Themenstarter
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Ich erlitt im Jahre 2006 ein Aortenanorysma. Per Hubschrauber kam ich in eine Akutklinik, wo es einem hervorragenden Kardiologen gelang, die Blutung durch Setzen von zwei Stents zum Stillstand zu bringen. Ich lag danach 3 Wochen im Koma und wurde dann in eine Reha verlegt. Zuvor hatte ich in der Akutklinik bei einem Hb Wert von 9,1 zwei Erythrozytenkonzentrate bekommen, womit es der Klinik gelang, den Hb Wert auf 9,7 anzuheben. Mit einem Hb Wert von 10,1 wurde ich in die Reha verlegt. Hier bekam ich zusätzlich zu der von der Akutklinik empfohlenen Medikation das Medikament Fraxiparin. Dadurch fiel der Hb Wert schlagartig runter auf den Wert von 5,9. Dieser Wert ist nicht nur als äußerst kritisch, ja lebensbedrohend zu sehen sondern weist auch auf eine Blutungsanämie hin. Laborchemische Untersuchungen und Befunderhebungen sind also zwingend notwendig. Dazu schrieb der vom LG eingesetzte Sachverständige:"Bei dem Hb Wert von 5,9 hätten kurzfristige Kontrollen inkl. Gerinnungsparameter erfolgen sollen. Dementsprechend hätte schneller auf die Entgleisung der Gerinnungssituation reagiert werden müssen." Es wurden jedoch keine Kontrollen vorgenommen und damit liegt eine unterlassene Befunderhebung vor.
Wäre die erforderliche Kontrolle inkl. der Gerinnungsparameter erfolgt, hätte sich ein Befund gezeigt, dessen Verkennung objektiv nicht mehr nachvollziehbar wäre, da dies einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Es stellt doch einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine lebensbedrohende Absenkung des Blutvolumens auf ca. 42% = 2,5 l Blutverlust innerhalb eines Tages direkt nach Gabe von Fraxiparin nicht diagnostisch untersucht wird und keine Verbesserung der Sauerstoffversorgung durch Gabe von Blutkonserven durchgeführt wird. Kommt es zu einem stark reduzierten Sauerstoffangebot, dann kann dies Gangrän und Dekubitus nach sich ziehen, wenn der Hb Wert zu lange unbehandelt bleibt.
Das Blutbild hätte Hinweise auf eine Überdosierung ergeben. Die notwendige Reaktion wäre gewesen, Pausieren der blutungsrelevanten Medikamente Fraxiparin und ASS 300, Gabe von Gerinnungsmitteln und möglicherweise auch Gabe von Erythrozytenkonzentraten. Die Anämie wäre dann mit Sicherheit ausgeglichen worden.
Bei den Kontrollen handelt es sich um dokumentationspflichtige Untersuchungen, daher hätte die Kontrolluntersuchung dokumentiert werden müssen.
Da die Kontrollen nicht gemacht worden sind, was nicht entschuldbar ist, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Der Sachverständige schrieb weiter:"Es wurden alle gängigen Untersuchungen, die ärztlichen Standards entsprechen, durchgeführt."
Ich habe keine Gerinnungsparameter für den fraglichen Zeitraum feststellen können. Gehört das Feststellen der Gerinnungsparameter nicht zu den ärztlichen Standards?
Wären sie festgestellt worden, hätte man die Überdosierung sofort festgestellt.
Es ist einfach nicht zu glauben, dass dieser Befund keinen Zugang im Behandlungsregime der verantwortlichen Ärzte fand und deshalb die später erfolgte Entgleisung der Gerinnung erst ermöglichte.
Den verantwortlichen Ärzten hätte doch auffallen müssen, dass der rapide Abfall des Hb Wertes nach der Gabe von Fraxiparin seine Ursache in der Gabe von Fraxiparin haben musste.
Eine wesentliche Nebenwirkung bei Gabe von Fraxiparin ist, dass es zu einem Mangel an Gerinnungsfaktoren kommen kann und dadurch zu Blutungen.
Aus dem Beipackzettel von Fraxiparin ist zu entnehmen, dass Blutungen das Hauptzeichen für eine Überdosierung darstellen. Außerdem ist nachzulesen, dass nach Gabe von Fraxiparin sehr engmaschig kontrolliert werden muss, um einer möglichen Thrombozytopenie rechtzeitig entgegen wirken zu können.
ASS 300 kann zu einer Wirkungsverstärkung von Fraxiparin und zu einem erhöhten Blutungsrisiko führen. Wenn eine Kombination mit den genannten Medikamenten erforderlich ist, muss der Arzt häufiger Kontrolluntersuchungen durchführen.
Dies ist offenbar den Verantwortlichen der Reha nicht bewusst gewesen oder es wurde bewusst ignoriert. Allein das Pausieren oder Absetzen der Medikamente hätte dieses belegt und den Hb Wert wieder steigen lassen. Stattdessen wurde die Medikation fortgesetzt und sich um den sehr kritischen HB Wert von 5,9 nicht gekümmert. Die lebensbedrohende Situation war den Verantwortlichen offenbar nicht bekannt. Anders ist es nicht zu erklären, dass auch nach 16 Tagen gar nichts zur Verbesserung des Hb Wertes getan wurde. Dies auch nicht, als ich nach 12 Tagen ein geblähtes Abdomen, Fieber von 39,9, eine Harnweginfektion, extremes Schwitzen, Blut im Urin und Stuhl ,Blässe und weiterhin einen Hb Wert von 5,9 hatte.
Es ist doch als grober Behandlungsfehler zu sehen, wenn ein hoch fieberhafter Patient mit 39,9 Fieber, Blässe, geblähtes Abdomen, multiplen Blutungen und bekannten Infektionen in Leiste, Harnweg, Dekubitus und Zeh und bestehenden multilokulären Blutungen keine sofortige Diagnostik und Behandlung dieser lebensbedrohenden Entwicklung erhält.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum dieses einfache Wissen bei den Verantwortlichen der Reha nicht vorhanden war. Dass es nicht vorhanden war, zeigt allein die Tatsache, dass gar nicht der Versuch unternommen wurde, die Medikamente abzusetzen, um zu sehen, ob dadurch die Blutung zum Stillstand kommt und der Hb Wert wieder ansteigt.
Das Unterlassen der zweifelsfrei und dringend gebotenen Befunderhebungen war schlechterdings unverständlich und fordert daher eine Beweislastumkehr, da dieses Fehlverhalten Auslöser der Kausalkette war.
Das mehrfache nicht Tätigwerden führte letztendlich zur Entgleisung der Gerinnung. Sie wäre aus oben genannten Gründen mit absoluter Sicherheit vermeidbar gewesen.
Wie der vom LG eingesetzte Sachverständige bei der Beweislage zu dem abschließenden Ergebnis kommt: "Ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt nicht unterlaufen darf, liegt nicht vor", bleibt sein Geheimnis.
Dazu sei allerdings gesagt: Ein Sachverständiger hat sein Gutachten nach objektiven und neutralen Gesichtspunkten, sachgerecht und unparteilich zu fertigen, um so zu einem juristisch einwandfreien Verfahren beizutragen.
Ist er bestrebt, sein Gutachten so abzufassen, dass er bewusst auf das Gericht so einwirken will, dass dieses ein Urteil fällt, dass seiner und der Interessenlage seiner Klientel entspricht, setzt er sich dem Verdacht des vers. Prozessbetruges aus.
Brummbaer
Wäre die erforderliche Kontrolle inkl. der Gerinnungsparameter erfolgt, hätte sich ein Befund gezeigt, dessen Verkennung objektiv nicht mehr nachvollziehbar wäre, da dies einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.
Es stellt doch einen groben Behandlungsfehler dar, wenn eine lebensbedrohende Absenkung des Blutvolumens auf ca. 42% = 2,5 l Blutverlust innerhalb eines Tages direkt nach Gabe von Fraxiparin nicht diagnostisch untersucht wird und keine Verbesserung der Sauerstoffversorgung durch Gabe von Blutkonserven durchgeführt wird. Kommt es zu einem stark reduzierten Sauerstoffangebot, dann kann dies Gangrän und Dekubitus nach sich ziehen, wenn der Hb Wert zu lange unbehandelt bleibt.
Das Blutbild hätte Hinweise auf eine Überdosierung ergeben. Die notwendige Reaktion wäre gewesen, Pausieren der blutungsrelevanten Medikamente Fraxiparin und ASS 300, Gabe von Gerinnungsmitteln und möglicherweise auch Gabe von Erythrozytenkonzentraten. Die Anämie wäre dann mit Sicherheit ausgeglichen worden.
Bei den Kontrollen handelt es sich um dokumentationspflichtige Untersuchungen, daher hätte die Kontrolluntersuchung dokumentiert werden müssen.
Da die Kontrollen nicht gemacht worden sind, was nicht entschuldbar ist, liegt ein grober Behandlungsfehler vor.
Der Sachverständige schrieb weiter:"Es wurden alle gängigen Untersuchungen, die ärztlichen Standards entsprechen, durchgeführt."
Ich habe keine Gerinnungsparameter für den fraglichen Zeitraum feststellen können. Gehört das Feststellen der Gerinnungsparameter nicht zu den ärztlichen Standards?
Wären sie festgestellt worden, hätte man die Überdosierung sofort festgestellt.
Es ist einfach nicht zu glauben, dass dieser Befund keinen Zugang im Behandlungsregime der verantwortlichen Ärzte fand und deshalb die später erfolgte Entgleisung der Gerinnung erst ermöglichte.
Den verantwortlichen Ärzten hätte doch auffallen müssen, dass der rapide Abfall des Hb Wertes nach der Gabe von Fraxiparin seine Ursache in der Gabe von Fraxiparin haben musste.
Eine wesentliche Nebenwirkung bei Gabe von Fraxiparin ist, dass es zu einem Mangel an Gerinnungsfaktoren kommen kann und dadurch zu Blutungen.
Aus dem Beipackzettel von Fraxiparin ist zu entnehmen, dass Blutungen das Hauptzeichen für eine Überdosierung darstellen. Außerdem ist nachzulesen, dass nach Gabe von Fraxiparin sehr engmaschig kontrolliert werden muss, um einer möglichen Thrombozytopenie rechtzeitig entgegen wirken zu können.
ASS 300 kann zu einer Wirkungsverstärkung von Fraxiparin und zu einem erhöhten Blutungsrisiko führen. Wenn eine Kombination mit den genannten Medikamenten erforderlich ist, muss der Arzt häufiger Kontrolluntersuchungen durchführen.
Dies ist offenbar den Verantwortlichen der Reha nicht bewusst gewesen oder es wurde bewusst ignoriert. Allein das Pausieren oder Absetzen der Medikamente hätte dieses belegt und den Hb Wert wieder steigen lassen. Stattdessen wurde die Medikation fortgesetzt und sich um den sehr kritischen HB Wert von 5,9 nicht gekümmert. Die lebensbedrohende Situation war den Verantwortlichen offenbar nicht bekannt. Anders ist es nicht zu erklären, dass auch nach 16 Tagen gar nichts zur Verbesserung des Hb Wertes getan wurde. Dies auch nicht, als ich nach 12 Tagen ein geblähtes Abdomen, Fieber von 39,9, eine Harnweginfektion, extremes Schwitzen, Blut im Urin und Stuhl ,Blässe und weiterhin einen Hb Wert von 5,9 hatte.
Es ist doch als grober Behandlungsfehler zu sehen, wenn ein hoch fieberhafter Patient mit 39,9 Fieber, Blässe, geblähtes Abdomen, multiplen Blutungen und bekannten Infektionen in Leiste, Harnweg, Dekubitus und Zeh und bestehenden multilokulären Blutungen keine sofortige Diagnostik und Behandlung dieser lebensbedrohenden Entwicklung erhält.
Es ist nicht nachzuvollziehen, warum dieses einfache Wissen bei den Verantwortlichen der Reha nicht vorhanden war. Dass es nicht vorhanden war, zeigt allein die Tatsache, dass gar nicht der Versuch unternommen wurde, die Medikamente abzusetzen, um zu sehen, ob dadurch die Blutung zum Stillstand kommt und der Hb Wert wieder ansteigt.
Das Unterlassen der zweifelsfrei und dringend gebotenen Befunderhebungen war schlechterdings unverständlich und fordert daher eine Beweislastumkehr, da dieses Fehlverhalten Auslöser der Kausalkette war.
Das mehrfache nicht Tätigwerden führte letztendlich zur Entgleisung der Gerinnung. Sie wäre aus oben genannten Gründen mit absoluter Sicherheit vermeidbar gewesen.
Wie der vom LG eingesetzte Sachverständige bei der Beweislage zu dem abschließenden Ergebnis kommt: "Ein Fehler, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt nicht unterlaufen darf, liegt nicht vor", bleibt sein Geheimnis.
Dazu sei allerdings gesagt: Ein Sachverständiger hat sein Gutachten nach objektiven und neutralen Gesichtspunkten, sachgerecht und unparteilich zu fertigen, um so zu einem juristisch einwandfreien Verfahren beizutragen.
Ist er bestrebt, sein Gutachten so abzufassen, dass er bewusst auf das Gericht so einwirken will, dass dieses ein Urteil fällt, dass seiner und der Interessenlage seiner Klientel entspricht, setzt er sich dem Verdacht des vers. Prozessbetruges aus.
Brummbaer