Themenstarter
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- 20.05.08
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Wenn bei Ihnen oder einem Angehörigen eine Pflegebedürftigkeit vorliegt, können Sie bei der zuständigen Pflegekasse eine Prüfung formlos beantragen. Sie erhalten, wenn die Aktenlage nicht eindeutig ist vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einen Begutachtungstermin. Der Gutachter legt dann fest, welche Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welche der drei Pflegestufen der Patient einzustufen ist.
Die Einstufung erfolgt über Minutenwerte, individuelle Besonderheiten und pflegerelevante Diagnosen.
Die meisten Patienten und pflegende Angehörige kennen weder die anrechenbaren Minutenwerte noch den Hilfebedarf und haben den geleisteten Pflegeaufwand nicht dokumentiert. Es ist dann nicht verwunderlich, dass etliche Pflegefälle nicht als solche anerkannt werden. Mir scheint, dass seit Einführung der Pflegestufen auch die Kriterien immer höher ausgelegt werden. Viele Patienten, die zwar noch nicht an das Bett gefesselt sind aber dringend der Hilfe bedürfen, werden sich selbst, den Nachbarn oder Verwandten überlassen. Erst wenn die Einweisung in ein Heim droht scheint in neueren Fällen der MDK eine Pflegestufe anzuerkennen.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass das Gutachten von Ihnen bei einer Ablehnung bei der Pflegekasse angefordert wird. Nur dann können Sie überprüfen, wo eventuelle Fehler des MDK-Gutachters im Gutachten vorliegen. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auch wenn die Kassen sich zögerlich zeigen und Sie vertrösten wollen! Die Widerspruchsverfahren werden oftmals absichtlich von den Pflegekassen verzögert, da der gerichtsrelevante, gesetzlich geregelte Weg im Widerspruchsverfahren von den Kassen nicht eingehalten wird. Die vorgeschriebene Prüfung durch den Widerspruchsausschuß wird umgangen und dem ahnungslosen Patienten nur noch mal lapidar mitgeteilt, dass sein Widerspruch erfolglos war. Bestehen Sie (schriftlich) auf die Prüfung ihres Widerspruches durch den Widerspruchsausschuß!
Wird Ihr Antrag auf eine Pflegestufe zu Unrecht abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein. Sie brauchen keine Begründung zu schreiben! Schreiben Sie eine Begründung, wird in der Praxis nur dieser Punkt überprüft. Begründen Sie nicht, wird das gesamte Gutachten durch einen (anderen?) Gutachter überprüft. Da Sie dann wissen wo sich der Fehler befindet, können Sie den Gutachter genau auf diesen Umstand und weitere, nicht berücksichtigte Hilfen hinweisen.
Besser ist es, wenn man sich vorher umfassend informiert. Eine gute Quelle ist u.A. das Buch "100 Fehler bei der Einstufung von Pflegebedürftigen" von Jutta König, ISBN 978-3-89993-454-0, 9,90 €
und die Begutachtungsrichtlinie. Diese können Sie von der Homepage des Medizinischen Dienst der Spitzenverbände (MDS) kostenlos als PDF aus dem Internet herunter laden.
Link:
https://www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf
Bitte nicht vergessen:
Es gibt neben den Pflegestufen (besonders wenn die Stufe 1 mit min. 45 Min Pflegebedarf/Tag NICHT erreicht wird) noch das relativ unbekannte "Persönliche Budget" und zusätzlich "Pflegebeihilfeüber welche man auch Ausgleichszahlungen erhalten kann. Bitte über die Infothek informieren!
Die Einstufung erfolgt über Minutenwerte, individuelle Besonderheiten und pflegerelevante Diagnosen.
Die meisten Patienten und pflegende Angehörige kennen weder die anrechenbaren Minutenwerte noch den Hilfebedarf und haben den geleisteten Pflegeaufwand nicht dokumentiert. Es ist dann nicht verwunderlich, dass etliche Pflegefälle nicht als solche anerkannt werden. Mir scheint, dass seit Einführung der Pflegestufen auch die Kriterien immer höher ausgelegt werden. Viele Patienten, die zwar noch nicht an das Bett gefesselt sind aber dringend der Hilfe bedürfen, werden sich selbst, den Nachbarn oder Verwandten überlassen. Erst wenn die Einweisung in ein Heim droht scheint in neueren Fällen der MDK eine Pflegestufe anzuerkennen.
Aus diesem Grunde ist es wichtig, dass das Gutachten von Ihnen bei einer Ablehnung bei der Pflegekasse angefordert wird. Nur dann können Sie überprüfen, wo eventuelle Fehler des MDK-Gutachters im Gutachten vorliegen. Darauf haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auch wenn die Kassen sich zögerlich zeigen und Sie vertrösten wollen! Die Widerspruchsverfahren werden oftmals absichtlich von den Pflegekassen verzögert, da der gerichtsrelevante, gesetzlich geregelte Weg im Widerspruchsverfahren von den Kassen nicht eingehalten wird. Die vorgeschriebene Prüfung durch den Widerspruchsausschuß wird umgangen und dem ahnungslosen Patienten nur noch mal lapidar mitgeteilt, dass sein Widerspruch erfolglos war. Bestehen Sie (schriftlich) auf die Prüfung ihres Widerspruches durch den Widerspruchsausschuß!
Wird Ihr Antrag auf eine Pflegestufe zu Unrecht abgelehnt, legen Sie Widerspruch ein. Sie brauchen keine Begründung zu schreiben! Schreiben Sie eine Begründung, wird in der Praxis nur dieser Punkt überprüft. Begründen Sie nicht, wird das gesamte Gutachten durch einen (anderen?) Gutachter überprüft. Da Sie dann wissen wo sich der Fehler befindet, können Sie den Gutachter genau auf diesen Umstand und weitere, nicht berücksichtigte Hilfen hinweisen.
Besser ist es, wenn man sich vorher umfassend informiert. Eine gute Quelle ist u.A. das Buch "100 Fehler bei der Einstufung von Pflegebedürftigen" von Jutta König, ISBN 978-3-89993-454-0, 9,90 €
und die Begutachtungsrichtlinie. Diese können Sie von der Homepage des Medizinischen Dienst der Spitzenverbände (MDS) kostenlos als PDF aus dem Internet herunter laden.
Link:
https://www.mds-ev.de/media/pdf/BRi_Pflege_090608.pdf
Bitte nicht vergessen:
Es gibt neben den Pflegestufen (besonders wenn die Stufe 1 mit min. 45 Min Pflegebedarf/Tag NICHT erreicht wird) noch das relativ unbekannte "Persönliche Budget" und zusätzlich "Pflegebeihilfeüber welche man auch Ausgleichszahlungen erhalten kann. Bitte über die Infothek informieren!
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