Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Diabetes


Hallo Oregano,

ein wertvoller Beitrag...

Ein kleiner Nachtrag: bis um 1996 mußte eine GdB von 30% dem Arbeitgeber NICHT bekannt gegeben werden, sondern nur wenn der GdB höher lag. Das vermied Probleme bei der Arbeitsplatzsuche.

War man bereits angestellt und stand in der Firma ein Stellenabbau an, konnte man, bevor man eine Kündigung erhielt zum Arbeitsamt gehen und sich noch vorsorglich gleichstellen lassen und damit einen Kündigungsschutz wie Schwerbehinderte erlangen.

Ich weiß nicht, ob das heute auch noch so ist. Man sollte sich hierzu in jedem Falle noch genauer informieren, wenn man zu den Betroffenen gehört.

Gruß,
Clematis23
 
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