- Beitritt
- 24.10.05
- Beiträge
- 6.280
Hierzu:
Art 1 GG (Unantastbarkeit der Würde des Menschen)
Art 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)
Art 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit)
Hieraus folgt:
Sofern man sich in diesem Zusammenhang nicht auf Art 2 GG, sondern auf Art 4 GG beruft, ist man auf der sicheren Seite.
Art 1 GG (Unantastbarkeit der Würde des Menschen)
gilt nicht allgemein, sondern eingeschränkt:
Art 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)
schränkt dieses Grundrecht in Art 2 (2) ein.
Art 4 GG (Glaubens- und Gewissensfreiheit)
notiert keine derartige Einschränkung und gilt damit universal.
Hieraus folgt:
Sofern man sich in diesem Zusammenhang nicht auf Art 2 GG, sondern auf Art 4 GG beruft, ist man auf der sicheren Seite.