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https://www.verbraucherzentrale-berlin.de/vz/html/modules/wfsection/article.php?articleid=115Die Grundlage dafür bildet die Berufsordnung der Ärzte. Diese verbietet dem Arzt, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes eine Tätigkeit auszuüben, welche mit den ethischen Grundsätzen des ärztlichen Berufes nicht vereinbar ist. Beispielsweise zählt zu einer solchen Unvereinbarkeit auch das gewerbliche Abgeben von Nahrungsergänzungsmitteln während der Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit, wenn diese nicht wegen ihrer Besonderheiten notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind.
Dieses Verbot dient der ärztlichen Unabhängigkeit und auch dem bisher hohen Ansehen des Arztes in der Bevölkerung. Das besondere Vertrauen eines Patienten gegenüber seinem Arzt darf nicht zur Verkaufsförderung von Produkten missbraucht werden, die der Patient nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit einer ärztlichen Therapie benötigt.
Bedenklich ist nach unserer Auffassung ebenso, wenn Ärzte Patienten darauf hinweisen, dass Angestellte, Ehepartner oder Verwandte des Arztes Nahrungsergänzungsmittel oder andere Produkte verkaufen. Auch hier sehen wir die ärztliche Unabhängigkeit nicht mehr gewahrt.