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Anwälte, Polizei oder Staatsanwalt in der PraxisFall Nr. 1: Ein Rechtsanwalt meldet sich bei Ihnen und fragt nach den Krankenunterlagen eines Patienten, der gleichzeitig sein Mandant ist.
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Ihr Patient hat grundsätzlich Recht auf Einsicht in seine Krankenunterlagen – wobei sich diese Offenbarungspflicht auf objektivierbare Behandlungsmaßnahmen beschränkt. Aufzeichnungen, an deren Zurückhaltung der Arzt ein begründetes Interesse hat – subjektive Werturteile wie etwa „Kommentare“, die innerhalb der Praxis Informationen über den Patienten vermitteln sollen – müssen dagegen nicht herausgegeben werden. Bei psychiatrischen Behandlungen kann die Offenbarung außerdem aus therapeutischen Gründen verweigert werden.
Um aber dieses Recht auf Einsichtnahme durch den Rechtsanwalt ausüben zu lassen, muss dieser eine Vollmacht vorliegen haben und außerdem eine individuelle Schweigepflichtsentbindung, die sich auf einen konkreten Sachverhalt bezieht. Lassen Sie sich also beides vorzeigen! Sollten Kopien gewünscht werden, erstellen Sie diese auf Kosten des Patienten.
So weit leuchtet mir diese Regelung ein. - Bedauerlich finde ich diesen Teil der Regelung:
Aufzeichnungen, an deren Zurückhaltung der Arzt ein begründetes Interesse hat – subjektive Werturteile wie etwa „Kommentare“, die innerhalb der Praxis Informationen über den Patienten vermitteln sollen – müssen dagegen nicht herausgegeben werden.
Denn mit solchen subjektiven Wertungen kann ein Arzt dem Patienten natürlich schaden, und der weiß dann noch nicht einmal, warum. - Es ist ja nicht so ,daß Ärzte untereinander nicht über Patienten sprechen.
Grüsse,
Oregano