Causticin® ArsenIII Oxid verboten?

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Hallo ihr:)

Einige von euch kennen vielleicht nocht meinen Beitrag
https://www.symptome.ch/threads/hilfe-opg-und-verlaufsbeurteilung.101748/

Ich befinde mich momentan immer noch im Rechtsstreit bzw aktuell kurz vorm Gericht.
Es kam nun heraus das der Zahnarzt den ich anklage das mittel Causticin® rot und schwarz in meinen Weissheitszähnen angewandt hat, habe dieses letzte Woche erfahren :eek::mad:

Deshalb habe ich eine wichtige Frage an euch.

Ist das Mittel Causticin®
(ArsenIII Oxid haltiges Mittel zur Wurzelabtötung sogenanntes äzmittel) in Deutschland verboten und oder auch das behandeln damit?

Finde im Internet leider nur den Hinweis das es in Deutschland nicht mehr erhältlich ist.

Bitte seht es mir nach das ich zuzeit nicht mehr darüber schreiben kann wegen des Gerichtsverfahrens.
Ich werde aber auf jeden Fall euch davon berichten wenn es hinter mir liegt.

lg Bianka
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo Bianka,

dadr.gif


Diese Aussage habe ich gefunden:

Die Mortalverfahren beinhalten einerseits die Mortalamputation, bei der nach einem Abtragen der Kronenpulpa das darunter liegende Pulpagewebe mit chemischen Mitteln devitalisiert wird. Die zurückbleibende Wurzelpulpa soll sich nach Kontakt mit eiweißfällenden Mitteln in fixiertes, vom Körper toleriertes Gewebe umwandeln.

Andererseits wird eine vollständige Entfernung der Pulpa nach vorangegangener chemischer Devitalisierung bei der so genannten Mortalexstirpation angestrebt.
Früher enthielten derartige Präparate Arsen-(III)-oxid (z. B. Causticin®) oder auch Holundermark-Ätzstoff [abb. 4], diese sind jedoch heute nicht mehr auf dem Dentalmarkt erhältlich.

Die neueren Präparate bestehen aus etwa 46% Paraformaldehyd und 37% Lidocainhydrochlorid (z. B. Toxavit®).
Neben teilweise schwerwiegenden systemischen Nebenwirkungen können die paraformaldehydhaltigen Substanzen nach Einlage in die endodontische Zugangskavität zu erheblichen Destruktionen des desmodontalen Gewebes bis hin zu großflächigen Knochensequestern führen. Einer Stellungnahme der DGZMK zu (para-)formaldehydhaltigen Präparaten zur Folge gilt die Anwendung solcher Präparate heute als nicht mehr indiziert.

Mortalverfahren sind in der modernen Endodontie als absolut kontraindiziert anzusehen!

Grüsse,
Oregano
 
Wie kommt der Zahnarzt dazu etwas zu verwenden, dass in De nicht erhältlich ist?

Finde es toll, wie du überhaupt an die Info gekommen bist und es auch sofort angezeigt hast.

lg
 
:danke2: Oregano fürs Daumen drücken, kann ich gut gebrauchen.

Habe heute stundenlang telefoniert um mehr raus zufinden,
ob ein Behandlungverbot in Deutschland für dieses Mittel gilt, leider keine Antwort.

Den Pharma Konzern der es hergestellt hat, den gibt es nicht mehr.

Das Mittel Causticin wird Europa weit nicht mehr hergestellt bzw vertrieben, quasi gibt es das Medikament nicht mehr.

Alles im allen sehr schwammig, aber ok so ist unsere Gesundheitsgesetz, bloss kein Schutz für Patienten:mad: niemand weiss was genaues.

lg:)
 
Hallo Adonis8:)

Adonis8 Wie kommt der Zahnarzt dazu etwas zu verwenden, dass in De nicht erhältlich ist?

Gute Frage :keineahnung: vorallen woher hat er es :confused: wenn es schon seit guten 20zig Jahren nicht mehr verwendet wird

Aber wenn man mal so nachliest was uns Patienten so alles in den Mund gebracht wird, was eigentlich sondermüll ist :mad: schockt mich das bissel Arsen auch nicht mehr:mad:

Aber wie ich oben schon schrieb ich kann leider zurzeit nicht viel hier reinschreiben Feind liest evt mit das wäre nicht produktiv für mich.

lg:)

Aber wenn es hinter mir liegt kann ich hier frei berichten:)



lg:)
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielleicht wäre es gut, wenn Du die örtliche Verbraucherzentrale anrufst und fragst ob das Produkt unter das Arzneimittelgesetz fällt und welche Institution für die Zulassung bzw. das Verbot von Arzneimitteln zuständig ist.

Ich bin mir nicht sicher, ob das Produkt als Arznei oder als Zahnersatzmaterial kategorisiert ist und ob für die Zulassung bzw Verbot beider, das BfArM zuständig ist.

Ich habe hier einen interessanten Link gefunden:
Auf Seite 106, unter Punkt: 4.8.4 steht:

".....Informationszugang beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)
Medizinrechtliche Ansprüche auf Informationszugang können neben dem IFG bestehen.
Ich wurde eingeschaltet, weil eine Antragstellerin ihr Recht auf Informationszugang nach dem IFG durch das
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als verletzt ansah. Sie hatte dort um Auskunft
über die Zusammensetzung diverser Zahnersatzmaterialien (Medizinprodukte) gebeten. Darüber hinaus hatte sie
gesundheitliche Beeinträchtigungen geschildert, die sie in direkten Zusammenhang mit dem Einsatz der Medi-
zinprodukte im Rahmen ihrer Zahnbehandlung brachte. Im Rahmen der „Vorkommnisbehandlung“ erhielt die
Petentin Auskunft zu den von ihr benannten Dentalwerkstoffen....."

Fang vielleicht an ab Punkt 4.8.3 zu lesen.
https://www.bfdi.bund.de/SharedDocs...e/TB_IFG/5TB06_16.pdf?__blob=publicationFile&
 
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