Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

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72.834
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Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei der für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen kommunalen Behörde zu stellen - in der Regel bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe.

Da sich die Leistung individuell an der tatsächlichen Situation des Antragstellers bzw. des Leistungsberechtigten orientiert, sind weitergehende Informationen und eine individuelle Beratung bei den für Sie zuständigen Trägern der Sozialhilfe einzuholen (Beratungs- Auskunftspflicht nach §§ 14 und 15 SGB / § 11 Absatz 2 SGB XII).

Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den für die Ausführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständigen Träger – zu helfen. ...

Einfach mal zur Information ...

Grüsse,
Oregano
 
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