Hallo Thomas
Das ist aber kacke wenn du einen gesetzlichen Betreuer hast und Probleme mit Psychopharmaka Entzug hast. Diese Betreuer stehen doch auf der Seite von Psychokliniken.
Ich hoffe du hast nur einen Betreuung unterschrieben, die dir beim Papierkram hilft.
Lieben Gruß Saloma
Hallo Saloma,
eine Betreuung wird idR. doch vom Gericht veranlasst und steht in Thomas Fall sicher in Zusammenhang mit seiner Selbsteinweisung, die mit Zwangsbehandlungen verbunden war, da ein Mensch ohne Einwilligung in freiheitsentziehende Massnahmen nicht ohne Gerichtsbeschluss gegen seinen Willen festgehalten werden darf.
Da hat der Betreute nichts zu unterschreiben. Er wird allenfalls befragt, soweit er vollgepumpt mit Psychopharmaka überhaupt in der Lage ist Angaben zu machen.
Er kann diese Betreuung aber anfechten oder ihr widersprechen. Dies wird dann in einem Termin beim Vormundschaftsgericht geklärt werden.
Denn
§ 1896
Voraussetzungen
(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
(2) Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Die Betreuung ist nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1897 Abs. 3 bezeichneten Personen gehört, oder durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können.
(3) Als Aufgabenkreis kann auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden.
(4) Die Entscheidung über den Fernmeldeverkehr des Betreuten und über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten seiner Post werden vom Aufgabenkreis des Betreuers nur dann erfasst, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat.
Ohne Widerspruch wird das nach einem Jahr automatisch überprüft.
Üblicherweise werden junge Menschen, die noch bei ihren Eltern wohnen, bereits in der Psychiatrie befragt, ob sie mit der Betreuung durch die Eltern einverstanden sind und im Fall des Einverständnisses anschliessend die Eltern, ob sie die Betreuung übernehmen wollen.
Dass es zu der Zeit der Selbsteinweisung von Thomas zu einer Konfliktsituation mit seinen Eltern kam, mag dazu geführt haben, dass ein gesetzlicher Betreuer bestellt wurde.
Auch eine Anfechtung der gesetzlichen Betreuung durch die Eltern ist generell möglich, wenn diese bereit sind die Betreuung für ihren Sohn zu übernehmen, das Gericht über ihren Kopf hinweg einen gesetzlichen Betreuer bestimmt hat und insbesondere, wenn der Sohn dies auch möchte.
Denn
(4) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf Rücksicht genommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vorschläge, die der Volljährige vor dem Betreuungsverfahren gemacht hat, es sei denn, dass er an diesen Vorschlägen erkennbar nicht festhalten will.
(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.
§ 1897 BGB Bestellung einer natürlichen Person
Das ist schon mal das Erste.
§ 1901
Umfang der Betreuung, Pflichten des Betreuers
(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.
(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.
(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.
(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.
So viel zur Theorie.
In der Praxis fühlt sich auch der gesetzliche Betreuer natürlich dem verpflichtet, was sich schulmedizinisch anerkannte Behandlung nennt. Da hast Du schon Recht. Und das ist auch der Casus Knaxus. Denn bei einer drogeninduzierten Psychose gilt ein Jahr Psychopharmaka und dann Überprüfung.
Wer mir aber erzählen will, dass ein Mensch sich in einem Jahr unter Psychopharmaka auch nur ein bisschen verbessert hat, dem glaube ich ehrlich kein Wort.
Obwohl die Betreuer theoretisch verpflichtet sind dem Willen des Betreuten nachzukommen und es ihnen wohl auch freistünde andere Behandlungsmassnahmen zu unterstützen, wie z.B. heilkundliche und homöopathische.
Hier sind interessierte betreuende Eltern sicher die bessere Möglichkeiten, da sie ihr Kind nicht nur als Verwaltungsposten zum Gelderwerb sehen.
Denn gesetzliche Betreuer sind Berufsbetreuer. Da sind leider etliche dabei, denen es mehr um ihren eigenen Vorteil geht. Denn auch das ist ein Business.