Vermögenssorge ohne Einwilligungsvorbehalt

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weiss jemand, ob man dem betreutem das geld einteilen darf, wenn der betreuer nur den aufgabenkreis vermögenssorge ohne einwilligungsvorbehalt hat.

die neue heimstätte will mir das geld einteilen. frechheit. wer weiss rat. hilfe.renie

wichtig
 
...Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass jemand sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungsvorbehalt kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass jemand an nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil ihm im Einzelfall der Nachweis der Geschäftsunfähigkeit nicht gelingt.
Betreute können, wenn sie nicht geschäftsunfähig sind, heiraten. Ebenso können sie ein Testament errichten, wenn sie testierfähig, d. h. in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Betreuerbestellung hat darauf keinen Einfluss. Einen Einwilligungsvorbehalt hierfür gibt es nicht. Der Zustimmung der Betreuerin oder des Betreuers für diese Handlungen bedarf es deshalb nie. Auch das Wahlrecht behalten die Betreuten, sofern nicht eine umfassende Betreuerbestellung für alle Angelegenheiten erfolgt ist.
Von dem Grundsatz, dass das Betreuungsrecht keinen Einfluss auf die rechtliche Handlungsfähigkeit der Betroffenen hat, gibt es eine wichtige Ausnahme: Wenn das Gericht für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilli- gungsvorbehalt angeordnet hat, tritt hierdurch eine Beschränkung der Teilnahme am Rechtsverkehr ein. Die Betreuten brauchen dann (von gewissen Ausnahmen, wie etwa bei geringfügigen Geschäften des täglichen Lebens, abgesehen) die Einwilligung ihrer Betreuerin oder ihres Betreuers. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn die erhebliche Gefahr besteht, dass jemand sich selbst oder sein Vermögen schädigt. Die Maßnahme dient damit in erster Linie dem Schutz vor uneinsichtiger Selbstschädigung. Ein Einwilligungs- vorbehalt kann z. B. auch angeordnet werden, um zu verhindern, dass jemand an nachteiligen Geschäften festhalten muss, weil ihm im Einzelfall der Nachweis der Geschäftsunfähig- keit nicht gelingt.
...
§ 104 Geschäftsunfähig ist ...
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
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https://www.wernerschell.de/Rechtsalmanach/Betreuungsrecht/wissenswertes.pdf

Hallo renie,

wenn es bei Dir keinen Einwilligungsvorbehalt gibt, müßtest Du eigentlich in einem gewissen Grad über Dein Geld verfügung können.
Hast Du die Möglichkeit, Dich in Sachen "Betreuung" an das Vormundschaftsgericht zu wenden? Wenn Du - wie Du schreibst - schon eine ganze Menge Betreuer hinter Dir hast, dürftest Du diesen Weg ja kennen.

Grüsse,
Oregano
 
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