Elektronische Gesundheitskarte / elektronische Patientenakte

Das waren doch alles keine "erhebliche therapeutische... Gründe..." , das waren überhaupt gar keine Gründe, sondern reine Phantasien, habe ich doch geschrieben.
 
Ganz bestimmt entscheidet das nicht solch ein Amtsarzt, der mich nie gesehen hat - ich war also nicht mal "Patient" - denn seine "Diagnose" nach Aktenlage schrieb fort und war hinzuphantasiert zu einer lange zuvor wenige Augenblicke (!!!) dauernden "Untersuchung" durch einen seines Amtes waltenden anderen Amtsarzt, die darin bestand, dass ich drei Schritte geradeaus laufen und meine Augen auf einen vor mir vor und zurück bewegten Bleistift fixieren sollte. Das machte ich ohne Probleme. Damit wollte er "festgestellt" haben, dass nicht die ihm vorliegende umweltmedizinische Diagnose u. Therapie aufgrund der Gendefekt-Laborbefunde vom https://www.imd-berlin.de/ richtig seien, sondern bei mir eine psychische Krankheit vorliegt, was er durch einen kooperierenden Nervenarzt bestätigen lassen wollte, welcher wiederum mich fragte, ob ich im Kindergarten gewesen sei und was ich dort gemacht hatte (ja - wir haben gebastelt, gebaut, gesungen, gespielt, gemalt, sind im Park spazieren gewesen). So kam zustande, dass ich keinen Zugriff auf diese Papiere haben darf...

Wo sind nun also diese amtlichen und vom MDK und der KK erhobenen Falschdaten, auf die mir der Zugriff verwehrt ist?
"Der Arzt" (es sind drei, von denen zwei nicht mehr existieren als Ärzte, also keine Praxis), wo ich war, kann also nicht entscheiden. Ich bin kpl. arztlos, seit mein Hausarzt im Oktober 2021 seine Praxis schließen musste.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für den Link! Sie hat das sprachlich brillant auseinander genommen, finde ich.

Demnach scheint ihr als Juristin das Begriffs-Durcheinander ebenso wie mir auffällig (Hervorhebung von mir):
Im Gesetzestext fällt eine sprachliche Wirrnis auf. Die ePA wird „eingerichtet“, „bereitgestellt“, „zur Verfügung gestellt“. Da in Gesetzestexten üblicherweise kein Wert darauf gelegt wird, Wiederholungen zu vermeiden und stattdessen Synonyme zu nutzen, sondern ein Fachausdruck durchgängig verwendet wird, lässt einen das ins Grübeln kommen.

Ich hatte mein "Grübeln" ja in #218 schon thematisiert.

In meinen Notizen steht diese Sammlung von verwendeten Begriffen:
Anlage
Bereitstellung
Einrichtung
Befüllung
Zugriff

Sie beschreibt dann das Begriffchaos genauer, mit dieser Schlussfolgerung zur Formulierung eines Widerspruchsschreibens (Hervorhebung von mir):
Also, das, was im eigentlichen Gesetzestext als „einrichten“ bezeichnet wird, heißt in den Erläuterungen „anlegen“ und ist von der Bereitstellung, der man widersprechen kann, durch das Wort sodann getrennt. Vorsichtshalber empfehle ich daher, in einem Widerspruchsschreiben der Bereitstellung, Einrichtung und Zurverfügungstellung zu widersprechen. So sind alle Möglichkeiten abgedeckt.

Und zum Zeitpunkt:
Da der überwiegende Teil des Gesetzes nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt – und wegen der oben aufgezeigten Begriffsverwirrung – vermag ich nicht völlig auszuschließen, dass bereits vorher, sozusagen als Vorbereitungshandlung, die Akten eingerichtet oder angelegt werden. Dann würde es auch vor dem 15.1.25 schon ein virtuelles Etwas geben.

Also ist es besser und sicherer, man widerspricht so bald wie möglich. Bevor das Gesetz aber nicht tatsächlich in Kraft getreten ist, halte ich das nicht für erforderlich.
(alles zitiert aus dem im vorangehenden Beitrag verlinkten Text)

So ganz dumm ist das also nicht, es jetzt schon zu tun oder getan zu haben. Nur müsste man wohl besser auch alle Begriffe verwenden. Es sind zwei Musterschreiben downloadbar.
 
07.08.2024

Testlauf für den Europäischen Impfpass startet im September in Deutschland​

Ab September 2024 wird in Deutschland der Europäische Impfpass getestet. Neben Deutschland beteiligen sich auch Belgien, Portugal, Lettland und Griechenland an diesem Pilotprojekt, wie die Plattform „Vaccines Today“ berichtet. Ziel ist es, den Impfstatus der Bürger in ganz Europa digital nachverfolgen zu können. Die EU-weite Einführung des digitalen Impfpasses ist für 2026 geplant.


 
Einrichtung/Bereitstellung der elektronischen Patientenakte in D

Inzwischen sind wohl die Kassen dabei, die Patienten zu "informieren" bzw. für die ePA zu werben. In einem Newsletter wurde mir heute u.a. dieser recht aktuelle Link (8. 9. 2024) dazu noch zugetragen:


Daraus:
„Es ist schwer zu durchschauen, welche Informationen in der Akte von wem einsehbar sind“, sagt Holger Wicht, Sprecher der Deutschen Aidshilfe. Wer die Vorteile nutzen und Nachteile vermeiden wolle, müsse viel technisches Wissen mitbringen und sich ausgiebig damit beschäftigen. (...)
Teile der Krankengeschichte komplett zu verbergen ist mindestens aufwendig, teils auch gar nicht möglich. So lassen sich etwa Informationen über psychische Erkrankungen, Schwangerschaftsabbrüche, sexuell übertragbare Krankheiten oder eine Substitutionsbehandlung nicht nur aus einschlägigen Dokumenten, sondern zum Beispiel auch aus dem Medikationsplan erkennen. Die Einsicht hier partiell zu erlauben geht nicht.

Und was die möglichen Vorteile betrifft:
Allerdings: Ärzt:innen sind nicht verpflichtet, die ePA nach möglicherweise relevanten Inhalten zu durchsuchen. Wer sich also durch die digitale Akte eine gezieltere Behandlung erhofft, sollte selbsttätig auf eventuell wichtige Inhalte hinweisen.
und
Bei der ePA handelt es sich um eine patientengeführte Akte.“ Das bringt neben den Vorteilen wie der Möglichkeit einzusehen, wer auf die digitale Akte zugegriffen hat, auch Verantwortung mit sich.
 
sind wohl die Kassen dabei, die Patienten zu "informieren" bzw. für die ePA zu werben.
Dies wohl doch schon länger. Und es gibt ein Update der Autorin (Cornelia Margot - Volljuristin) des anderen Artikels


in dem sie u.a. schreibt:

Die mir bekannt gewordenen Briefe sehen jetzt so aus, dass man auf einer Seite in kurzen Sätzen wie „Sie brauchen nichts zu tun. Wir kümmern uns um alles. Sie haben keinen Paperkram mehr.“ über die Tatsache als solche informiert wird. Das Schreiben enthält einen Link zur Webseite der Krankenkasse, unter dem man weitere Infos finden soll. Es enthält des weiteren einen Link, unter dem man der ePA online widersprechen kann. Soweit zum Erfordernis „klare und einfache Sprache“.

Das Erfordernis „barrierefrei“ ist dadurch aber jedenfalls nicht eingehalten worden, da das Auffinden der Seite „Informationsmaterial nach § 343 Abs. 1a SGB V“ nicht nur einen Online-Zugang, sondern mindestens noch zwei weitere Klicks erfordert. Dann allerdings findet man ein ausführliches, 43-seitiges Dokument.
Tja - wer liest die 43 Seiten? Und weiter:
Es fehlt weiter die Information, dass man der ePA auch schriftlich widersprechen kann. Für den o.e. erwähnten Link für den Widerspruch benötigt man einen bereits existierenden, passwort-geschützten Online-Zugang zu seiner Krankenkasse. Inzwischen soll ein Widerspruch aber sogar auch telefonisch möglich sein, wobei man dann aber auf jeden Fall eine schriftliche Bestätigung verlangen sollte.

Sehr wichtig:
Viele haben das Inkrafttreten des Digitalgesetzes höchst vorsorglich nicht abwarten wollen, sondern es vorgezogen, so früh wie möglich – teilweise schon 2022 – gegen die Einrichtung einer ePA zu widersprechen. (...) Der wichtigste Satz zu dieser Frage befindet sich am Ende des o.e. Informationsschreibens:

Sie haben vor dem 26. März 2024 widersprochen? Leider sind diese Widersprüche nicht rechtsgültig und wir dürfen sie nicht akzeptieren. Widersprechen Sie dann bitte noch mal.
Abgesehen davon, dass sich nirgendwo im Gesetz ein Hinweis darauf befindet, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes ausgesprochene Widersprüche unwirksam seien, empfehle ich dringend, diese Information ernst zu nehmen und höchst vorsorglich entsprechend tätig zu werden.

Interessanterweise wurde mir damals (Ende 2023) von der TK geschrieben, ich könne jetzt noch garnicht widersprechen - ich habe aber dennoch bislang kein Info-Schreiben erhalten.

Die Autorin gibt auch für Menschen Tipps, die Vorteile in einer ePA sehen und nicht grundsätzlich widersprechen möchten, aber bewusst und selbstverantwortlich mit ihr werden umgehen wollen.

U.a. schreibt sie:
In dem Informationsmaterial der Kasse bin ich auf folgende Formulierung gestoßen:
Damit die behandelnde Praxis Zugriff auf Ihre ePA hat, muss diese berechtigt werden. Die Berechtigung erteilen Sie in der Praxis ganz einfach mit dem Stecken der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die Praxis ist dann für einen Zeitraum von bis zu 90 Tagen für den Zugriff auf Ihre ePA berechtigt.
Das ist mindestens unklar und missverständlich formuliert. Weiter:
... nach tel. Auskunft einer Krankenkasse ... Mit „Stecken der Karte“ ist der ganz normale Vorgang gemeint, mit dem das Praxispersonal sich die Karte nimmt und sie durchs Lesegerät schiebt. Der Vorgang, der regelmäßig einmal im Quartal erforderlich ist, um sich zu identifizieren, und damit die Leistungen abgerechnet werden können. Da man sich in der Regel kaum weigern kann, die Karte über den Tresen zu reichen, hat man also dadurch in dem Moment seine ePA zur Einsicht und Verwendung freigegeben.
Ein starkes Stück. Wenn man das umgehen will, wird es aufwändig.
 
Eine wie ich finde hilfreiche Sammlung von Fragen & Antworten:

des Vereins Patientenrechte und Datenschutz e.V. im Auftrag des “Opt-Out Bündnisses”. Sie schreiben über sich:
Wir sind ein Bündnis, welches sich für den Schutz Ihrer persönlichen medizinischen Daten einsetzt. Unser Ziel ist es, dass Sie die Kontrolle über Ihre Daten behalten. Deshalb bieten wir unseren Widerspruchs-Generator für ein opt-out bei der elektronischen Patientenakte (ePA) an.
 
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