(D) Behinderung und Arbeitsmarkt

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James

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Ältere und kranke Menschen haben es auf dem Arbeitsmarkt schwer, behinderte Menschen haben es noch schwerer neue Arbeit bzw. ihren Arbeitsplatz zu erhalten.

Die viel zitierten und verbal großartig klingenden gleichen Chancen sind in der Realität schwer zu finden, aus diesem Grunde ist in dieser Bevölkerungsgruppe (in Deutschland betrifft das etwa 1 Mio. Menschen!) die Arbeitslosigkeit besonders hoch. Trotzdem gibt es einige Möglichkeiten, die (wenn man sie weiß) hilfreich sein können.
Rund 250.000 Behinderte arbeiten in Werkstätten, die extra für sie eingerichtet und unterhalten werden. Öffentliche Einrichtungen der Kommunen, Länder und des Bundes haben eine Quote, die mit behinderten Arbeitskräften besetzt werden soll. Das sind Behörden, Bildungseinrichtungen, Eigenbetriebe usw. Zusätzlich können behinderte Menschen die Hilfe des örtlichen Integrationsamtes in Anspruch nehmen. Im Netz findet man sie und das gute Info-Angebot unter Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen - Aktuell
Die Integrationsämter stellen eine individuelle, auf die besonderen Anforderungen abgestimmte Ergänzung zu den Leistungen der Reha-Träger des jeweiligen Arbeitsplatzes zur Verfügung.
Auch wenn ein bestehender Arbeitsplatz gefährdet wird, sollte sofort das Integrationsamt vom behinderten Arbeitnehmer informiert werden. Einen Verlust das Arbeitsplatzes im Zuge eines allgemeinen Stellenabbau kann das Integrationsamt natürlich auch nicht verhindern. Es ist jedoch möglich durch finanzielle oder materielle Unterstützung an den Arbeitgeber die Wettbewerbsfähigkeit aufrecht zu erhalten und damit die Stelle zu sichern. Auch wenn man befürchtet, dass eine gesundheitliche Einschränkung den Arbeitsplatz gefährden könnte, sollte der Arbeitnehmer selbst aktiv werden und anregen, dass Möglichkeiten zur Prävention geprüft werden. Auch hier zahlt sich Früherkennung aus.
Oftmals wird der besondere Kündigungsschutz schwerbehinderter Menschen falsch interpretiert. Ab einem GdB von 50 oder gleichgestellten Behinderten an einem GdB von 30 wird er wirksam. Er bedeutet, dass bei einer Kündigung das Integrationsamt zustimmen muss, damit die Kündigung wirksam wird. Das Integrationsamt kann natürlich weder bei einem Auftragsrückgang, Verlagerung der Arbeit, drohende Insolvenz, Ablauf eines befristetn Arbeitsverhältnis, einvernehmliche Aufhebung und ähnlichen Bedingungen die Zustimmung verweigern. Es kann jedoch tätig werden um Voraussetzungen zum Ausgleich der Mängel, die durch die Behinderung entstehen zu ermöglichen. Dies betrifft in der Praxis nur etwa jeden 5. Fall.
Das Integrationsamt gibt umfassende begleitende Hilfen, damit ein behinderter Mensch sich im Wettbewerb behaupten kann. Es kann sogar psychosoziale Betreuung ermöglichen.

Zusammenfassung der Rechte der behinderten Person:
1. Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes! Stimmt dieses der Kündigung nicht zu oder wird dem Integrationsamt die Kündigungsabsicht nicht gemeldet, ist die Kündigung wirkungslos.
2. Zusatzurlaub (1 Woche/Jahr ab GdB 60, darunter anteilig)
3. Freistellung von Mehrarbeit auf Verlangen
4. Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
5. Hilfe bei Anschaffung von technischen Arbeitshilfen
6. Hilfe zum Erreichen des Arbeitsplatzes (auch PKW-Anschaffung/Umbau)
7. Hilfe zur selbständigen Existenzgründung
8. Hilfe zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung der behinderungsgerechten Wohnung
9. Hilfe zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fähigkeiten
10. Leistungen zur Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
11. ab GdB 50 mit Merkzeichen G oder ab GdB 70 können die realen KFZ-Kosten zum Arbeitsplatz steuerlich abgezogen werden.

Hilfen, die der Arbeitgeber erhält:
1. Einrichtung von behinderungsgerechten Arbeitsstätten, Anlagen, Maschinen
2. Einrichtung von Teilzeitplätzen (min. 15 Std/Woche)
3. Hilfen bei Erhaltung und Wartung der genannten beh.-ger. Arbeitsplätze
4. Sonstige Maßnahmen, die diese Arbeiotsplätze erhalten
5. Anpassung an Weiterentwicklungen
6. Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei med. Notwendigkeit

Stand: 03.2010
 
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