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Vor dem Hintergrund, dass gerade bei Zahnbehandlungen von Kassenpatienten nicht alle Kosten durch die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gedeckt sind, stellt sich die Frage, in welchem Umfang ein Zahnarzt haften muss, wenn er seinen Patienten durch fehlerhafte Behandlung schädigt. Muss er nur für eine Schadensbeseitigung auf "Kassenniveau" einstehen oder kann der Patient auch eine in Anspruch genommene privatärztliche Behandlung eines anderen Zahnarztes ersetzt verlangen?
Urteil
Gericht: BGH / Aktenzeichen: VI ZR 266/03 Datum: 06.07.2004
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Fazit
Im Bereich der prothetischen Versorgung ist anerkannt, dass der Zahnarzt keinen sofortigen und endgültigen Behandlungserfolg schuldet und ihm daher bei auftretenden Beschwerden des Patienten beispielsweise durch fehlerhaften Zahnersatz ein Nachbesserungsrecht zusteht.
Der Kassenpatient kann aber ohne Nachbesserung die Behandlung abbrechen und einen anderen Zahnarzt aufsuchen, wenn sich die Leistungen des behandelnden Zahnarztes von Anfang an als völlig unbrauchbar erweisen. Auch nach fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Patient einen anderen Zahnarzt aufsuchen.
Bietet hierbei das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nur unzureichende Möglichkeiten zur Schadensbeseitigung oder ist dem Geschädigten die Inanspruchnahme der gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise nicht zuzumuten, muss die Haftpflicht des behandelnden Zahnarztes auch die Kosten einer privatärztlichen Behandlung übernehmen.
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Uta