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Ich hatte Bundesministerium für Gesundheit und BfArM zu meinen Problemen wegen Amalgam angeschrieben.
Bundesministerium für Gesundheit:
BfArM:
Wie kann das sein? Wird hier so direkt gelogen oder waren deren Untersuchungen so falsch, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden feststellen konnten?
Bundesministerium für Gesundheit:
Sehr geehrter Herr ...,
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 11. Dezember 2017, in der Sie die Verwendung von Amalgam in der Zahnmedizin kritisieren und von hierdurch bedingten Gesundheitsproblemen berichten. Gerne antworte ich Ihnen hierzu.
Amalgam gehört mit den anderen Füllungswerkstoffen und Dentalgusslegierungen zu der Gruppe der Restaurationsmaterialien in der Zahnmedizin. Es enthält Quecksilber und andere Metalle. Die Restaurationsmaterialien unterliegen dem Medizinprodukterecht. Für alle diese Produkte muss der Hersteller für das Inverkehrbringen die in der Europäischen Union einheitlich vorgeschriebenen grundlegenden Anforderungen erfüllen sowie eine Risikoanalyse und eine klinische Bewertung ggf. mit klinischen Prüfungen durchführen. Im Rahmen der Konformitätsbewertung ist eine Zertifizierung durch spezielle Prüfstellen erforderlich, die dafür von Behörden benannt und überwacht werden. Die Produkte unterliegen der Marktüberwachung sowie einem EU-weiten System zur Risikomeldung, -erfassung, -bewertung und -abwehr. Für die Risikoerfassung und -bewertung ist in Deutschland das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zuständig. Für behördliche Maßnahmen zur Risikoabwehr sind die jeweiligen Bundesländer verantwortlich. Die Anwendung der Produkte durch die Vertragszahnärztin bzw. den Vertragszahnarzt unterliegt der Medizinprodukte-Betreiberverordnung; die Verpflichtung zur Meldung von Vorkommnissen und zur Mitwirkung an der Risikominimierung ergibt sich aus der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung.
Die medizinische und toxikologische Bewertung von Amalgam und anderen Restaurationsmaterialien ergibt, dass für Amalgam ebenso wie für alle anderen Materialien Nebenwirkungen wie Überempfindlichkeiten und Allergien bestehen. Weitere zugeschriebene Nebenwirkungen wie z. B. Störungen des Nervensystems oder die Begünstigung von Autoimmunerkrankungen konnten nicht bestätigt werden.
Weder das BfArM noch die Europäische Kommission sehen zurzeit einen wissenschaftlich begründeten Verdacht, dass Amalgamfüllungen unvertretbare negative Auswirkungen auf die Gesundheit von Patienten haben oder haben könnten.
Die allerdings nach wie vor bei einem Teil der Bevölkerung bestehende Verunsicherung gegenüber dem zahnärztlichen Füllungsmaterial Amalgam hatte das BfArM veranlasst, eine Informationsbroschüre „Amalgame in der zahnärztlichen Therapie“ zu erstellen und auf seiner Homepage zu veröffentlichen. Diese Informationsschrift beantwortet die häufigsten Fragen zur Nutzen-Risiko-Bewertung dieses Materials und gibt auch Auskunft zu alternativen Füllungswerkstoffen.
Sie kann beim
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3
53175 Bonn
oder über die Internet-Adresse:
https://www.zahnaerzte-in-sachsen.d...Entsorgung/2005-01-15_Broschuere_Amalgame.pdf
abgerufen werden.
Zu den Leistungen der Krankenkassen gilt Folgendes:
In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung heißt es in der seit 1. Januar 2004 gültigen Fassung: "Es sollen nur anerkannte und erprobte plastische Füllungsmaterialien gemäß ihrer medizinischen Indikation verwendet werden. Die aktuellen Gebrauchs- und Fachinformationen und Aufbereitungsmonographien sollen berücksichtigt werden." Zudem wird dort klargestellt, dass alle medizinisch indizierten plastischen Füllungsmaterialien im Front- und Seitenzahnbereich Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung und somit für die Versicherten kostenfrei sind.
Andere Materialien und Versorgungsformen (z. B. Gold- und Keramik-Inlays) zahlt die Krankenkasse nur in jenen seltenen Fällen, in denen eine Unverträglichkeit bzw. Allergie gegen Amalgam und sämtliche anderen plastischen Füllungsmaterialien unter Beachtung der Leitlinien der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft nachgewiesen ist.
Mit dem am 1. November 1996 in Kraft getretenen 8. Änderungsgesetz zum Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ist im Bereich der Füllungstherapie eine Mehrkostenregelung eingeführt worden. Danach erhalten Versicherte, die - aus welchen Gründen auch immer - eine Füllungstherapie wählen, die über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgeht (z. B. ein In- oder Onlay), von der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung. Zu der als Sachleistung gewährten Kassenleistung zählen auch die anfallenden Begleitleistungen (z. B. Anästhesie, Röntgen, besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen). Über die vertragszahnärztliche Versorgung hinausgehende Mehrkosten sind vom Versicherten selbst zu tragen.
Sofern eine Schwermetallvergiftung, unabhängig davon, wodurch sie verursacht wurde, durch medizinisch anerkannte Testmethoden nachgewiesen ist, übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung auch die notwendigen Entgiftungsmaßnahmen.
Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung anerkannte Diagnose- und Behandlungsverfahren sind Gegenstand des einheitlichen Bewertungsmaßstabes Ärzte bzw. Zahnärzte. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung dabei nur zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden, wenn der G-BA zuvor in Richtlinien u. a. Empfehlungen über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode abgegeben hat. Dadurch soll gesichert werden, dass grundsätzlich nur wissenschaftlich erprobte Diagnose- und Behandlungsverfahren in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Anwendung kommen. Im Einzelfall ist es jedoch möglich, dass die gesetzliche Krankenversicherung auch von der Schulmeinung abweichende Diagnose- oder Behandlungsverfahren vergüten muss. Diese spezifische Einzelfallentscheidung – nach Vorlage entsprechender medizinischer Gutachten – fällt in die alleinige Kompetenz der zuständigen Krankenkasse. Gegen eine ablehnende Entscheidung der Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden; gegen belastende Widerspruchsentscheidungen steht der Sozialgerichtsweg offen.
Mit freundlichen Grüßen
BfArM:
Sehr geehrter Herr ...,
Amalgam ist ein Medizinprodukt. Die Hersteller von Medizinprodukten müssen als Voraussetzung für das Inverkehrbringen sogenannte „Grundlegende Anforderungen“ erfüllen und eine Risikoanalyse und eine klinische Bewertung mit ggf. klinischen Prüfungen durchführen. Nach dem erfolgten Konformitätsbewertungsverfahren müssen die Produkte vor dem Inverkehrbringen mit einem CE-Kennzeichen versehen werden und sind dann europaweit verkehrsfähig. Das erstmalige Inverkehrbringen in Deutschland muss der zuständigen Landesbehörde angezeigt werden. Im Unterschied zu den Arzneimitteln werden Medizinprodukte nicht durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen.
Aufgabe des BfArM ist es, bei Medizinprodukten die auftretenden Vorkommnisse (Meldungen von Herstellern, Anwendern etc.) zentral zu erfassen und entsprechende Risiken zu bewerten. In dem Zusammenhang können wir Ihnen mitteilen, dass Vorkommnismeldungen, die auf ein besonderes Gesundheitsrisiko von Amalgam hinweisen würden, dem BfArM derzeit nicht vorliegen.
Gleichwohl ist es unstrittig, dass aus Amalgamfüllungen geringe Mengen an Quecksilber freigesetzt und in den Körper aufgenommen werden. Eine große Zahl wissenschaftlicher Studien hat die Problematik möglicher Auswirkungen von Amalgamfüllungen auf den menschlichen Organismus untersucht und keine begründeten Hinweise auf eine mögliche Gesundheitsschädigung ergeben. Dies gilt auch für die von Ihnen aufgeführten Symptome. Man kann davon ausgehen, dass Amalgam mit hoher Wahrscheinlichkeit eines der am besten untersuchten Medizinprodukte sein dürfte.
Das wissenschaftliche Komitee SCENIHR der Europäischen Kommission hat 2015 eine aktualisierte Bewertung zur Sicherheit von Amalgam und alternativen dentalen Restaurationsmaterialien für Patienten und Anwender veröffentlicht. Das Komitee beurteilt Amalgam nach wie vor als effektives dentales Füllungsmaterial für den Seitenzahnbereich. Als Nachteile werden die Farbe des Materials und die Unfähigkeit zur adhäsiven Befestigung am Zahn aufgeführt. SCENIHR bringt auch deutlich zum Ausdruck, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, als Vorsichtsmaßnahme klinisch intakte Amalgamfüllungen zu entfernen (außer bei Patienten mit einer nachgewiesenen Allergie).
Als Fazit des Berichtes schlussfolgert SCENIHR, dass sowohl Amalgam als auch alternative Restaurationsmaterialien adäquate Möglichkeiten einer dentalen Füllungstherapie darstellen. Dabei soll sich die Auswahl des jeweiligen Füllungsmaterials an der individuellen Patientensituation orientieren.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass (auch unter Berücksichtigung Ihres Schreibens) gegenwärtig kein wissenschaftlich begründbarer Verdacht dafür besteht, dass ordnungsgemäß gelegte Amalgamfüllungen negative Auswirkungen auf die Gesundheit zahnärztlicher Patienten haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wie kann das sein? Wird hier so direkt gelogen oder waren deren Untersuchungen so falsch, dass sie keine gesundheitlichen Beschwerden feststellen konnten?
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