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Ich habe gerade wieder zwei "interessante" Erfahrungen gemacht:
1. Knüpft an meinen Beitrag weiter oben an:
Kate schrieb:Nachdem mir die TK nun auch angedroht hat, in Zukunft keine papiergebundenen Ersatznachweise auszustellen (und ich Anfang September einen Facharzttermin für eine Untersuchung habe), (...)
Laut UPD-Recherche besteht keine eindeutige rechtliche Verpflichtung der Kassen, überhaupt einen papiergebundenen Nachweis auszustellen. (...)
Ach ja, ein praktischer Tipp noch: Eine TK-Mitarbeiterin riet mir, selbst bei der TK anzurufen und den "Tages-Anspruchsnachweis" (mit Abrechnungsdaten, ganz wichtig!) per Fax anzufordern, wenn die Praxis sich da querstellt.
Der UPD hatte mir auch den Vorschlag gemacht, bei der TK schriftlich nach der Rechtsgrundlage für die Verweigerung weiterer papiergebundener Anspruchsnachweise zu fragen. Das habe ich gemacht und es kam erstmal lange nichts... und dann: ein papiergebundener Anspruchsnachweis! Tja... was soll man daraus schließen... Dieser gilt nun bis zur dritten Septemberwoche. Danach werde ich dann nochmal nach der Rechtsgrundlage fragen![]()
Die Abrechnungsdaten muss mir dann die KK dort reinschreiben?"Tages-Anspruchsnachweis" (mit Abrechnungsdaten, ganz wichtig!)
Das ist einer der wesentlichen Bestandteile dieser Bescheinigung. Aber hattest Du nicht selbst schon mal so eine in der Hand?Die Abrechnungsdaten muss mir dann die KK dort reinschreiben?
Tja, das ist wohl ein zweischneidiges Schwert. Wie sollten die eGK-Kritiker sich aber sonst austauschen? Und letztlich sehen die (KK- u.a.)Mitleser so auch, wie viele es doch noch sind, und wie die Bedenken aussehen, was ich nicht für schlecht halte.Ich frag mich ja (auch auf anderen Seiten), ob es so gut ist, sich hier so offen über alles auszutauschen, da wird sicher jemand von der KK mitlesen...
mit folgender Anweisung für den Ablauf:Der Patient legt eine Ersatzbescheinigung seiner Krankenkasse (einen sogenannten papiergebundenen Anspruchsnachweis) vor.
Es werden insgesamt 15 Fälle abgehandelt, darunter natürlich auch die, wo eine alte (aber laut Ablaufdatum noch gültige) KVK vorgelegt wird.Das Praxisteam muss die Stammdaten aus der Bescheinigung manuell eingeben.
... ob Patientinnen und Patienten durch Vorlage eines papiergebundenen Anspruchnachweises zur Inanspruchnahme von Leistungen gemäß § 19 Absatz 3 BMV-Ä bereits vor bzw. während der Behandlung die Ausstellung einer Privatrechnung vermeiden können und genauso wie Versicherte mit elektronischer Gesundheitskarte behandelt werden
GrußBei dem in Anhang 1 Nr. 2.1 der Anlage 4a zum BMV-Ä genannten Anspruchnachweis handelt es sich um einen im Einzelfall von der Krankenkasse ausgegebenen papiergebundenen Anspruchsnachweis zur Inanspruchnahme von Leistungen nach § 19 Absatz 3 BMV-Ä. Entsprechend den zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung vereinbarten bundesmantelvertraglichen Regelungen kann durch die Vorlage eines derartigen papiergebundenen Anspruchsnachweises auch vor bzw. während der Behandlung der Leistungsanspruch nachgewiesen werden.