[SIZE=+2]Geltendes Gemeinschaftsrecht[/SIZE]
[SIZE=+1]Dokument 389R2219[/SIZE]
Kapitel des Fundstellennachweises, in denen dieses Dokument zu finden ist:
EUR-Lex: 15.20.30 Schutz der Gesundheit und der Sicherheit
11.60.30.30 Gemeinsame Ausfuhrregelung
389R2219
Verordnung (EWG) Nr. 2219/89 des Rates vom 18. Juli 1989 ueber besondere Bedingungen fuer die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
Amtsblatt nr. L 211 vom 22/07/1989 S. 0004 - 0005
Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 88
Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 15 Band 9 S. 88
Text:
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 2219/89 DES RATES
vom 18. Juli 1989
über besondere Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Entscheidung 87/600/Euratom des Rates vom 14. Dezember 1987 über Gemeinschaftsvereinbarungen für den beschleunigten Informationsaustausch im Fall einer radiologischen Notstandssituation (2) bzw. gemäß dem Übereinkommen der Internationalen Atomenergieorganisation (IÄO) vom 26. September 1986 über die schnelle Unterrichtung bei nuklearen Unfällen wird die Kommission bei einem nuklearen Unfall oder bei ungewöhnlich hohen Strahlungswerten unterrichtet.
Der Rat hat die Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation (3), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 2218/89 (4) erlassen.
Die in der vorgenannten Verordnung festgelegten Höchstwerte berücksichtigen in gebührender Weise die neuesten, zur Zeit auf internationaler Ebene verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und tragen der Tatsache Rechnung, daß eine Auseinanderentwicklung der Vorschriften auf internationaler Ebene vermieden werden muß.
Die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Dezember 1987 anläßlich des Erlasses der genannten Verordnung sieht die Verabschiedung einer besonderen Verordnung für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln vor.
Es ist nicht vertretbar, im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation Erzeugnisse, deren Kontaminationsgrad die für die zum Verbrauch in der Gemeinschaft bestimmten Erzeugnisse festgesetzten Höchstwerte überschreitet, zur Ausfuhr in Drittländer zuzulassen, und es ist unter derartigen besonderen Umständen in der Praxis schwierig, die Erzeugnisse je nach ihrer Bestimmung unterschiedlich zu behandeln.
Die Ausfuhrvorschriften müssen auch für Futtermittel gelten, da diese Erzeugnisse aus Gründen der öffentlichen Gesundheit Gegenstand der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 sind.
Es ist daher angebracht, die Ausfuhrbedingungen für Nahrungsmittel und Futtermittel im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation festzulegen und die in der vorgenannten Verordnung festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität auf diese Erzeugnisse anzuwenden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Diese Verordnung legt die Bedingungen für die Ausfuhr von Nahrungsmitteln und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder einer anderen radiologischen Notstandssituation, die zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Nahrungsmitteln oder Futtermitteln führen können, fest.
(2) Nahrungsmittel im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die unmittelbar oder nach Verarbeitung für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; Futtermittel im Sinne dieser Verordnung sind Erzeugnisse, die nur für den tierischen Verzehr bestimmt sind.
Artikel 2
Nahrungsmittel und Futtermittel, deren radioaktive Kontamination über den Höchstwerten liegt, die gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 Anwendung finden, dürfen nicht ausgeführt werden.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der in Artikel 2 genannten Höchstwerte.
Artikel 4
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle Informationen über die Anwendung dieser Verordnung und teilt ihr insbesondere die Fälle mit, in denen die Höchstwerte nicht eingehalten worden sind. Die Kommission übermittelt diese Informationen den anderen Mitgliedstaaten.
Artikel 5
Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 7 der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 festgelegt. Zu diesem Zweck wird ein Ad-hoc-Ausschuß eingesetzt.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 1989.
Im Namen des Rates
Der Präsident
R. DUMAS
(1) ABl. Nr. C 214 vom 16. 8. 1988, S. 31.
(2) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 76.
(3) ABl. Nr. L 371 vom 30. 12. 1987, S. 11.
(4) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
Ende des Dokuments
Dokument geliefert am: 19/02/2001 EUR-Lex: Geltendes Gemeinschaftsrecht - Dokument 389R2219