Sensor77
Hallo windpferd
hier kurz meine Antworten auf deine Fragen:
1) Falls in D die Rechtslage annähernd ähnlich ist, wie hier in der Schweiz (wovon auszugehen ist) dann besteht zwischen Stromanbieter und Stromabnehmer grds. ein privatrechtliches Vertragsverhältnis (welches selbstverständlich grds. verhandelbar ist), wobei aber zur Zeit noch gewisse öffentlich-rechtliche Elemente reinspielen. In der Schweiz wird es ab ca. 2016 möglich sein, seinen Stromanbieter zu wechseln (Strommarkt-Liberalisierung) und somit werden die erwähnten Vertragsbeziehungen nur mehr rein privatrechtlicher Natur (und somit ganz klar verhandelbar) sein und es werden die Gesetze des freien Marktes spielen (z.B. Anbieterwechsel bei Unzufriedenheit etc.).
Ich würde dir aber raten einen deutschen Juristen zu deiner Situation zu befragen.. Bzgl. Heizkostenzählern sieht die Situation dann noch mal komplett anders aus (Stichwort Mietvertrag)..
2) + 3) Die Datenübertragung per "Strom"-Kabel d.h. also mittels PLC wäre aus meiner Sicht tatsächlich noch das geringste Übel (die Übermittlung via Telefonkabel wäre natürlich noch idealer, wird aber wohl kaum eingesetzt werden), wenn Smart-Meter gesetzlich vorgeschrieben sind, da die Abstrahlung über die gesamte Elektroinstallation vergleichsweise (verglichen mit Smart-Metern mit Funk-Modul) schwach ist und durch den Einsatz von geschirmten Kabeln (je mehr, desto besser) sogar komplett verhindert werden kann. Natürlich hängt es aber wiederum sehr von der individuellen Situation ab, also wie weit entfernt vom Wohnbereich der Smart-Meter mit Funk-Modul eingebaut ist etc.
Bei Heizkostenzählern wird aus Praktikabilitätsgründen wohl nie eine kabelgebundene Datenübertragung eingesetzt werden und es bleibt nur die althergebrachte Methode des Ablesens (z.B. durch den Hausmeister) als gesundheitsverträgliche Variante.
4) Hier geht es um deutsches Strafrecht, das dem schweizerischen wiederum sehr ähnlich ist. Verschiedene Straftatbestände dürften wohl einschlägig sein, aber es liegt - meiner Ansicht nach - solange eindeutig keine strafbare Handlung vor, als Daten des Smart-Meters bzw. der Heizkostenzähler noch die Empfangszentrale erreichen. Ich würde also diese Sender einseitig so gut als möglich abschirmen (und dabei keine Sachbeschädigung begehen), aber darauf achten, dass diese weiterhin brav an die Empfangszentrale Daten übermitteln können.
5) Diese Berechnung ist machbar aber ein wenig kompliziert. Aus Zeitgründen kann ich das jetzt leider nicht erklären. Sorry!
Gruss
Sensor77
hier kurz meine Antworten auf deine Fragen:
1) Falls in D die Rechtslage annähernd ähnlich ist, wie hier in der Schweiz (wovon auszugehen ist) dann besteht zwischen Stromanbieter und Stromabnehmer grds. ein privatrechtliches Vertragsverhältnis (welches selbstverständlich grds. verhandelbar ist), wobei aber zur Zeit noch gewisse öffentlich-rechtliche Elemente reinspielen. In der Schweiz wird es ab ca. 2016 möglich sein, seinen Stromanbieter zu wechseln (Strommarkt-Liberalisierung) und somit werden die erwähnten Vertragsbeziehungen nur mehr rein privatrechtlicher Natur (und somit ganz klar verhandelbar) sein und es werden die Gesetze des freien Marktes spielen (z.B. Anbieterwechsel bei Unzufriedenheit etc.).
Ich würde dir aber raten einen deutschen Juristen zu deiner Situation zu befragen.. Bzgl. Heizkostenzählern sieht die Situation dann noch mal komplett anders aus (Stichwort Mietvertrag)..
2) + 3) Die Datenübertragung per "Strom"-Kabel d.h. also mittels PLC wäre aus meiner Sicht tatsächlich noch das geringste Übel (die Übermittlung via Telefonkabel wäre natürlich noch idealer, wird aber wohl kaum eingesetzt werden), wenn Smart-Meter gesetzlich vorgeschrieben sind, da die Abstrahlung über die gesamte Elektroinstallation vergleichsweise (verglichen mit Smart-Metern mit Funk-Modul) schwach ist und durch den Einsatz von geschirmten Kabeln (je mehr, desto besser) sogar komplett verhindert werden kann. Natürlich hängt es aber wiederum sehr von der individuellen Situation ab, also wie weit entfernt vom Wohnbereich der Smart-Meter mit Funk-Modul eingebaut ist etc.
Bei Heizkostenzählern wird aus Praktikabilitätsgründen wohl nie eine kabelgebundene Datenübertragung eingesetzt werden und es bleibt nur die althergebrachte Methode des Ablesens (z.B. durch den Hausmeister) als gesundheitsverträgliche Variante.
4) Hier geht es um deutsches Strafrecht, das dem schweizerischen wiederum sehr ähnlich ist. Verschiedene Straftatbestände dürften wohl einschlägig sein, aber es liegt - meiner Ansicht nach - solange eindeutig keine strafbare Handlung vor, als Daten des Smart-Meters bzw. der Heizkostenzähler noch die Empfangszentrale erreichen. Ich würde also diese Sender einseitig so gut als möglich abschirmen (und dabei keine Sachbeschädigung begehen), aber darauf achten, dass diese weiterhin brav an die Empfangszentrale Daten übermitteln können.
5) Diese Berechnung ist machbar aber ein wenig kompliziert. Aus Zeitgründen kann ich das jetzt leider nicht erklären. Sorry!
Gruss
Sensor77