Bildrechte ändern sich

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Hallo liebe Fotografen und Fotografinnen,

zum 25.05.2018 ändern sich die Rechte am Bild. Schaut mal hier

Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen – IPCL Rieck und Partner Rechtsanwälte

Wissen zur DSGVO – 7 Tipps für Fotografen

Gepostet am20. April 2018AutorLars Rieck9 Kommentare
„DSGVO vs. KUG – It´s the end of photography as we know it…and I don´t feel fine!“
Ab dem 25.05.2018 gilt die bereits vor rund 2 Jahren in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Je näher dieser Termin rückt, desto hektischer und zugleich verwirrender wird die Diskussion über die Auswirkungen.

  • Ist jetzt alles Datenerhebung?
  • Muss alles gelöscht werden?
  • Betrifft mich das überhaupt?
Viele Juristen haben bereits versucht, diese Fragen zu beantworten. Angesichts des sehr komplexen und komplizierten Themas keine leichte Aufgabe. Herausgekommen sind oft Beiträge, die der juristischen Debatte dienen mögen – aber Laien nicht allgemeinverständlich erklären, was sie ab dem 25.05.2018 dürfen, müssen und sollen. Deshalb möchte ich im folgenden Beitrag für Interessierte aus dem Foto-Sektor und vor allem Fotografinnen und Fotografen „übersetzen“, was auf sie zukommt und welche Vorkehrungen getroffen werden sollten. Ein besonderes Augenmerk soll dabei dem Bereich der Street Photography, Sportfotografie und allgemeinen People Photography gewidmet werden. Hier sorgte bislang das Kunsturhebergesetz (KUG) für eine Güterabwägung zwischen Veröffentlichungsinteresse der Bildschaffenden und Persönlichkeitsrechten der Abgebildeten. Was sich daran aller Voraussicht nach ändert, soll Hauptbestandteil des Beitrags sein. Etwas Theorie ist dabei unerlässlich, kann aber notfalls übersprungen werden. Tl; dr und 7 konkrete Tipps finden sich am Ende des Beitrags.

Rechtslage in Zukunft

Ab dem 25. Mai 2018 gilt: Jede digitale Anfertigung eines Fotos, auf dem Personen erkennbar abgebildet sind, ist eine Datenerhebung. Ohne Einwilligung dürfen personenbezogene Fotos im Rahmen des KUG nur noch von der so genannten „institutionalisierten“ Presse und dem Rundfunk sowie den für sie arbeitenden Journalisten und Unternehmen angefertigt und genutzt werden. Damit haben z.B. freie Sportfotografen, freie Konzertfotografen, Hochzeitsfotografen und der gesamte Bereich Street Photography ab dem 25. Mai 2018 ein gravierendes Problem. Gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO gilt die DSGVO ohne Einschränkungen „für ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Damit ist jegliche „automatisierte Verarbeitung“ ohne Einwilligung oder „berechtigtes Interesse“ grundsätzlich verboten. Nur, wenn ein so genannter Erlaubnistatbestand der DSGVO in Frage kommt, kann ausnahmsweise eine Erlaubnis vorliegen. Somit ist dann jede digitale Speicherung von personenbezogenen Fotos grundsätzlich verboten.


Beste Grüße von Kayen
 
Zuletzt bearbeitet:
Wieder mal so ein unsinniges Gesetz das keiner braucht, meiner Meinung nach.
Da gäbe es viel Wichtigeres gesetzlich zu regeln, allein schon was den Tierschutz betrifft und allerhand mehr.

Mara
 
Hallo, Mara

es gibt die Möglichkeit " sowohl, als auch". :)

LG Rota
 
Hallo, Mara

es gibt die Möglichkeit " sowohl, als auch". :)

LG Rota

Klar gibts das Rota, aber wir haben bereits einen Paragraphendschungel.
Da sollten sie sich im Bundestag auf das Wesentliche konzentrieren, das ist meine Meinung, von der momentanen Politik ist nicht viel zu erwarten letztendlich :rolleyes:
 
Vielen Dank, liebe Kayen.:) Das macht nun wirklich alles vieeel komplizierter. Ich fragte zwar immer vorher ob das Foto ins Netz darf, aber das war mündlich und man weiß ja nie.
So war das z.B. bei dem Mann mit den Barfußbeinen auf dem Bahnhof/ bei den Fundstücken.
Und es stimmt auch, dass ich immer an den Daten meiner Fotos erkenne wann und wo ich sie geschossen habe.

Ich werde mich noch einmal ganz in Ruhe mit diesem Gesetz beschäftigen.

Liebe Grüße von Wildaster:wave:
 
Zuletzt bearbeitet:
Huhu Ihr Lieben,

nach diesem Update ändert sich wohl doch nichts.
Wenn ich durch diesen Paragraphen Dschungel :rolleyes: richtig durchblicke, müssen wir uns nicht "mehr" Sorgen um Bildrechte machen als vorher auch.

Update 9. Mai: Stellungnahme des Bundesministerium des Innern (BMI)

Auf Anfrage eines unserer Leser wurde uns diese Antwort des Bürgerservices aus dem BMI weitergeleitet:

“ (…) Eine Verbreitung dieser Antwort ist wünschenswert, sofern die Antwort vollständig wiedergeben und nicht einzelne Passagen aus dem Zusammenhang gerissen werden.

Gerne nehme ich vertiefend zu Ihren Fragen Stellung. Um Wiederholungen zu vermeiden, möchte ich jedoch eingangs erneut betonen, dass sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und den diese ergänzenden nationalen Gesetzen keine wesentlichen Änderungen der Rechtslage bei der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien ergeben.

Das Anfertigen von Fotografien wird sich auch zukünftig auf eine – wie bislang schon – jederzeit widerrufbare Einwilligung oder alternative Erlaubnistatbestände wie die Ausübung berechtigter Interessen (Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO) stützen können. Diese Erlaubnistatbestände (nach geltender Rechtslage Art. 7 der geltenden EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG i.V.m. den nationalen Umsetzungsgesetzen) decken seit vielen Jahren datenschutzrechtlich die Tätigkeit von Fotografen ab und werden in Art. 6 DS-GVO fortgeführt. Die Annahme, dass die DS-GVO dem Anfertigen von Fotografien entgegen stehe, ist daher unzutreffend.

Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren Datenschutz-Grundverordnung erhalten. Es sind, wie ich bereits in meiner Antwort ausgeführt habe, keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung vorgesehen.
Die Ansicht, das Kunsturhebergesetz werde durch die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 verdrängt, ist falsch. Das Kunsturhebergesetz stützt sich auf Artikel 85 Abs. 1 DS-GVO, der den Mitgliedstaaten nationale Gestaltungsspielräume bei dem Ausgleich zwischen Datenschutz und der Meinungs- und Informationsfreiheit eröffnet. Das Kunsturhebergesetz steht daher nicht im Widerspruch zur DS-GVO, sondern fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DS-GVO ein. Eine gesetzliche Regelung zur Fortgeltung des Kunsturhebergesetzes ist nicht erforderlich. Ebenso führen die Ansätze anderer Mitgliedstaaten, die sich in allgemeiner Form zum Verhältnis von Datenschutz und Meinungs- und Informationsfreiheit verhalten, in der praktischen Umsetzung nicht weiter und führen nicht zu mehr Rechtssicherheit.

Die grundrechtlich geschützte Meinungs- und Informationsfreiheit fließt zudem unmittelbar in die Auslegung und Anwendung der DS-GVO ein, insbesondere stellen sie berechtigte Interessen der verantwortlichen Stellen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DS-GVO dar. Die DS-GVO betont, dass der Schutz personenbezogener Daten kein uneingeschränktes Recht ist , sondern im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden (Erwägungsgrund 4). Zu den von der DS-GVO in diesem Zusammenhang genannten Grundrechten zählt ausdrücklich auch die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit.

Ich würde mich freuen, wenn die vorstehenden Ausführungen dazu beitragen, Ihnen Ihre Befürchtungen zu nehmen.

(…)

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
– Bürgerservice -„


Liebe Grüße von Kayen
 
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