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... das ab 2024 (also sehr bald) verbindliche eRezept lässt sich auch über die eGK selbst - ohne ePA - abwickeln ...
Im Gesetzestext fällt eine sprachliche Wirrnis auf. Die ePA wird „eingerichtet“, „bereitgestellt“, „zur Verfügung gestellt“. Da in Gesetzestexten üblicherweise kein Wert darauf gelegt wird, Wiederholungen zu vermeiden und stattdessen Synonyme zu nutzen, sondern ein Fachausdruck durchgängig verwendet wird, lässt einen das ins Grübeln kommen.
Also, das, was im eigentlichen Gesetzestext als „einrichten“ bezeichnet wird, heißt in den Erläuterungen „anlegen“ und ist von der Bereitstellung, der man widersprechen kann, durch das Wort „sodann“ getrennt. Vorsichtshalber empfehle ich daher, in einem Widerspruchsschreiben der Bereitstellung, Einrichtung und Zurverfügungstellung zu widersprechen. So sind alle Möglichkeiten abgedeckt.
(alles zitiert aus dem im vorangehenden Beitrag verlinkten Text)Da der überwiegende Teil des Gesetzes nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt – und wegen der oben aufgezeigten Begriffsverwirrung – vermag ich nicht völlig auszuschließen, dass bereits vorher, sozusagen als Vorbereitungshandlung, die Akten eingerichtet oder angelegt werden. Dann würde es auch vor dem 15.1.25 schon ein virtuelles Etwas geben.
Also ist es besser und sicherer, man widerspricht so bald wie möglich. Bevor das Gesetz aber nicht tatsächlich in Kraft getreten ist, halte ich das nicht für erforderlich.
Einrichtung/Bereitstellung der elektronischen Patientenakte in D
„Es ist schwer zu durchschauen, welche Informationen in der Akte von wem einsehbar sind“, sagt Holger Wicht, Sprecher der Deutschen Aidshilfe. Wer die Vorteile nutzen und Nachteile vermeiden wolle, müsse viel technisches Wissen mitbringen und sich ausgiebig damit beschäftigen. (...)
Teile der Krankengeschichte komplett zu verbergen ist mindestens aufwendig, teils auch gar nicht möglich. So lassen sich etwa Informationen über psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüche, sexuell übertragbare Krankheiten oder eine Substitutionsbehandlung nicht nur aus einschlägigen Dokumenten, sondern zum Beispiel auch aus dem Medikationsplan erkennen. Die Einsicht hier partiell zu erlauben geht nicht.
undAllerdings: Ärzt:innen sind nicht verpflichtet, die ePA nach möglicherweise relevanten Inhalten zu durchsuchen. Wer sich also durch die digitale Akte eine gezieltere Behandlung erhofft, sollte selbsttätig auf eventuell wichtige Inhalte hinweisen.
Bei der ePA handelt es sich um eine patientengeführte Akte.“ Das bringt neben den Vorteilen wie der Möglichkeit einzusehen, wer auf die digitale Akte zugegriffen hat, auch Verantwortung mit sich.
Dies wohl doch schon länger. Und es gibt ein Update der Autorin (Cornelia Margot - Volljuristin) des anderen Artikelssind wohl die Kassen dabei, die Patienten zu "informieren" bzw. für die ePA zu werben.
Tja - wer liest die 43 Seiten? Und weiter:Die mir bekannt gewordenen Briefe sehen jetzt so aus, dass man auf einer Seite in kurzen Sätzen wie „Sie brauchen nichts zu tun. Wir kümmern uns um alles. Sie haben keinen Paperkram mehr.“ über die Tatsache als solche informiert wird. Das Schreiben enthält einen Link zur Webseite der Krankenkasse, unter dem man weitere Infos finden soll. Es enthält des weiteren einen Link, unter dem man der ePA online widersprechen kann. Soweit zum Erfordernis „klare und einfache Sprache“.
Das Erfordernis „barrierefrei“ ist dadurch aber jedenfalls nicht eingehalten worden, da das Auffinden der Seite „Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V“ nicht nur einen Online-Zugang, sondern mindestens noch zwei weitere Klicks erfordert. Dann allerdings findet man ein ausführliches, 43-seitiges Dokument.
Es fehlt weiter die Information, dass man der ePA auch schriftlich widersprechen kann. Für den o.e. erwähnten Link für den Widerspruch benötigt man einen bereits existierenden, passwort-geschützten Online-Zugang zu seiner Krankenkasse. Inzwischen soll ein Widerspruch aber sogar auch telefonisch möglich sein, wobei man dann aber auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung verlangen sollte.
Viele haben das Inkrafttreten des Digitalgesetzes höchst vorsorglich nicht abwarten wollen, sondern es vorgezogen, so früh wie möglich – teilweise schon 2022 – gegen die Einrichtung einer ePA zu widersprechen. (...) Der wichtigste Satz zu dieser Frage befindet sich am Ende des o.e. Informationsschreibens:
Abgesehen davon, dass sich nirgendwo im Gesetz ein Hinweis darauf befindet, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochene Widersprüche unwirksam seien, empfehle ich dringend, diese Information ernst zu nehmen und höchst vorsorglich entsprechend tätig zu werden.Sie haben vor dem 26. März 2024 widersprochen? Leider sind diese Widersprüche nicht rechtsgültig und wir dürfen sie nicht akzeptieren. Widersprechen Sie dann bitte noch mal.
Das ist mindestens unklar und missverständlich formuliert. Weiter:In dem Informationsmaterial der Kasse bin ich auf folgende Formulierung gestoßen:
Damit die behandelnde Praxis Zugriff auf Ihre ePA hat, muss diese berechtigt werden. Die Berechtigung erteilen Sie in der Praxis ganz einfach mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die Praxis ist dann für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigt.
Ein starkes Stück. Wenn man das umgehen will, wird es aufwändig.... nach tel. Auskunft einer Krankenkasse ... Mit „Stecken der Karte“ ist der ganz normale Vorgang gemeint, mit dem das Praxispersonal sich die Karte nimmt und sie durchs Lesegerät schiebt. Der Vorgang, der regelmäßig einmal im Quartal erforderlich ist, um sich zu identifizieren, und damit die Leistungen abgerechnet werden können. Da man sich in der Regel kaum weigern kann, die Karte über den Tresen zu reichen, hat man also dadurch in dem Moment seine ePA zur Einsicht und Verwendung freigegeben.
Wir sind ein Bündnis, welches sich für den Schutz Ihrer persönlichen medizinischen Daten einsetzt. Unser Ziel ist es, dass Sie die Kontrolle über Ihre Daten behalten. Deshalb bieten wir unseren Widerspruchs-Generator für ein opt-out bei der elektronischen Patientenakte (ePA) an.
Sie ist allgemein nicht nützlich für all die Leute, die sowieso vom Gesundheitswesen im Stich gelassen worden sind. Und das sind nicht wenige, schätze ich mal.@philia: Das scheint mir eine sehr spezielle Situation zu sein. Ich weiß nicht, was man daraus für die allgemeine Nützlichkeit der ePA ableiten sollte.
Womöglich allein schon deshalb, weil die "unerklärlichen" Symptome längst in der Psycho-Ecke gelandet sind und entsprechende Diagnosen dann einen ungetrübten Blick eines neuen Arztes (mit Zugriff auf die ePA) unrealistisch bis fast unmöglich machen.Diese ePA ist für Leute, die vom Gesundheitswesen im Stich gelassen sind, völlig sinnbefreit und unnütz. So speziell ist die Situation nicht. Ich denke, die meisten davon werden widersprechen bzw. widersprochen haben.
Bin mir nicht sicher, ob so was in der ePA landet. Da kommen Arztbriefe, Laborergebnisse, Röntgenbilder etc. rein, also alles das, was auch jetzt schon zur Kommunikation unter Ärzten dient, aber nicht das, was ein Arzt für sich in seiner Akte aufschreibt.entsprechende Diagnosen
Medizinische Informationen über den Versicherten, insbesondere
Für hochsensible Daten (zu psychischen Erkrankungen, sexuell übertragbaren Krankheiten und Schwangerschaftsabbrüchen) gilt:
- Befunde, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Vorsorgeuntersuchungen, Behandlungsberichte usw.,
- elektronischer Medikationsplan,
- elektronische Notfalldaten / Patientenkurzakte,
- elektronische Arztbriefe,
- elektronisches Zahn-Bonusheft,
- elektronisches Untersuchungsheft für Kinder,
- elektronischer Mutterpass,
- elektronische Impfdokumentation,
- durch den Versicherten zur Verfügung gestellte Gesundheitsdaten,
- Daten aus einer eventuell vorhandenen elektronischen Gesundheitsakte (eGA),
- Daten von den Krankenkassen über in Anspruch genommene Leistungen,
- Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA),
- Daten zur pflegerischen Versorgung aus Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA),
- Rezepte (Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen),
- Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit,
- sonstige von Behandelnden für den Versicherten bereitgestellte Daten.
Für Ergebnisse von genetischen Untersuchungen oder Analysen im Sinne des Gendiagnostikgesetzes gilt:
- Patienten können im unmittelbaren Behandlungskontext widersprechen, dass diese Daten in die ePA eingestellt werden.
- Ärzte und Psychotherapeuten müssen die Patienten auf das Recht zum Widerspruch hinweisen und sie müssen den Widerspruch nachprüfbar in ihrer Behandlungsdokumentation protokollieren.
- Diese dürfen in der ePA nur dann gespeichert werden, wenn der Patient explizit eingewilligt hat.
- Die Einwilligung muss ausdrücklich und schriftlich oder in elektronischer Form vorliegen.
Quelle: https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfoSpezial_ePA2025_FAQ.pdf
Ich meinte jetzt informelle Diagnosen ohne Arztbrief. Psychische Diagnosen darf doch ein Hausarzt oder sonstiger nicht-Psycho-Facharzt gar nicht stellen, oder? Sie tun das vermutlich oft für den Hausgebrauch, aber sowas dürfte eigentlich nicht in der ePA landen.Da bin ich mir schon ziemlich sicher, zumal das ja Bestandteil von Arztbriefen ist - oder?