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Das Landgericht Kiel hat ein Urteil gefällt, in dem ein Urteil vom AG Kiel ungültig wird. Es ging darum, dass ein Patient sich sicherheitshalber seine Amalgamfüllungen entfernen lassen wollte. Ein Aufklärungsgespräch fand nicht statt. Es wurde nicht darauf hingewiesen, daß die geplanten Goldlegierungen auch Bestandteile enthalten, die Allergien auslösen können.
Az. 10 S 69/98, 10. Zivilkammer des LG Kiel, 3.12.1998
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Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
... Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten vermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen einer Behandlung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in dem Grundzügen zu verstehen. Er soll zu einer informierten Risikoabwägung in der Lage sein. In diesem Rahmen ist der Patient auch üer seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten(...), d.h. der Arzt mss auch auf typische, wenn auch seltene Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (...). Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Eingriff aus med. Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (...) . Unter solchen Umständen ist die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nur wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das setzt voraus, daß der Arzt den Behandelten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt. Der Grundgedanke ist: je dringender der Eingriff, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen; je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen.
Gegen diese Grundsätze und Erfordernisse hat der Zahnarzt schuldhaft verstoßen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, , daß die Ersetzung der eim Beklagten vorhandenen Amalgamfüllungen mit Goldinlays medizinisch nicht indiziert gewesen ist. Weder litt der Beklagte unter akuten Schmerzzen, noch war er durch die vorhandenen Amalgamfüllungen in sonstiger Weise in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Allein im Hinblick auf die streitig geführte Diskussion über die Verträglichkeit von Amalgam entschied sich der Beklagte, diesen Füllstoff gegen Goldinlays ersetzen zu lassen. Dem Beklagten kam es also erkennbar darauf an, anstelle des umstrittenen Füllstoffs Amalgam einen gut verträglichen Stoff zu erhalten, um das möglicherweise bestehende Risiko einer zukünftigen Gesundheitsbeeinträchtigung für sich auszuschließen. Der Zahnarzt hätte dies zum Anlaß nehmen müssen, mit dem eklagten eingehend mögliche Alternativen zu erörtern. Insbesondere hätte er ihn darauf hinweisen müssen, daß es zahlreiche Goldlegierungen mit unterschiedlich hohem Goldanteil gibt und daß stets zusätzliche Legierungselemente, wie zB. Silber, Kupfer, Platin, Zinn, Indium, Gallium, Eisen und Palladium notwendiger Bestandteil einer jeden Goldlegierung sind. Desweiteren hätte er den Beklagten darüber in Kenntnis setzen müssen, daß diese Zusatzbestandteile möglichweise auch zu Unverträglichkeitsreaktionen führen können,da mit allergischen Reaktionen bei allen Stoffen grundsätzlich gerechnet werden muß. Insbesondere aber hätte der Beklagte darüber aufgeklärt werden müssen, daß in Bezug auf den Stoff Palladium einige wenn auch wenige, Einzelfälle von krankhaft allergischen Reaktionen bekannt geworden sind. Dies geht aus einer Stellungnahme der Dt. Ges. für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach dem Stand vom 28. Feb. 1995 hervor, welche der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat.
Der Zahnarzt ist dieser ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht im Ansatz nachgekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß ein Aufklärungsgespräch überhaupt nicht stattgefunden hat.
...
Der Zahnarzt ist wegen seines Verhaltens daher verpflichtet, dem Beklagten den aus der Behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen...
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Ich habe das ganze Urteil hier bei mir. Es ist mir jetzt einfach zu mühsam, den ganzen Text abzuschreiben. Wenn ihn jemand haben will und einen Scanner hat, kann ich ihn gerne schicken .
Gruss,
Uta
Az. 10 S 69/98, 10. Zivilkammer des LG Kiel, 3.12.1998
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Auszüge aus den Entscheidungsgründen:
... Die ärztliche Aufklärung soll dem Patienten vermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen einer Behandlung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in dem Grundzügen zu verstehen. Er soll zu einer informierten Risikoabwägung in der Lage sein. In diesem Rahmen ist der Patient auch üer seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten(...), d.h. der Arzt mss auch auf typische, wenn auch seltene Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (...). Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - für den Eingriff aus med. Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (...) . Unter solchen Umständen ist die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nur wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das setzt voraus, daß der Arzt den Behandelten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt. Der Grundgedanke ist: je dringender der Eingriff, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen; je weniger dringlich der Eingriff, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen.
Gegen diese Grundsätze und Erfordernisse hat der Zahnarzt schuldhaft verstoßen.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, , daß die Ersetzung der eim Beklagten vorhandenen Amalgamfüllungen mit Goldinlays medizinisch nicht indiziert gewesen ist. Weder litt der Beklagte unter akuten Schmerzzen, noch war er durch die vorhandenen Amalgamfüllungen in sonstiger Weise in seiner Lebensführung beeinträchtigt. Allein im Hinblick auf die streitig geführte Diskussion über die Verträglichkeit von Amalgam entschied sich der Beklagte, diesen Füllstoff gegen Goldinlays ersetzen zu lassen. Dem Beklagten kam es also erkennbar darauf an, anstelle des umstrittenen Füllstoffs Amalgam einen gut verträglichen Stoff zu erhalten, um das möglicherweise bestehende Risiko einer zukünftigen Gesundheitsbeeinträchtigung für sich auszuschließen. Der Zahnarzt hätte dies zum Anlaß nehmen müssen, mit dem eklagten eingehend mögliche Alternativen zu erörtern. Insbesondere hätte er ihn darauf hinweisen müssen, daß es zahlreiche Goldlegierungen mit unterschiedlich hohem Goldanteil gibt und daß stets zusätzliche Legierungselemente, wie zB. Silber, Kupfer, Platin, Zinn, Indium, Gallium, Eisen und Palladium notwendiger Bestandteil einer jeden Goldlegierung sind. Desweiteren hätte er den Beklagten darüber in Kenntnis setzen müssen, daß diese Zusatzbestandteile möglichweise auch zu Unverträglichkeitsreaktionen führen können,da mit allergischen Reaktionen bei allen Stoffen grundsätzlich gerechnet werden muß. Insbesondere aber hätte der Beklagte darüber aufgeklärt werden müssen, daß in Bezug auf den Stoff Palladium einige wenn auch wenige, Einzelfälle von krankhaft allergischen Reaktionen bekannt geworden sind. Dies geht aus einer Stellungnahme der Dt. Ges. für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde nach dem Stand vom 28. Feb. 1995 hervor, welche der Sachverständige im Termin zur mündlichen Verhandlung überreicht hat.
Der Zahnarzt ist dieser ihm obliegenden Aufklärungspflicht nicht im Ansatz nachgekommen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß ein Aufklärungsgespräch überhaupt nicht stattgefunden hat.
...
Der Zahnarzt ist wegen seines Verhaltens daher verpflichtet, dem Beklagten den aus der Behandlung entstandenen Schaden zu ersetzen...
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Ich habe das ganze Urteil hier bei mir. Es ist mir jetzt einfach zu mühsam, den ganzen Text abzuschreiben. Wenn ihn jemand haben will und einen Scanner hat, kann ich ihn gerne schicken .
Gruss,
Uta