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Hallo liebe Fotografen und Fotografinnen,
zum 25.05.2018 ändern sich die Rechte am Bild. Schaut mal hier
Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen – IPCL Rieck und Partner Rechtsanwälte
Beste Grüße von Kayen
zum 25.05.2018 ändern sich die Rechte am Bild. Schaut mal hier
Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen – IPCL Rieck und Partner Rechtsanwälte
Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen
Gepostet am20. April 2018AutorLars Rieck9 Kommentare
„DSGVO vs. KUG – It´s the end of photography as we know it…and I don´t feel fine!“
Ab dem 25.05.2018 gilt die bereits vor rund 2 Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Je näher dieser Termin rückt, desto hektischer und zugleich verwirrender wird die Diskussion über die Auswirkungen.
Viele Juristen haben bereits versucht, diese Fragen zu beantworten. Angesichts des sehr komplexen und komplizierten Themas keine leichte Aufgabe. Herausgekommen sind oft Beiträge, die der juristischen Debatte dienen mögen – aber Laien nicht allgemeinverständlich erklären, was sie ab dem 25.05.2018 dürfen, müssen und sollen. Deshalb möchte ich im folgenden Beitrag für Interessierte aus dem Foto-Sektor und vor allem Fotografinnen und Fotografen „übersetzen“, was auf sie zukommt und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk soll dabei dem Bereich der Street Photography, Sportfotografie und allgemeinen People Photography gewidmet werden. Hier sorgte bislang das Kunsturhebergesetz (KUG) für eine Güterabwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse der Bildschaffenden und Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten. Was sich daran aller Voraussicht nach ändert, soll Hauptbestandteil des Beitrags sein. Etwas Theorie ist dabei unerlässlich, kann aber notfalls übersprungen werden. Tl; dr und 7 konkrete Tipps finden sich am Ende des Beitrags.
- Ist jetzt alles Datenerhebung?
- Muss alles gelöscht werden?
- Betrifft mich das überhaupt?
Rechtslage in Zukunft
Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten.
Beste Grüße von Kayen
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