Themenstarter
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Neben den körperlichen und seelischen Belastungen haben schwerbehinderte Menschen häufig noch finanzielle Probleme, weil zusätzliche Ausgaben notwendig sind. (Haushaltshilfe, Pflege, Versorgung, Unterbringung usw.). Deshalb gibt es eine Reihe steuerlicher Erleichterungen. Am häufigsten wirkt sich die Begünstigung in der Lohn- bzw. Einkommenssteuer aus. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhält der behinderte Mensch auf Antrag einen Pauschbetrag (§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG) nach folgender Staffel:
GdB (Grad der Behinderung) = Pauschbetrag
25-30 = 310,- €
35-40 = 430,- €
45-50 = 570,- €
55-60 = 720,- €
65-70 = 890,- €
75-80 = 1060,- €
85-90 = 1230,- €
95-100= 1420,- €
Die Pauschbeträge werden nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht während des Kalenderjahres vorgelegen haben. Ändert sich der GdB, richtet sich der Pauschbetrag nach dem höchsten Wert.
Sind die Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, können sie nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung angerechnet werden.
GdB (Grad der Behinderung) = Pauschbetrag
25-30 = 310,- €
35-40 = 430,- €
45-50 = 570,- €
55-60 = 720,- €
65-70 = 890,- €
75-80 = 1060,- €
85-90 = 1230,- €
95-100= 1420,- €
Die Pauschbeträge werden nicht gekürzt, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht während des Kalenderjahres vorgelegen haben. Ändert sich der GdB, richtet sich der Pauschbetrag nach dem höchsten Wert.
Sind die Aufwendungen höher als die Pauschbeträge, können sie nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung angerechnet werden.
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