Kriterien für einen Dauerausschluss
Personen, die an
-schweren neurologischen Erkrankungen,
-schweren Herz- und Gefäßkrankheiten,
-anderen chronischen Krankheiten, bei denen die Blutspende eine Gefährdung des Spenders oder des Empfängers nach sich ziehen kann, oder
-bösartigen Neoplasien (Ausnahmen: in situ Karzinom und Basal-zellkarzinom nach kompletter Entfernung) leiden oder litten,
-einer Allergie leiden, wobei die Entscheidung im Einzelfall beim Arzt liegt.
Personen, bei denen eine der folgenden Infektionen nachgewiesen wurde:
-HIV-1 oder HIV-2,
-HBV (Ausnahme: die Infektion bzw. Erkrankung liegt mehr als 5 Jahre zurück und virologische Kriterien – z. B. Nachweis von Anti-HBs mit einem Titer von 100 U/l und negatives Ergebnis eines Tests auf HBV-Genom mittels einer validierten, empfindlichen Nukleinsäure-Amplifikationstechnik – sprechen für eine erloschene Kontagiosität),
-HCV,
-HTLV Typ 1 oder Typ 2 (HTLV-1/-2),
-Protozoonosen: Babesiose, Trypanosomiasis (z. B. Chagas-Krankheit), Leishmaniose,
-Syphilis,
-andere chronisch persistierende bakterielle Infektionen12, wie Bru-cellose, Fleckfieber und andere Rickettsiosen, Lepra, Rückfallfie-ber, Melioidose oder Tularämie.
Personen mit dem Risiko der Übertragung spongiformer Enzephalo-pathien (TSE):
-
nach Behandlung mit aus menschlichen Hypophysen gewonnenen Hormonen,
11
Der Spenderarzt ist auf die wahrheitsgemäßen Angaben des Spenders angewiesen.
12 Brucellose, Fleckfieber und andere Rickettsiosen, Lepra, Rückfallfieber, Melioidose oder Tularämie 23
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-nach Erhalt von Dura-mater- bzw. Korneatransplantaten,
-bei nachgewiesener oder einem Verdacht auf TSE (Creutzfeldt-Jakob-Krankheit, Variante der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder andere TSE),
-wegen eines familiären Risikos, eine TSE zu entwickeln (bekannte Creutzfeldt-Jakob-Krankheit oder eine andere TSE bei einem oder mehreren Blutsverwandten),
-nach einem Aufenthalt im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland von insgesamt mehr als 6 Monaten in den Jahren 1980–1996,
-nach einer Operation und/oder Transfusionen (Blutkomponenten) im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nach dem 01.01.198013,
Empfänger von Xenotransplantaten.
Personen, die Drogen konsumieren und Medikamente missbräuchlich zu sich nehmen:
-Alkoholkranke,
-Personen, die medikamenten- oder rauschgiftabhängig sind oder bei denen ein begründeter Verdacht dessen besteht,
-Personen, die Medikamente missbräuchlich verwenden,
Personen, deren Sexualverhalten ein gegenüber der Allgemeinbevölke-rung deutlich erhöhtes Übertragungsrisiko für durch Blut übertragbare schwere Infektionskrankheiten, wie HBV, HCV oder HIV bergen:
-heterosexuelle Personen mit sexuellem Risikoverhalten, z. B. Ge-schlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern,
-Männer, die Sexualverkehr mit Männern haben (MSM),
-männliche und weibliche Prostituierte.
2.2.2 Zeitlich begrenzte Rückstellungskriterien
2.2.2.1 Infektionen
nach medizinisch dokumentierter Heilung von Malaria für 4 Jahre,
nach medizinisch dokumentierter Heilung von Osteomyelitis, Q-Fieber, Tuberkulose sowie Infektionen mit Salmonella typhi und paratyphi für 2 Jahre,
nach Abklingen der Symptome einer Toxoplasmose für 6 Monate,
nach Abschluss der Behandlung eines rheumatischen Fiebers für 2 Jahre,
13 Stufenplan “Maßnahme zur Risikovorsorge über die Zulassung und Registrierung von zellulären Blutproduk-ten und gefrorenem Frischplasma” (Bundesanzeiger Nt. 85 vom 07.05.2005, S. 7128-7129) 24
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nach einer Hepatitis A bzw. dem Nachweis einer HAV-Infektion (IgM-AK) für 4 Monate,
nach fieberhaften Erkrankungen und/oder Durchfallerkrankungen unkla-rer Ursache für 4 Wochen,
nach Abklingen der Symptome anderer als der oben erwähnten Infekti-onskrankheiten (mit Ausnahme unkomplizierter Infekte) für mindestens 4 Wochen,
nach einem unkomplizierten Infekt für 1 Woche.
2.2.2.2 Exposition mit dem Risiko, eine übertragbare Infektion zu erwerben
Personen, die in einem Malaria-Endemiegebiet14 geboren oder aufge-wachsen sind oder die sich kontinuierlich über mehr als 6 Monate in ei-nem Malaria-Endemiegebiet aufgehalten hatten für 4 Jahre nach Verlas-sen der Endemieregion; vor Aufnahme der Spendetätigkeit muss durch eine gezielte Anamnese, klinische Untersuchung und durch eine validierte und qualitätsgesicherte Labordiagnostik festgestellt werden, dass kein Anhalt für Infektiosität besteht.
nach Besuch eines Malaria-Endemiegebietes für mindestens 6 Monate,
Personen, die aus einem Gebiet eingereist sind, in dem sie sich kontinuier-lich länger als 6 Monate aufgehalten haben, und in dem sich HBV-, HCV-, HIV- oder HTLV-1/-2-Infektionen vergleichsweise stark ausgebreitet haben15 für 4 Monate nach dem letzten Aufenthalt; Zulassung zur Spende im Falle kürzerer Aufenthalte kann nach ärztlicher Beurteilung erfolgen,
nach intimem Kontakt mit Personen, die einer Gruppe mit erhöhtem In-fektionsrisiko für HBV, HCV und/oder HIV angehören (s. oben) für 4 Monate,
während der Haft und nach Haftentlassung für 4 Monate,
bei engen Kontakten innerhalb einer häuslichen Lebensgemeinschaft mit dem Risiko einer Infektion durch Hepatitis (HBV, HCV, HAV) für 4 Monate nach letztem Kontakt,
nach allogenen Gewebetransplantaten (Dura-mater- und Korneatransplan-tate s. Abschn. 2.2.1) und nach großen Operationen für 4 Monate,
nach anderen Operationen im Ermessen des Arztes,
nach Endoskopien/Biopsien/Katheteranwendungen mit Ausnahme von Einmalkathetern für 4 Monate,
14 Kommentar: Information zu den Endemiegebieten finden sich unter
PEI Paul-Ehrlich-Institut, Bundesinstitut für Impfstoffe und biomedizinische Arzneimittel und
RKI - Startseite 25
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nach Empfang von autologen und allogenen Blutkomponenten oder Plas-maderivaten (ausgenommen Humanalbumin) für 4 Monate 15,
nach invasiver Exposition, auch Schleimhautkontakt, gegenüber Blut bzw. Verletzungen mit durch Blut kontaminierten Injektionsnadeln oder In-strumenten für 4 Monate,
nach einer Akupunktur, falls diese nicht unter aseptischen Bedingungen mit Einmalnadeln durchgeführt wurde, für 4 Monate,
nach Tätowierungen oder Durchbohrungen der Haut und Schleimhaut zur Befestigung von Schmuck für 4 Monate,
nach einem kleinen operativen Eingriff oder einer Zahnextraktion für 1 Woche,
nach zahnärztlicher Behandlung für 1 Tag.
2.2.2.3 Impfungen
nach Verabreichung von Lebendimpfstoffen (z. B. gegen Gelbfieber, Rö-teln, Masern, Mumps, Typhus, Cholera) für 4 Wochen,
nach Impfung gegen Tollwut bei Verdacht auf Exposition für 12 Monate,
nach Hepatitis-B-Impfung für 1 Woche.
Keine Rückstellung ist erforderlich nach Applikation von Tot- bzw. Toxoi-dimpfstoffen oder gentechnisch hergestellten Impfstoffen (z. B. Poliomyelitis inaktiviert, Typhus inaktiviert, Diphtherie, Influenza, Cholera inaktiviert, Te-tanus, FSME, Hepatitis A), sofern der Spender ohne klinische Symptome und bei Wohlbefinden ist.
2.2.2.4 Rückstellung wegen besonderer epidemiologischer Situationen
Rückstellung bei besonderen epidemiologischen Situationen angepasst an die entsprechende Situation16,
nach Verlassen eines Gebietes mit saisonal fortlaufender Übertragung des Westnil-Virus auf Menschen für 4 Wochen, sofern keine Genomtestung durchgeführt wird17.
2.2.2.5 Sonstige Rückstellgründe
nach Verabreichung von Sera tierischen Ursprungs für 12 Monate,
während und 6 Monate nach Schwangerschaft bzw. bis zum Abstillen,
15 Auf das laufende Stufenplanverfahren wird hingewiesen.
16 s. Stufenplan “Rückstellung von Personen von der Blutspende, die sich in den letzten 4 Wochen in einem SARS-Endemiegebiet aufgehalten haben” vom 21.05.2009 (Bundesanzeiger Nr. 105 vom 07.06.2003, S. 12 533)
17 s. Stufenplan „Ausschluss von Blutspendern zur Verhinderung einer möglichen Übertragung des Westnil-Virus durch zelluläre Blutprodukte oder gefrorenes Frischplasma“ vom 02.09.2003 (Bundesanzeiger Nr. 180 vom 25.09.2003, S. 21 665) 26
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Rückstellung nach Medikamenteneinnahme in Abhängigkeit von der Pharmakokinetik und der Indikation des angewendeten Medikaments [7].
2.2.3 Ausnahmen von den Spenderauswahlkriterien
Bei Eigenblutentnahmen kann nach Entscheidung eines Arztes von Vorausset-zungen zur Spende (s. Abschn. 2.1.4) und von Ausschluss- und Rückstellungs-kriterien (s. Abschn. 2.2.1 und 2.2.2) abgewichen werden (vgl. Abschn. 2.8.1.1 und 2.8.1.2).
Ausnahmen von den Ausschluss- und Rückstellungsgründen (s. Abschn. 2.2.1 und 2.2.2) können ferner zulässig sein, um Blut- und Plasmaspenden mit beson-deren Bestandteilen zu gewinnen. Diese Spenden sind gesondert zu dokumentie-ren, wobei nicht berücksichtigte Ausschluss- oder Rückstellungsgründe an-zugeben sind. Die Entnahmebehältnisse sind vor der Abnahme mit dem Hinweis „Nicht zur Transfusion geeignet“ zu versehen. Die Abnahme derartiger Blut- und Plasmaspenden ist vor Beginn dieser Tätigkeit der zuständigen Behörde an-zuzeigen.
Ausnahmen der Spenderauswahlkriterien für präparative Plasmapheresen sind in Abschnitt 2.6.4.1 dargelegt.
Bundesärztekammer - Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) – Zweite Richtlinienanpassung 2010