Thema heute: "Inhaltsstoffe vom Impfstoff Comirnaty illegal? - für ALC-0315, ALC0159 die LNP mit denen die modRNA von BioNTech eingepackt werden liegt nichts vor" - Wo nichts ist - kann auch nichts sein. Hier - weit gefehlt!Keiner wählte bisher den chemischen Ansatz. Auch ich kenne mich damit nicht aus. Nun wurde von Fachleuten aus der Chemie darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-VO) gelte und folgende Punkte zu erfüllen seien:1. Registrierung des Stoffes bei der ECHA2. Erstellung eines Sicherheitsberichtes3. Erstellung eines EG-Sicherheitsdatenblattes nach REACHKEINE der vorstehenden drei Punkte soll die BioNTech Manufacturing GmbH eingehalten haben bzw. deren ausländische Zulieferer, was BioNTech als Importeur in die EU zuzurechnen sei. zu 1.Betrachtet man nur einen der Inhaltsstoffe, das ALC-0315 [(4-Hydroxybutyl)azandiyl]bis(hexan-6,1- diyl)bis(2-hexyldecanoat) mit der CAS Nummer 2036272-55-4 sowie ALC-0159 2-[(polyethylene glycol)- 2000]-N,N-ditetradecylacetamide mit der CAS Nr. 1849616-42-7, so muss man feststellen, das dieses Produkt nicht bei der ECHA gelistet ist. Wäre es registriert worden, hätte man beide LNP finden müssen.zu 2. Ein Sicherheitsbericht kann folglich auch nicht vorgelegt werden. Eine Anfrage bei der ECHA INC000000369924 vom 07.12.2021 blieb dazu bis heute unbeantwortet.zu 3.Ein vollständiges EG – Sicherheitsdatenblatt, welches die Registrierungsnummer zeigt und den verantwortlichen OR, war nicht zu finden.Statt nun das Versäumnis nachzuholen, gibt es nach Meldung des Vorfalles an die ECHA bei Cayman auf einmal ein neues Datenblatt mit der ungenügenden Aussage zur Toxikologie „not revised thoroughly“ (Details s. Datenblatt anbei im Bild)Wer ist verantwortlich? Eigentlich nach der VO (EG) 1907/2006 der Hersteller der Nanopartikel - Chemikalie:ALC0159 :- Cayman Chemical Company 1180 E. Ellsworth Rd. Ann Arbor, MI 48108- Broadpharm 6625 Top Gun Street, Suite 103 San Diego, CA 92121 als auch- Biopharma PEG Scientific Inc.108 Water Street, Room 4D, Watertown, MA 02472, ALC 0315 : - Medchemexpress 1 Deer Park Dr, Suite Q, Monmouth Junction, NJ 08852, USA- Echelon Biosciences 675 Arapeen Dr. Ste 302 Salt Lake City, UT Keiner der Nanopartikelhersteller hat einen Sitz innerhalb der EU. Keiner der Hersteller ist in der bedingten Zulassung als Hersteller zugelassen.Also traf erstmals den Importeur der Produkte, also im hiesigen Fall BioNTech Manufacturing GmbH die obigen Verpflichtungen und ebenso deren nachrangige Anwender innerhalb der Produktion und der Abfüllung.Rechtsfolgen: "Hersteller, Importeure oder nachgeschaltete Anwender von Chemikalien müssen die REACH- Vorschriften beachten. Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe oder sogar mit Haft rechnen. Seit Juni 2013 gelten die Straf- und Bußgeldvorschriften."
https://arbeitssicherheit.de/themen/arbeitssicherheit/detail/harte-strafen-bei-verstoessen-gegen-die-reach-verordnung.html…In der bedingten Zulassung zugelassene Hersteller für Deutschland sind: BioNTech Manufacturing GmbHAn der Goldgrube 1255131 MainzDeutschlandBioNTech Manufacturing Marburg GmbHEmil-von-Behring-Strasse 7635401 MarburgDeutschlandRentschler Biopharma SEErwin-Rentschler-Strasse 2188471 LaupheimDeutschlandWyeth BioPharma Division of Wyeth Pharmaceuticals LLC1 Burtt RoadAndover, MA 01810USAAls Abfüllstationen werden des Weiteren im Internet von BioNTech angegeben: Siegfried ehemals Hameln Pharma,Baxter Chemicals Halle,Bayer mit Standort Wuppertal,Biontech in Ida-Oberstein , Marburg und Mainz,Sanofi, Frankfurt-Hoechst
https://pharma-food.de/markt/standorte-corona-impfstoff-produktion-deutschland-338.html…Da das Paul Ehrlich - Institut (PEI) die bedingte und unbedingte Zulassung als zuarbeitende Behörde für die EMA und die EU - Kommission prüfte, muss dieses (PEI) auch folglich die Tatbestandsvoraussetzungen für die Einhaltung der REACH - Verordnung geprüft haben oder dessen Befreiung davon. Das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 11 Marktüberwachung, Ref. 114 Chemikaliensicherheit schrieb dazu in einer Antwort - Email vom 26.04.2024 und erklärte zu Geschäftszeichen: RPT1140-5534-55/123gerne verweisen wir nochmals auf Art. 2 Abs. 5 a) REACH-VO, in dem definiert ist, dass unter anderem der Titel II (Registrierung von Stoffen) für Arzneimittel nicht anzuwenden ist.Gesetzestext

5) Die Titel II, V, VI und VII gelten nicht, soweit ein Stoff wie folgt verwendet wird: a) in Human- oder Tierarzneimitteln im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ...Von der Registrierungspflicht nach REACH sind solche Stoffe ausgenommen, die in angemessenem Umfang anderen Vorschriften unterliegen.Die Leitlinien führen aus

Leitlinien zur Registrierung; August 2021 Version 4.0)„2.2.3.2 ArzneimittelWird ein Stoff in einem Arzneimittel verwendet im Anwendungsbereich:• der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur;• oder der Richtlinie 2001/82/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel;• oder der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel;muss der Stoff nach der REACH-Verordnung für diese Verwendung nicht registriert werden. Diese Ausnahmeregelung gilt unabhängig davon, ob der Stoff in der EU hergestellt und in der EU verwendet oder in ein Drittland ausgeführt wird. Für Einfuhren von Stoffen für diese Verwendung aus einem Drittland gilt dieselbe Ausnahmeregelung ebenfalls, sodass sie nicht nach REACH registriert werden müssen.Es liegt daher im Interesse der Hersteller und Importeure zu wissen, ob der von ihnen hergestellte/eingeführte Stoff gemäß den oben genannten Rechtsvorschriften für pharmazeutische Zwecke verwendet wird, sei es von ihnen selbst oder von ihren Kunden. In diesem Fall müssen sie, soweit der Stoff in solchen Arzneimitteln verwendet wird, keine Registrierung nach der REACH-Verordnung vornehmen.Die Ausnahmeregelung unterscheidet nicht zwischen Wirkstoffen und nicht aktiven Bestandteilen; sie gilt für jeden Stoff, der in Arzneimitteln verwendet wird. Damit sind Hilfsstoffe, die in Arzneimitteln verwendet werden, ebenfalls von der Registrierungspflicht ausgenommen.Die Mengen desselben Stoffes, die für andere als pharmazeutsche Verwendungen eingesetzt werden, sind von der Registrierungspflicht nicht ausgenommen. Die Ausnahme von der Registrierungspflicht gilt ausschließlich für die Mengen des Stoffes, die in Arzneimitteln verwendet werden.“Das bedeutet, dass sich weitere Anforderungen bei der Anwendung dieser Stoffe in Arzneimittel durch das speziellere Arzneimittelrecht ergeben." (Zitat Ende der Antwortemail)Halten wir also Folgendes derzeit nach behördlicher Auskunft dieser Überwachungsbehörde fest:Es kann und darf jedes Toxin, jedes BTM, jede Chemikalie frei und ohne jedwede Kontrolle aus dem Ausland nach Deutschand ohne jedwede weitere Kontrolle und Einhaltung der REACH - Verordnung importiert werden, wenn die Absicht deklariert wird, diese Chemikalie später in einem Arzneimittel verwenden zu wollen. (Jedem Drogendealer geht doch da sofort ein legales Licht der Einfuhr aller möglichen Substanzen auf?)Dabei muss, wie im vorliegenden Fall bis zum 21.12.2020 auch noch nicht einmal eine bedingte Zulassung vorliegen, da ja fleißig vorproduziert wurde. Allein die Tatsache, dass ein Produkt später einmal als Arzneimittel genehmigt werden könnte, genüge, zur kontrollfreien und REACH-VO - freien Einfuhr und deren Behandlung. Und was machte das PEI und die EMA - sie schrieben die toxikologischen Gutachten als Bedingung in die bedingte Zulassung (Abgabe Juli 2021) und begannen gänzlich toxikologisch ungeprüft das Spritzen von Menschen mit Comirnaty. In der REACH-VO wird auf die angeblich viel strengere Prüfung nach Arzneimittelzulassungsrecht verwiesen und die Arzneimittelzulassungsbehörden erklären - ist uns doch egal - toxikologisches Gutachten hin oder her - wir machen mit den Giftspritzen einfach weiter. Ich schreibe hier Giftspritze, weil Pfizer im Datenblatt Comirnaty mit OEB5 angibt, also toxisch ab 1 Mikrogramm. Das mag zwar nur eine Arbeitsschutzvorschrift sein. Wenn aber dort 1 Mikrogramm toxisch sein soll, warum dürfen 30 Mikrogramm in einer Spritze davon verabreicht werden?Wie ist zu erklären, dass für Chemikalien, die nicht in den Körper gelangen dürfen nach MSDS, schärfere Vorschriften gelten, als für Chemikalien die über Arzneimittel in den Körper gelangen? Warum muss Ethanol REACH registriert werden, wenn es doch in Arzneimittel geht (Parallelwertung?)(
https://echa.europa.eu/registration-dossier/-/registered-dossier/6310) ?Die klare MSDS - Ansage aller LNP - Hersteller für ALC0159 und ALC0315 hieß doch klipp und klar "KEINE ANWENDUNG IM MENSCHLICHEN KÖRPER".Dann werden diese LNP nach Deutschland transportiert und es gibt faktisch keinerlei Prüfinstanz mehr. Sie werden tatsächlich unmittelbar in Comirnaty ohne jedwede weitere Prüfung verarbeitet und so im menschlichen Körper zum Einsatz gebrachtDie Bedingung zur bedingten Zulassung II.E. wurde nicht eingehalten und kein toxikologisches Gutachten vorgelegt. Für den Verstoß gab es keinerlei Sanktion - nur Ignoranz.Das muss hier jedem einmal klar sein, dass hier alle Sicherheitsmechanismen gänzlich versagten. - erst gab es eine klare MSDS - Weisung der LNP - Hersteller "Keine Anwendung an und im Menschen"- dann gab es die REACH-VO (auch vor dem 21.12.2020 anzuwenden!) wurde nicht gemacht- dann die Ausnahme von der REACH-VO zu VO (EG) 726/2004- und dann die ungeprüfte Verwendung am Menschen als Verstoß gegen das ArzneimittelzulassungsrechtDAS PEI WAR DIE PRÜFINSTANZ, DIE HIER VERSAGTE. Ist das etwa der Grund, warum nun durch das PEI keine Pharmakovigilanz betrieben wird und die Gesetzesverstöße gem. § 13 Abs. 5 IfSG durch Nichterfassung der Daten der Krankenkassen und die Nichtauswerung der Chargennummern zu den Verdachtsmeldungen fortgesetzt wird?Wenn ich mit toxischen Substanzen z.B. nur LNP ALC0159 morgen jemandem eine Spritze hinein jagen würde und es käme neben dem Einstich zu weiteren schweren gesundheitlichen Schäden - dann wäre mir eine Verurteilung nach § 224 StGB wegen gefährlicher Körperverletzung sicher. Wird es dann noch gefährlicher mit einer enthaltenen modRNA und einer OEB5 Einstufung - dann ist es wieder alles legal. MERKE! Wer Menschen vergiften will mit einem Toxin - der muss nur behaupten, es sei ein Vakzin. Toxine werden dann weder bei der einen noch der anderen Behörde untersucht - trotz Hinweise der Lieferanten, diesen Stoff nicht zu Nutzung im Menschen anzuwenden! Nach diesem Hinweis ist dann für jede deutsche Behörde klar, dass dann nichts mehr geprüft werden darf. WAHNSINN