Darf der Arbeitgeber den Corona-Impfstatus abfragen? (8/21)

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.... Während der Impfnachweis in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens gewisse Erleichterung mit sich bringt, spielt er im Arbeitsleben bisher nur im medizinischen Bereich eine Rolle. Viele Berufstätige - etwa in den Produktionswerken - hatten seit Pandemiebeginn nicht die Möglichkeit, von zu Hause aus zu arbeiten. Andere, die seit Monaten im Home-Office tätig sind, kehren Stück für Stück in die - manchmal engen - Betriebsbüros zurück. Der Arbeitgeber muss dabei mit entsprechenden hygienischen Vorkehrungen den Schutz am Arbeitsplatz garantieren. Über den Impfstatus seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiß der Vorgesetzte im Normalfall aber nichts.
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Bisher gilt die Impfstatus-Abfrage nur in Arztpraxen und Krankenhäusern. In diesen Bereichen ist es laut Infektionsschutz möglich, weil der Impfstatus eine ganz besondere Rolle für die Arbeit spielt. Nach sogenannten Impfdurchbrüchen in Pflegeeinrichtungen rückten aber auch Altenheime in den Mittelpunkt. Zuletzt war auch ein Heim in Tübingen betroffen.
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Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) zeigte sich offen für eine solche Abfrage. Zumindest für die nächsten sechs Monate könnte er es sich vorstellen, so Spahn in der ARD-Sendung "Hart aber fair". "Wenn alle im Großraumbüro geimpft sind, kann ich damit anders umgehen, als wenn da 50 Prozent nicht geimpft sind", erklärte er.

Manche Arbeitsrechtler halten Impfstatus-Abfrage für legitim

Ein Arbeitgeber müsste nachweisen können, dass ohne die Information des Impfstatus ein normaler Betriebsablauf nicht möglich ist - nur dann wäre eine Abfrage möglich. Dieser Nachweis dürfte in aller Regel sehr schwerfallen, erklärt Kehlbach.

Dennoch: Manche Arbeitsrechtler halten es für möglich, dass Arbeitgeber mit Verweis auf ihre Fürsorgepflicht anderen Angestellten gegenüber den Impfstatus abfragen können. Der Gelsenkirchener Anwalt Arndt Kempgens etwa betont der Tagesschau gegenüber, dass Unternehmen für ihre Mitarbeitenden Corona-Schutzmaßnahmen ergreifen müssten. Das könnten sie allerdings nur, wenn der Impfstatus bekannt sei. Kempgens Schluss: Im Zusammenhang mit Corona wäre arbeitsrechtlich eine Ausnahme möglich.
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Rechtlich scheint alles ziemlich klar. Nur: es gibt ja auch noch eine "indirekte" Abfrage nach dem Impfstatus durch Klatsch und Tratschl, durch Gespräche usw.

Meiner Meinung nach wäre es gut, wenn der BGH hier Klarheit schaffen würde und nicht den Arbeitgebern quasi den schwarzen Peter zuspielt.

Grüsse,
Oregano
 
Vor dem Hintergrund, dass das Substanzen mit Notfallzulassungen sind, halte ich die Fragestellung für absurd. Vor dem Hintergrund, dass sich das CDC dahingehend geäußert hat, dass Infizierte und Geimpfte beim Deltatvirus die gleiche Virenlast tragen und etliche Länder steigende Infektionsraten unter Geimpften zeigen erst Recht.
 
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