Zwangsbehandlung Covid im Krankenhaus?

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Hallo,

eben hab ich zufällig diese Seite des RKI gefunden und bin etwas überrascht, was da steht:

Leicht erkrankte Patienten ohne Risikofaktoren für Komplikationen (z.B. Immunsuppression, relevante chronische Grunderkrankungen, hohes Alter) können bei Gewährleistung einer ambulanten Betreuung durch einen behandelnden Arzt sowie im Austausch mit dem zuständigen Gesundheitsamt bis zur vollständigen Genesung im häuslichen Umfeld behandelt werden.

Heißt das, wenn man diese Voraussetzungen nicht erfüllt, MUSS man ins Krankenhaus? (ähnliches gilt möglicherweise für Covid-Verdachtsfälle bis zur Abklärung)
Wie seht ihr das?

Viele Grüße
 
nein, aber wenn man keinen arzt hat, der einen ambulant behandelt, kann es halt riskant sein.
solang jemand bei bewußtsein ist und sich normal äußern kann und keine anderen menschen gefährdet, gibt es in deutschland keine zwangsbehandlungen. jeder darf abkratzen wie er will. er darf nur keine anderen anstecken, d.h. solang er krank ist, muß er zuhause bleiben.
wenn man wissen will, wie es ist, wenn man eine heftige corona-infektion hat, braucht man nur mal mit blick auf den sekundenzeiger der uhr 3 min. die luft anhalten.
die meisten schaffen eh höchstens eine minute und das gefühl, das sich dann einstellt hat man mit corona nicht 1 oder 2 min., sondern etliche tage...........
und wenn keiner da ist, der einen krankenwagen ruft, damit man im krankenhaus behandelt wird und sauerstoff bekommt, ist es noch sehr viel unangenehmer.


lg
sunny
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

eben hab ich zufällig diese Seite des RKI gefunden und bin etwas überrascht, was da steht:



Heißt das, wenn man diese Voraussetzungen nicht erfüllt, MUSS man ins Krankenhaus? (ähnliches gilt möglicherweise für Covid-Verdachtsfälle bis zur Abklärung)
Wie seht ihr das?

Viele Grüße
So verstehe ich es auch, damdam.
Wenn jadoch jemand erkrankt ist, und er lehnt ärztlich Hilfe ab, sprich, er sucht keinen Arzt auf, wird von seiner Erkrankung nichts bekannt. In der heutigen Zeit würde ich persönlich mir meinen 66 Jahren, im Erkrankungsfall, keinen Arzt aufsuchen. Mein Umfeld ist informiert und ich habe untersagt, einen Notarzt für mich zu rufen.
Ich behandel mich selbst. Seit Anfang 2018 hatte ich keine ärztliche Behandlung mehr. (ausser Blutanalysen um etwaige Mängel selbst ausgleichen zu können)
Ich stehe auf dem Standpunkt, wenn meine Zeit gekommen ist, ist sie gekommen.
Ich lehne unnötige Behandlungen grundsätzlich ab und will keinen (kostspieligen) lebensverlängernden Massnahmen unterworfen sein.

Ich denke, dass viele Angehörige Angst haben, ihre Lieben nicht behandeln zu lassen. (Stichwort unterlassene Hilfeleistung) Und viele Patienten WOLLEN lebenserhaltende/verlängernde Massnahmen für sich persönlich haben.

Auch hier sollte immer dem Wunsch des Betreffenden gehör geschenkt und Dem entsprechend gehandelt werden.

Und... wohl Dem, der in der Obhut verständnisvoller Menschen alt werden und sterben darf.

Liebe Grüsse
zausel
 
Ich habe eine Bekannte, die hatte Corona, bei ihr war das in etwa wie eine Grippe vom Gefühl her, 5 Tage vollkommen platt und dann gings langsam aufwärts.
Sie war lediglich telefonisch mit dem Hausarzt in Kontakt, da ihr Befinden besser wurde, ist der Hausarzt auch nicht vorbei gekommen. Wäre es ihr dringender Wunsch gewesen, wäre er zu ihr nachhaus gekommen.
 
die meisten haben einen leichten verlauf, von dem sie nicht mehr oder nicht viel mehr merken als bei einer virusgrippe.
aber es gibt auch einen rel. hohen prozentsatz (vor allem bei den ungeimpften) mit einem schweren verlauf und ob man dann noch zuhause bleiben möchte, kann man mit o.g. test rausfinden................

freiwillig geh ich auch in kein krankenhaus und behandel mich auch schon seit etlichen jahren selbst und das bis zu dem zeitpunkt als der kieferchirurg mir die falsche spritze verpaßt hat (zähne ziehen kann man nicht selbst) auch sehr erfolgreich.

aber ich möchte auf keinen fall mit zunehmender luftnot zuhause liegen und dann grausam ersticken.....................
dann nützt einem auch kein hausarzt, weil der weder intensivpflege noch sauerstoffversorgung bereitstellen kann....
 
die meisten haben einen leichten verlauf, von dem sie nicht mehr oder nicht viel mehr merken als bei einer virusgrippe.
aber es gibt auch einen rel. hohen prozentsatz (vor allem bei den ungeimpften) mit einem schweren verlauf und ob man dann noch zuhause bleiben möchte, kann man mit o.g. test rausfinden................

...

aber ich möchte auf keinen fall mit zunehmender luftnot zuhause liegen und dann grausam ersticken.....................
dann nützt einem auch kein hausarzt, weil der weder intensivpflege noch sauerstoffversorgung bereitstellen kann....
Es ist überhaupt nicht klar sunny, ob mehr Ungeimpfte im Krankenhaus liegen als Geimpfte, das wird lediglich in den MSM so dargestellt.
Die Impfung lässt mit der Zeit nach behaupten sie.
Wer weiß ob sie jemals schon gewirkt hat; das weiß bisher überhaupt keiner, das lässt sich nach einigen Jahren Erfahrungswert erahnen.

Der Hausarzt hilft jedoch für regelmäßigen Kontakt und kann veranlassen, dass der Patient bei Notwendigkeit in eine Klinik eingewiesen wird.
 
@Mara: Wusste bei Deiner Bekannten das Gesundheitsamt davon? Sie erfahren zumindest dann davon, wenn man PCR positiv ist oder wegen Kontaktverfolgung in Quarantäne muss und daraufhin getestet wird.

Wenn das nicht ist, kann man sich einfach selbst isolieren und selbst behandeln. Aber das meine ich nicht. Ich meine die Situation, dass das Gesundheitsamt davon erfährt.

In dem dort aufgeführten weiteren Link sind in einer Übersicht nochmal Punkt für Punkt die einzelnen Voraussetzungen aufgeführt für eine ambulante Behandlung. Und für mich liest sich das so mit Zwangsbehandlung im Krankenhaus, andererseits kann ich es irgendwie nicht glauben, dass in D sowas vorgeschrieben sein soll. Im Krankenhaus wäre ich jeglicher Behandlungsmöglichkeiten beraubt, die ich mir für mich selbst ausgedacht habe.

Viele Grüße
 
@Mara: Wusste bei Deiner Bekannten das Gesundheitsamt davon? Sie erfahren zumindest dann davon, wenn man PCR positiv ist oder wegen Kontaktverfolgung in Quarantäne muss und daraufhin getestet wird.
Klar, das Gesundheitsamt wusste davon.
Sie musste ja nach dem Schnelltest zum PCR Test ins Testzentrum.
Das Gesundheitsamt hat nur bei ihr angerufen, ihr gesagt, was zu tun ist und sie hatte die freie Auswahl, ob das Gesundheitsamt täglich bei ihr anrufen sollte oder ob sie lieber online ein Gesundheitstagesbuch fürs Gesundheitsamt führen möchte.

Sie hat sich für das Gesundheitsbuch online entschieden.
Mit dem Hausarzt nur telefoniert, da keine Komplikationen waren, musste der Hausarzt nicht vorbei kommen. Wäre es ihr schlechter gegangen, wäre er gekommen bzw. Krankenhauseinweisung.

Sie durfte das alles selbst entscheiden.
 
@damdam: Wenn es eine Zwangsbehandlung im Krankenhaus geben würde, dann wäre doch die Quote der im Krankenhaus Behandelten viel höher. Sie liegt aber bei ca. 6%.

Der Anteil der hospitalisierten COVID-19-Fälle ist stark von den hauptsächlich betroffenen Altersgruppen abhängig und lag in den MW 03-07/2021 bei ca. 12 %. Nach einer deutlichen Abnahme des Anteils der hospitalisierten Fälle auf ca. 6% bis MW 23/2021 stieg der Anteil in den MW 24-26/2021 vorübergehend auf 9 % an und liegt seitdem wieder bei ca. 6 %.
Quelle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ...bericht_2021-10-07.pdf?__blob=publicationFile

Außerdem kann ich auch dem RKI-Text keine Verpflichtung zur stationären Behandlung entnehmen.
 
Heißt das, wenn man diese Voraussetzungen nicht erfüllt, MUSS man ins Krankenhaus? (ähnliches gilt möglicherweise für Covid-Verdachtsfälle bis zur Abklärung)
Wie seht ihr das?
Ich interpretiere das so, dass Ärzte unter diesen Bedingungen so vorgehen können, ohne dass ihnen später dadurch ein Kunstfehler oder ein schuldhaftes Versagen vorgeworfen werden kann.

Fur den Patienten bedeutet es, dass man dann ins Krankenhaus sollte (sofern man auch möchte). Das ergibt sich auch aus der Konkretisierung des Zitierten, den das RKI verlinkt:
Für nähere Informationen siehe auch www.rki.de/covid-19-ambulant
Dort heißt es unter Punkt 1c) und 2c):
Der ambulant betreuende Arzt und das zuständige Gesundheitsamt sollten gemeinsam mit dem Patienten und ggf. seiner Betreuungsperson das Vorgehen im Falle einer notfallmäßigen bzw. außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten eintretenden Zustandsverschlechterung im Vorhinein festlegen.
Vereinbaren Sie gemeinsam mit dem Patienten und dem zuständigen Gesundheitsamt das Vorgehen im Falle einer notfallmäßigen bzw. außerhalb der üblichen Erreichbarkeiten eintretenden Beschwerdezunahme.
Wenn sich der Patient gegen eine ärztliche Behandlung (wo auch immer) entscheidet, ist dies von den Medizinern zu respektieren. Das ist in D geltendes Recht (Stichwort: Vertragsfreiheit).

Das muss vom Patienten natürlich vorher hinreichend kommuniziert werden, denn im Allgemeinen wird angenommen, dass Menschen im Notfall ggf. auch im Krankenhaus behandelt werden wollen.

Es muss also von Patientenseite gewährleistet sein, dass der Patient bei seiner Willensbekundung (ggf. zur Nichtbehandlung) bei Bewusstsein und bei klaren Verstand ist. Liegt er bei Eintreffen der Ärzte röchelnd und um Luft ringend am Boden wird es für die Umstehenden schwierig daraus zu schließen, dass der Betreffende nicht in einem Krankenhaus behandelt werden möchte.

Eben darum empfhielt das RKI dies vorab zu klären. Es will mit seinen Empfehlungen sicherstellen, dass der Patientenwille geschehe.

Gruß
Hans
 
Wuhu,
... wenn man diese Voraussetzungen nicht erfüllt, MUSS man ins Krankenhaus? (ähnliches gilt möglicherweise für Covid-Verdachtsfälle bis zur Abklärung) ...
in Sachen "C" gibts genau das in D auf gesetzlicher Grundlage - bisher - nicht; Aber... ;)

gesetze-im-internet.de/ifsg/__30.html
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 30 Absonderung
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.
(2) Kommt der Betroffene den seine Absonderung betreffenden Anordnungen nicht nach oder ist nach seinem bisherigen Verhalten anzunehmen, dass er solchen Anordnungen nicht ausreichend Folge leisten wird, so ist er zwangsweise durch Unterbringung in einem abgeschlossenen Krankenhaus oder einem abgeschlossenen Teil eines Krankenhauses abzusondern. Ansteckungsverdächtige und Ausscheider können auch in einer anderen geeigneten abgeschlossenen Einrichtung abgesondert werden. Das Grundrecht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) kann insoweit eingeschränkt werden. Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
(3) Der Abgesonderte hat die Anordnungen des Krankenhauses oder der sonstigen Absonderungseinrichtung zu befolgen und die Maßnahmen zu dulden, die der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Einrichtung oder der Sicherung des Unterbringungszwecks dienen. Insbesondere dürfen ihm Gegenstände, die unmittelbar oder mittelbar einem Entweichen dienen können, abgenommen und bis zu seiner Entlassung anderweitig verwahrt werden. Für ihn eingehende oder von ihm ausgehende Pakete und schriftliche Mitteilungen können in seinem Beisein geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zur Sicherung des Unterbringungszwecks erforderlich ist. Die bei der Absonderung erhobenen personenbezogenen Daten sowie die über Pakete und schriftliche Mitteilungen gewonnenen Erkenntnisse dürfen nur für Zwecke dieses Gesetzes verarbeitet werden. Postsendungen von Gerichten, Behörden, gesetzlichen Vertretern, Rechtsanwälten, Notaren oder Seelsorgern dürfen weder geöffnet noch zurückgehalten werden; Postsendungen an solche Stellen oder Personen dürfen nur geöffnet und zurückgehalten werden, soweit dies zum Zwecke der Entseuchung notwendig ist. Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz) und das Grundrecht des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.
(4) Der behandelnde Arzt und die zur Pflege bestimmten Personen haben freien Zutritt zu abgesonderten Personen. Dem Seelsorger oder Urkundspersonen muss, anderen Personen kann der behandelnde Arzt den Zutritt unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensmaßregeln gestatten.
(5) Die Träger der Einrichtungen haben dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Personal sowie die weiteren gefährdeten Personen den erforderlichen Impfschutz oder eine spezifische Prophylaxe erhalten.
(6) Die Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die nach Absatz 1 Satz 1 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel zur Verfügung stehen.
(7) Die zuständigen Gebietskörperschaften haben dafür zu sorgen, dass die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 notwendigen Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie das erforderliche Personal zur Durchführung von Absonderungsmaßnahmen außerhalb der Wohnung zur Verfügung stehen. Die Räume und Einrichtungen zur Absonderung nach Absatz 2 sind nötigenfalls von den Ländern zu schaffen und zu unterhalten.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo @alibiorangerl
in Sachen "C" gibts genau das in D auf gesetzlicher Grundlage - bisher - nicht;
Das ist das einzige, was sich an Deinem Beitrag auf die Frage der Thread-Erstellerin bezieht.

Der übrige Beitrag war nicht nur OT, sondern meiner Meinung nach eine in diesem Zusammenhang überflüssige, potenziell Panik schürende "Zukunftsvision" von Dir. Ich habe den Teil insofern gelöscht.

Die - wohl? - von Dir im Gesetzestext hervorgehobenen Passagen beziehen sich auch nicht auf Corona. Das, was man meiner Meinung nach hier hervorheben könnte, ist allenfalls dies:
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) § 30 Absonderung
(1) Die zuständige Behörde hat anzuordnen, dass Personen, die an Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind, unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert werden. Bei sonstigen Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern kann angeordnet werden, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen, befolgen können oder befolgen würden und dadurch ihre Umgebung gefährden.

Bei "sonstigen Kranken" (also nicht nur Ausscheidern) kann die Absonderung offenbar angeordnet werden. Nach meiner Logik kann das mit einer Ansteckungsgefahr bei Corona aber nicht begründet werden, da nicht schwer Erkrankte sich ja definitiv zuhause "absondern" dürfen, die C-Viren offenbar also nicht als relevant "Wohnungstür-gängig" eingestuft werden.

Die Absätze ab (2) beziehen sich auf die Art, wie mit dem Zwangs-Abgesonderten umgegangen wird und das ist hier nicht Thema.

Bitte ab jetzt wieder beim Thema bleiben.

Gruß
Kate
 
Wuhu,
... potenziell Panik schürende "Zukunftsvision" von Dir. Ich habe den Teil insofern gelöscht.
diese "Zukunftsvision" stammte nicht von mir, ich hab sie hier lediglich verlinkt bzw tw zitiert. Wäre halt gut, wenn man darüber Bescheid wissen kann, was da bisher so in ähnlichem Schema wie "C" nur mit anderem Virus "besprochen" wurde, und eben auch von ganz offiziellen "wichtigen" Stellen a la GAVI etc pp.

Die - wohl? - von Dir im Gesetzestext hervorgehobenen Passagen beziehen sich auch nicht auf Corona.
Der Link bzw das Zitat des Gesetzes war für damdam ja auch dahingehend gedacht, dass es (dzt, in D) bezüglich "C" NICHT möglich ist, zwangsweise ver- bzw untergebracht zu werden.
Dass es für das andere Virus ein Aufhänger war, kann ich ja nix, im iNetz geht das eben rum, nur hier in der Rubrik Virusinfektionen bzw im Forum solls Anscheins keinen Platz haben. Na gut...
 
Hallo Orangerl
Der Link bzw das Zitat des Gesetzes war für damdam ja auch dahingehend gedacht, dass es (dzt, in D) bezüglich "C" NICHT möglich ist, zwangsweise ver- bzw untergebracht zu werden.
Das sagt es allerdings m.E. nicht, s.o.. Und Du hattest etwas hervorgehoben, das mit dem Thread-Thema nichts zu tun hat.

Dass es für das andere Virus ein Aufhänger war, kann ich ja nix, im iNetz geht das eben rum...
Du kannst etwas dafür, dass Du den möglichen Aufhänger hier benutzt hast.

... nur hier in der Rubrik Virusinfektionen bzw im Forum solls Anscheins keinen Platz haben. Na gut...
Es soll in diesem Thread keinen Platz haben und Du weißt eigentlich auch, wie es hier funktioniert im Forum mit der inhaltlichen Einteilung und sogenannten "OTs", vor allem wenn ein Thread-Ersteller ein konkretes, eigenes Anliegen einbringt.

Gruß
Kate
 
Wuhu Kate,
... Du hattest etwas hervorgehoben, das mit dem Thread-Thema nichts zu tun hat.
also ich seh das so, dass das schon damit zu tun hat, weil es eben im dafür "zuständigen" Gesetz - welches ich verlinkte/zitierte - so drin steht, dass "C" nicht umfasst wird, etwas anderes aber doch (wenn man so will: "vergleichend")... 🤓

Du kannst etwas dafür, dass Du den möglichen Aufhänger hier benutzt hast.

Es soll in diesem Thread keinen Platz haben und Du weißt eigentlich auch, wie es hier funktioniert im Forum mit der inhaltlichen Einteilung und sogenannten "OTs", vor allem wenn ein Thread-Ersteller ein konkretes, eigenes Anliegen einbringt.
Ja, das ist mE ein zutreffender Vorwurf, weils dabei nicht nur ums "C"-Virus ging, sondern auch um das andere Virus, und wenn die OTs äußerst streng behandelt werden - wobei ich extra für dieses Thema keinen neuen Thread starten wollte um eben nicht einen quasi für manche gefühlten "Panik"-Thread gesondernt prominenter zu forcieren... 😟
Wollte gar den ursprünglichen Beitrag noch nach ein paar Stunden abändern (da hattest Du aber schon eingegriffen), weil ich ja mit einer Frage abschloss und schließlich für mich so beantwortete, dass das ganze auch schon wieder so eine "windige" Sache ist, weil dieses andere Virus nicht genauso wie "C" übertragen werden kann; Falls das mit dem anderen Virus "akut" würde, sollte man halt schon etwas drüber wissen, weils unserer ganzheitlichen Gesundheit sicherlich nützlicher wäre...

Na gut, ich denke, ich habe nun ausführlich erklärt, dass ich damdam oder andere Userinnen nicht ängstigen wollte, ganz im Gegenteil (siehe 1. Absatz), falls das so bei jemanden angekommen ist, bitte ich um Entschuldigung! 💞
 
Hallo Hans,
Wenn sich der Patient gegen eine ärztliche Behandlung (wo auch immer) entscheidet, ist dies von den Medizinern zu respektieren. Das ist in D geltendes Recht (Stichwort: Vertragsfreiheit).
ja, grundsätzlich hätte ich das auch gedacht, aber bei Corona kann man nicht sicher sein (zumindest ich), dass alles noch so stimmt wie man es sich denkt (das Recht auf körperliche Unversehrtheit gibts ja auch nicht mehr so richtig).

Hallo ao,

ich konnte mit Deinem Zitat auch nicht so richtig was anfangen, hab's dann dank Kate's Kommentaren auch nicht vertieft versucht, zu verstehen.

Auch den von Kate hervorgehobenen Text aus dem Gesetz versteh ich in seiner Bedeutung nicht so recht, aber mit Malvegils Hinweis scheint aus all diesen Formulierungen ja kein MUSS zu entstehen.

Viele Grüße
 
Wuhu damdam,
naja, das Zitat ist das Gesetz (für D), worin steht, dass man Menschen, die entweder an "Lungenpest oder an von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankt oder dessen verdächtig sind" - wo "Corona" nicht dazu zählt, um "unverzüglich in einem Krankenhaus oder einer für diese Krankheiten geeigneten Einrichtung abgesondert [zu] werden" (= eindeutiger Zwang); Alles andere an infektiösen Krankheiten (das, was Kate dann fett markiert hat) kann/darf in häuslicher Umgebung bzw (haus-) ärztlich betreut ablaufen - sofern sich die/der "positiv Getestete" an eine Heim-Quarantäne etc pp auch hält (ansonsten gäbs da eine Verwaltungs- bzw Geld-Strafe)...
 
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