhe hat entschieden, dass eine bloße Anregung an das Familiengericht zum Tätigwerden bei angeblicher Kindeswohlgefährdung noch kein förmliches gerichtliches "Verfahren" begründet und Familiengerichte – gegebenenfalls haltlose – Anregungen auf Einleitung von solchen Verfahren selbst erledigen können.
Bei etlichen Familiengerichten im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind in den zurückliegenden Wochen Anregungen zur Einleitung von Verfahren wegen angeblicher Kindeswohlgefährdungen vor dem Hintergrund von Schutzmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie eingegangen. Auf eine solche Anregung hin hatte das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 30. März 2021 das „Verfahren“ an das Verwaltungsgericht Karlsruhe verwiesen.
Diese Entscheidung hat der 20. Familiensenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 28. April 2021 aus rein verfahrensrechtlichen Erwägungen aufgehoben.
Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass eine bloße Anregung an das Familiengericht, wegen einer angeblichen Kindeswohlgefährdung tätig zu werden, noch kein förmliches gerichtliches „Verfahren“ begründe, das an eine andere Gerichtsbarkeit verwiesen werden könnte. Das Familiengericht müsse vielmehr zunächst im Wege von „Vorermittlungen“ prüfen, ob überhaupt ein Verfahren eingeleitet werde; gebe es hierfür keinen Grund, könne es die Angelegenheit selbst beenden.
Eine darüber hinausgehende inhaltliche Aussagekraft hat der Beschluss nicht. Insbesondere verhält sich die Entscheidung nicht zu der Frage, ob Familiengerichte für die Überprüfung infektionsschutzrechtlicher Regelungen an Schulen zuständig sind oder nicht.
Ob das überhaupt eine Relevanz für den Weimarer Fall hat, ist ohne sehr genaue Jurakenntnisse nicht leicht zu erkennen. Pforzheim hatte ja offenbar genau den entgegengesetzten "Fehler" gemacht, und das wurde beanstandet.
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