KAPITEL V
Sendungen mit geringem Wert
Artikel 23
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich des
Artikels 24 Sendungen von Waren mit geringem Wert, die unmit*
telbar aus einem Drittland an einen Empfänger in der Gemein*
schaft versandt werden.
(2) Als „Waren mit geringem Wert“ im Sinne von Absatz 1 gel*
ten Waren, deren Gesamtwert je Sendung 150 EUR nicht
übersteigt.
Artikel 24
Von der Befreiung sind ausgeschlossen:
a) alkoholische Erzeugnisse;
b) Parfums und Toilettewasser;
c) Tabak und Tabakwaren.
KAPITEL VI
Sendungen von Privatperson an Privatperson
Artikel 25
(1) Von den Eingangsabgaben befreit sind vorbehaltlich der
Artikel 26 und 27 Waren, die in Sendungen von einer Privatper*
son aus einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollge*
biet der Gemeinschaft gerichtet werden, sofern es sich um
Einfuhren handelt, denen keine kommerziellen Erwägungen
zugrunde liegen.
Die Befreiung nach diesem Absatz gilt nicht für Sendungen von
der Insel Helgoland.
(2) Als „Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen
zugrunde liegen“ im Sinne des Absatzes 1 gelten Einfuhren in
Sendungen, die
a) gelegentlich erfolgen;
b) sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum per*
sönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder von
Angehörigen seines Haushalts bestimmt sind und weder ihrer
Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben,
dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt; und
c) der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung
zugesandt erhält.
Artikel 26
(1) Die Befreiung nach Artikel 25 Absatz 1 wird je Sendung bis
zu einem Gesamtwert von 45 EUR, einschließlich des Wertes der
in Artikel 27 genannten Waren, gewährt.
(2) Übersteigt der Gesamtwert mehrerer Waren je Sendung
den in Absatz 1 angegebenen Betrag, so gilt die Befreiung bis zur
Höhe dieses Betrages für diejenigen Waren, für die sie bei geson*
derter Einfuhr gewährt worden wären; eine Aufteilung des Wer*
tes der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:324:0023:0057
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