Beihilfe, Basistarif, volle Erstattung (BVG Leipzig, Urteil)

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Beihilfeberechtigte Beamte werden in der Praxis normalerweise als Privatpatienten zu den Privattarifen behandelt. 2009 wurde für Privatversicherte der Basistarif eingeführt – der Bund kürzte daraufhin bei einigen Beamten die Beihilfe auf dieses Niveau. Beamte mit „Basistarif“ konnten danach nicht mehr mit einer vollen Übernahme von Behandlungskosten als Privatpatient rechnen. Das ist nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig rechtswidrig.

Für die Abrechnung bedeutet der Basistarif, dass ärztliche Leistungen nur noch im Rahmen der Gebührenordnung der Ärzte zwischen dem 0,9-fachen und 1,8-fachen Satz erstattet werden sollten. Oft erhalten privat Versicherte jedoch Rechnungen mit dem 2,3-fachen Satz der Gebührenordnung. Die Differenz zwischen dem Basistarif und der tatsächlichen Rechnung sollten Beamte im „Basistarif“ selbst tragen.

So sahen die Auswirkungen in der Praxis aus
Häufig kamen beihilfeberechtigte Beamte, die sich als „Privatpatienten zweiter Klasse“ anmeldeten und auf eine Abrechnung nach den VdEK-Sätzen bestanden. Das bedeutete für Sie als Praxisinhaber Umsatzeinbußen.

Das rettende Urteil:
Zwei Beamte haben hiergegen geklagt und gegen den Bund schließlich in der letzten Instanz gewonnen.

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied abschließend in seinem Grundsatzurteil (AZ: BVerwG 5 C 16 vom 17.04.2014), dass eine Kürzung der Beihilfe für Beamte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz verstoße.
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Quelle: MEDIZIN-News: neuester Newsletter

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Oregano
 
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