Ich als Patient habe durchaus das Recht der Infragestellung einer jedweden Therapie. Das hat noch lange nichts mit "überzogener Anspruchshaltung" zu tun!
Gruß
Aprikose
Das ist in D insofern eindeutig geregelt, als dass der Arzt (theoretisch) eine Aufklärungspflicht über die vorgesehene Behandlung hat (die dokumentiert werden muss) und wenn der Patient dieser nicht zustimmt und der Arzt macht die Behandlung doch, begeht er Körperverletzung.
Theoretisch, weil im Ernstfall der Vermerk darauf in der Patientenakte ausreicht.
Wie sich das Gesetz im Detail entwickelt hat, kann ich gar nicht genau sagen. 2007 wurde die Selbstverantwortung und Entscheidungsfreiheit von Patienten weiter erhöht. Hier mal die Meldung des deutschen Ärzteblatts vom 9.11.07 dazu mit dem entspr. Urteil:
Ein Patient muss vollständig über alle Nebenwirkungen einer Behandlung aufgeklärt werden. Nur so kann er sich beispielsweise in einer Konfliktsituation entscheiden, wenn der Wunsch nach Linderung akuter Schmerzen mit der Gefahr verbunden ist, deshalb später erhebliche Gesundheitsschäden hinnehmen zu müssen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld geltend. Während eines Krankenhausaufenthalts wurde ihr zur Behandlung einer Herzarrhythmie das Medikament Cordarex (Amiodaron) verabreicht. In der Pause zwischen einer durchgeführten und einer geplanten Myokardszintigrafie erlitt sie einen Herzstillstand. Dieser konnte zwar innerhalb von zehn Minuten durch Reanimation beendet werden, führte jedoch zu schweren bleibenden Hirnschäden.
Nach Auffassung des BGH ist der Patient über den Medikamentenwechsel, der mit anderen Risiken verbunden ist als der bisherige Einsatz der Medikamente, umfassend aufzuklären. Entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ein bestimmter Grad der Risikodichte, sondern vielmehr, ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet wäre. Deshalb ist auch bei äußerst seltenen Risiken aufzuklären. Die Risiken einer zuvor erfolgten ärztlichen Behandlung können somit nicht mit den Risiken der nunmehr vorgenommenen Behandlung verrechnet werden. (Urteil vom 17. April 2007, Az.: VI ZR 108/06) RA Barbara Berner
PS: Ist das in Ö anders?
Ich habe mich schon mehrfach gegen den Behandlungsvorschlag eines Arztes ausgesprochen. Mir waren die genau geltenden gesetzlichen Bestimmungen dabei immer herzlich egal.
Das erste Mal war ich noch Teenie. Ich hatte durch die doofen Tampons mit Einführhilfe eine Entzündung am Muttermund.
Weil ich mir eine alternative Meinung zur Behandlung bei meinem alten FA holen wollte, bin ich damals zu einem jungen FA, der ganz neu bei uns aufgemacht hatte.
Da hatte eine Freundin meiner Mutter in meinem Beisein gerade kurz vor diesem Arztbesuch erzählt, wie ihre erste Verätzung am Muttermund für eine Menge an weiteren Behandlungen (u.a. mehrfaches Weiten und erneutes Verätzen*schüttel*) verantwortlich war und das Ganze nach jahrelangen Problemen letztlich mit fatalen Folgen endete.
Rate Mal, was dieser Arzt machen wollte.

Ich hatte also gar keine andere Wahl.
Der hat mich untersucht und gesagt "Frl. NdP, das werden wir verätzen müssen" und ich bin sofort vom gyn. Stuhl aufgesprungen und habe gesagt "Ich glaube nicht, dass wir das verätzen werden." Dann habe ich mich angezogen und war weg.
Also bin ich wieder zu meinem alten FA gegangen und hab mir brav weiter seine Tinktur auf meine Entzündung pinseln lassen.
Und ja. Ich denke, ich gehörte schon zum Schrecken mancher Ärzte und hab schon für ärztliche Blutwallungen gesorgt.
Aber ganz ehrlich. Besser so, als andersrum.
