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Nach dem Urteil des BGH wurde die Pfändung von Autos gehbehinderter Bürger erschwert. Der BGH erweitert damit den Schutz Behinderter vor Zwangsvollstreckungen.
Auszug:
"BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09
Leitsatz des Gerichts:
Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789)."
Auszug:
"BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011 - VII ZB 12/09
Leitsatz des Gerichts:
Der Pkw eines gehbehinderten Schuldners unterliegt nicht der Pfändung, wenn die Benutzung des Pkw erforderlich ist, um die Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung des Schuldners in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 19. März 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789)."