Hallo!
Wir haben noch einen weiteren Thread
https://www.symptome.ch/threads/hilfen-fuer-menschen-mit-behinderungen-und-deren-angehoerige.8028/, der sich mit rechtlichen Fragen bei Schwerbehinderung beschäftigt. Ich kopiere hier mal eine Passage aus meinem Posting herein, eventuell hilft es Dora und anderen Menschen mit Behinderung weiter:
"Ab einem GdB von 50% kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Antragssteller muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Zunächst erhält man einen auf 5 Jahre befristeten Ausweis. Nichtdeutsche Schwerbehinderte erhalten diesen bis zum Ablauf ihrer Aufenthalts-genehmigung bzw. Arbeitserlaubnis. Manche Patienten befürchten Nachteile, wenn sie im Besitz dieses Dokumentes sind. Diese Befürchtungen sind unbegründet. Selbst beruflich kann es vorteilhaft sein, wenn eine Schwerbehinderung nachweisbar ist.
Die vorgesehenen Nachteilsausgleiche sind nur zu erhalten, wenn dieses Dokument ausgestellt wurde. Den Ausweis kann man beim Landesverwaltungsamt, Versorgungsamt oder Landratsamt beantragen. Dieser kann befristet oder unbefristet (wenn keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist) ausgestellt werden. Befristete Ausweise können 2x ohne weitere Formalitäten verlängert werden. Ändert sich der Gesundheitszustand, ist der Inhaber verpflichtet dieses anzuzeigen. Auf dem Schwerbehindertenausweis ist neben Namen, dem Lichtbild und Gültigkeitsdauer der GdB sowie mögliche Merkzeichen eingetragen. Die Merkzeichen bedeuten folgendes:
G = gehbehindert
aG = außergewöhnlich gehbehindert
Gl = gehörlos
H = hilflos
Bl = blind
B = Begleitperson erforderlich
VB = Versorgungsberechtigt (nach dem Soldatenversorgungsgesetz)
EB = Entschädigungsberechtigt (nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz)
Je nach Merkzeichen können Nachteilsausgleiche differenzieren: Um z.B. auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, genügt ein Schwerbehindertenausweis NICHT! Hierfür wird zusätzlich ein Parkausweis benötigt, der nur Behinderten mit Merkzeichen aG und Bl mit ihrer Begleitperson zugestanden wird. Was vielen „Falschparkern“ unbekannt ist: Sie begehen keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat, wenn sie einen Behindertenparkplatz unberechtigt belegen.
Mögliche Nachteilsausgleiche und Rechte:
Die Nachteilsausgleiche und Rechte richten sich nach dem Einzelfall, dem GdB und den Merkzeichen.
Oft bieten kulturelle oder Freizeit-Einrichtungen im öffentlichen und privatrechtlichen Bereichen Preisnachlässe für den Eintritt an.
Der öffentliche Nahverkehr (ÖPNV) kann eventuell kostenfrei genutzt werden. Rollstühle werden im Flugverkehr kostenfrei befördert. Die Bahn und Fähren bieten ebenfalls anzumeldende Sonderdienste an. Für manche Schwerbehinderte ist keine GEZ zu zahlen, andere erhalten einen eigenen Behindertenparkplatz im öffentlichen Straßenraum nahe der Wohnung oder können auch öffentliche und privatrechtliche Behindertenparkplätze nutzen. Parkgebühren können entfallen, Parkzeiten verlängert werden. Möglich sind auch steuerliche Vorteile, teilweise oder komplette KFZ-Steuerbefreiung oder Vorteile bei der Arbeitsbeschaffung (Stellen im öffentlichen Dienst, an Universitäten, städtischen Einrichtungen usw.) bei verbessertem Kündigungsschutz. Um diese Rechte nutzen zu können dient der Schwerbehindertenausweis als Vorlage und Nachweis."