Themenstarter
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Geschrieben von Prof. Dr. O Wassermann, M. Weitz und Priv. Doz. Dr. C. Alsen-Hinrichs, Institut für Toxikologie im Klinikum der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, Brunswiker Strasse 10, 24105 Kiel.
Da Gutachten ist auch dort zu beziehen.
Ich tippe hier nur die allerletzten Sätze ab.
"Der Schutz des Patienten vor toxisch bedingten Amalgamschädigungen wurde dem Ziel, Amalgam als angeblich "schnell" zu verarbeitendes, als "billiges" Standardmaterial für Zahnfüllungen beizubehalten, praktisch geopfert.
Dies alles beobachteten und förderten die Amalgamhersteller. Sie zogen wirschaftlichen Profit aus "dieser Prioritätensetzung". Dabei waren sie sich im klaren darüber, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte keine Rechtfertigung für ihr Verhalten darstellte. Den Amalgamherstellern musste ihre rechtliche Pflicht bekannt sein, unabhängig von der Informationspolitik anderer Stellen und erforderlichenfalls auch gegen diese die Amalgamproduktion einzustellen oder zumindest durch die gebotenen Sorgfaltsmassnahmen mit zu gewährleisten, dass Schadensbegrenzungen erreicht worden wären. Man hat sich auf seiten der Amalgamhersteller gegen die Erfüllung der rechtlichen Pflicht entschieden. Ein Irrtum der Amalgamhersteller auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene erscheint ausgeschlossen.
Das Ausmass der durch das Verhalten der Amalgamhersteller eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen war und ist erkennbar. Rechliche Würdigung ist geboten."
Da Gutachten umfasst 131 A4-Seiten und 24 Seiten Literaturverzeichnis.
Die Unterstreichung ist aus dem Gutachten übernommen worden.
Da Gutachten ist auch dort zu beziehen.
Ich tippe hier nur die allerletzten Sätze ab.
"Der Schutz des Patienten vor toxisch bedingten Amalgamschädigungen wurde dem Ziel, Amalgam als angeblich "schnell" zu verarbeitendes, als "billiges" Standardmaterial für Zahnfüllungen beizubehalten, praktisch geopfert.
Dies alles beobachteten und förderten die Amalgamhersteller. Sie zogen wirschaftlichen Profit aus "dieser Prioritätensetzung". Dabei waren sie sich im klaren darüber, dass wirtschaftliche Gesichtspunkte keine Rechtfertigung für ihr Verhalten darstellte. Den Amalgamherstellern musste ihre rechtliche Pflicht bekannt sein, unabhängig von der Informationspolitik anderer Stellen und erforderlichenfalls auch gegen diese die Amalgamproduktion einzustellen oder zumindest durch die gebotenen Sorgfaltsmassnahmen mit zu gewährleisten, dass Schadensbegrenzungen erreicht worden wären. Man hat sich auf seiten der Amalgamhersteller gegen die Erfüllung der rechtlichen Pflicht entschieden. Ein Irrtum der Amalgamhersteller auf tatsächlicher oder rechtlicher Ebene erscheint ausgeschlossen.
Das Ausmass der durch das Verhalten der Amalgamhersteller eingetretenen gesundheitlichen Schädigungen war und ist erkennbar. Rechliche Würdigung ist geboten."
Da Gutachten umfasst 131 A4-Seiten und 24 Seiten Literaturverzeichnis.
Die Unterstreichung ist aus dem Gutachten übernommen worden.