Info Patientenverfügung (D)

James

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Info zur Patientenverfügung (D)

Zum 01.09.2009 tritt das „Dritte Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechtes“ in Kraft. Danach bleiben „alte“ Patientenverfügungen, die vor der Änderung verfasst wurden grundsätzlich auch nach der neuen Rechtslage wirksam. Natürlich müssen diese schriftlich verfasst und vom Aussteller eigenhändig unterschrieben oder notariell beglaubigt sein. Die überarbeitete Fassung der Broschüre „Patientenverfügung“ kann von der Webseite des Bundesministerium der Justiz unter BMJ | Publikationen
abgerufen werden. Diese Publikation erläutert sehr ausführlich Ihre Möglichkeiten.

Die Patientenverfügung bestimmt, was medizinisch unternommen werden soll, wenn ich selbst entscheidungsunfähig werde. Die Patientenverfügung ist demnach für alle Altersklassen ein wichtiges Dokument, denn es kann durch Unfall oder schwere Erkrankung jedem Menschen passieren in so eine unglückliche Lebenssituation zu kommen. Liegt keine Patientenverfügung vor, bestimmen das Behandlungsteam oder die Betreuer im Notfall, was medizinisch unternommen wird und Ihre eigenen Wertvorstellungen brauchen nicht umgesetzt zu werden.
 
Hallo James,

gilt diese Patientenverfügung auch ohne einen Notar?
Nur schriftlich verfasst, eigenhändig unterschrieben, vom Hausarzt bestätigt.
Mir wurde von verschiedenen Leuten gesagt das würde nicht anerkannt.

liebe Grüße von hexe :hexe:
 
Hallo Hexe,

das ist in der Neufassung ab dem 01.09.2009 geregelt. Danach benötigt man keinen Notar, es schadet aber keinesfalls, wenn man die Patientenverfügung notariell beglaubigen lässt.
 
Danke James. :)

Noch eine Frage :eek:), vielleicht weisst du da auch Bescheid.
Ich habe zusammen mit der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht ausgestellt. Auch die wieder ohne Notar, aber von mir, dem Betreuer (im Bedarfsfall) und meinem Hausarzt.
Gilt die auch?

Und wann sollte man sie "aktualisieren", also neu unterschreiben (lassen)?
Meine ist von 2005.

liebe Grüße von Hexe :hexe:
 
Hallo Hexe,

auch die Vorsorgevollmacht gilt ohne notarielle Beglaubigung. Ein von Dir unterzeichnetes Exemplar muß jedoch im Ernstfall Dein Betreuer dem Gericht vorweisen können. Erst dann gilt auch der "Text"! Das Datum spielt keine Rolle, die Vollmacht hat kein "Verfallsdatum".
 
Hallo!

Ich interessiere mich für diese "Generalvollmacht". Diese natürlich beim Notar "besiegeln lassen".

Beinhaltet diese auch Patientenverfügung bzw. Vorsorgevollmacht? Oder macht das keinen Unterschied?
Es hatte mir mal jemand gesagt diese Generalvollmacht beinhaltet "alles". Andere wiederum sagen das stimmt nicht.

Gibt es evtl. Vordrucke? Auf was muss man achten, damit auch wirklich alles geregelt ist?

LG, pipilotta2009
 
@Pipilotta2009

Die Patientenverfügung kann aber muss nicht Bestandteil der Vorsorgevollmacht sein. Die einzelnen Bestandteile (Betreuung, Vermögen/Konten/Depots, Testament, Wohnungsauflösung, Unterbringung, Patientenverfügung/Heilbehandlungen/med. Eingriffe) können auf eine oder mehrere Personen (auch mit beratender/überwachender Funktion) auch ohne notarielle Beglaubigung (wenn schriftlich und eigenhändig unterschrieben als Original der vorgesehenen Person ausgehändigt wird und in deren Besitz befindlich ist!) übertragen werden. Wie ich schon geschrieben habe braucht man nur hier anzuklicken: BMJ | Publikationen - schon bekommt man die Broschüren mit den kompletten Erläuterungen und Vordrucken als PDF zum runterladen oder auf Wunsch auch in Papierform per Post. Telefonische Bestellung (0,14 €/Min aus dem Festnetz) ist auch unter 01805 77 80 90 (nur für Deutschland) möglich, Fax 030-18105808000
 
Überprüfung der Patientenverfügung

Ob Ihre Patientenverfügung den Ansprüchen gerecht wird und unmissverständlich für die Ärzte abgefasst ist, können Sie auch über das Internet überprüfen. Hilfe bietet Ihnen die Deutsche Hospiz-Stiftung an, die über den Link Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung – Service Patientenverfügung | Service Patientenverfügung erreichbar ist. Sie können sich dort auch ein 12-Punkte-Überprüfungsplan als PDF herunter laden: https://www.hospize.de/docs/qualitaetscheck_ patientenverfuegungsberatung.pdf

Ich rate dringend dies zu tun, da sich in der Praxis gezeigt hat, dass Ärzte bei schwammig abgefassten Patientenverfügungen diese NICHT anerkennen!
 
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