Rechtsanwältin Bahner zwangspsychiatrisiert?

Nix Genaues weiß man nit ...:


Grüsse,
Oregano
Doch, weiß man schon, siehe dazu ihre Internetseite, die ich oben verlinkt hatte. Der Artikel, den Du verlinkt hast, ist alt und enthält nur Mutmaßungen, ihr Intenetauftritt als Anwältin ist online und sie schreibt, dass sie wieder arbeitet. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man als Anwalt tätig sein darf, wenn man gravierende psychische Probleme hat. Oder? Und letztendlich braucht man keine Schmierenblätter, um Genaueres zu erfahren. Es ist wohl einfacher als man denkt, ein Anruf in ihrer Kanzlei würde genügen.
 
Ich finde dieses Video auch sehr aufschlussreich - egal wie alt es ist.

Freundliche Morgengrüße von Wildaster

 
Ich kann mir nicht vorstellen, dass man als Anwalt tätig sein darf, wenn man gravierende psychische Probleme hat. Oder?
Selbstverständlich darf man das. Es gibt keine Aufsichtsbehörde, die regelmäßig die geistige Gesundheit von Anwälten kontrolliert. Das ist wie beim Führerschein ... es müßte jemand aktiv werden, um die Zulassung zu entziehen, und das kommt vermutlich so gut wie nie vor.
 
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Weil der Anwalt der Aufforderung, sich gesundheitlich untersuchen zu lassen, ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist, werde gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 BRAO gesetzlich vermutet, dass er aus gesundheitlichen Gründen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Auch sei die Anordnung der Rechtsanwaltskammer, ein Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, zu Recht erfolgt. Hierfür waren nach Ansicht des Gerichts hinreichende Anhaltspunkte gegeben.
...

Hier ist von einem Anwalt die Rede, der aufgrund seines Verhaltens von der 'Rechtswnwaltskammer aufgefordert wurde, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Dieser Aufforderung ist er nicht nachgekommen, was für ihn Folgen hatte.

Wie das im Falle von Beate Bahner aussieht, weiß ich nicht.

Grüsse,
Oregano
 
Dort steht geschrieben:
Gefährdung der Rechtspflege

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet.

Entscheidend ist insoweit, ob bei ihm gesundheitliche Gründe vorliegen, die ihm nach ihrer Art und ihrem Gewicht die ordnungsmäßige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts, insbesondere die sachgemäße und sorgfältige Wahrnehmung der Interessen der Rechtsuchenden, dauernd unmöglich machen.

Natürlich wird nicht jeder Anwalt regelmäßig überprüft, aber gravierende Auffälligkeiten bei seiner Arbeit, die nach dem oben zitierten § 14 ihn seine Zulassung kosten können, werden den Gerichten vermutlich schon irgendwann einmal auffallen, wie im von Oregano genannten Beispiel. Außerdem ist gerade im Fall von Beate Bahner die Sache ja offiziell bekannt aufgrund ihrer Unterbringung in der Psychiatrie. Also logischer Weise müsste man ihr die Zulassung entziehen. Es sei denn, dass, wie oben zitiert, ihr "Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet". Wenn Frau Bahner also tatsächlich weiter tätig sein darf, und das kann man leicht überprüfen, dann kann man daraus schlussfolgern, dass ihr geistiger Zustand ihre Arbeit als Anwältin nicht beeinträchtigt und die Rechtspflege nicht gefährdet.
 
Nähmen wir einmal an, jemand hätte ein solches Überprüfungsverfahren angestoßen und die Kammer hätte die Anwältin aufgefordert, ein Attest in einer bestimmten Frist vorzulegen, dann würde sie das 1. nicht publik machen, 2. dagegen Widerspruch einlegen, der sich monate- bis jahrelang hinziehen könnte, 3. gegen einen irgendwann doch erfolgten Beschluß der Kammer ebenfalls Widerspruch einlegen bzw. dagegen klagen. Niemand kann abschätzen, wie lange es dauern würde, bis ein solches angenommenes Verfahren zu einem Abschluß käme.

Man kann also keinesfalls daraus, daß ihre Kanzlei am heutigen Tag noch tätig ist, schlussfolgern, "dass ihr geistiger Zustand ihre Arbeit als Anwältin nicht beeinträchtigt und die Rechtspflege nicht gefährdet".
 
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