Elektronische Gesundheitskarte / elektronische Patientenakte

Dies hatte ich mir auch so gedacht, aber es war nicht praktikabel. Ich habe versäumt, den Mindestbetrag für die SIM aufzuladen, dann wurde die Nummer abgestellt.
Das kenne ich, EarlGrey ;) Wobei ich von der Telekom (uralt-Prepaid-Karte, noch eine "echte" ohne regelmäßige Kosten, steckt derzeit kaum genutzt im SIM-Schacht eines Convertible-/"Mini"-Computers) eine Mail mit "Vorwarnung" bekomme und es dann mit 5 Euro-Guthaben aus dem T-Point auflade. Ob und wie lange ich aber so eine Doppelgleisigkeit wie beschrieben durchhalten würde, weiß ich nicht.

Das kann (bei der deutschen ePA) nur passieren, wenn man auf seine Daten gar keine Acht hat (also alles für alle lesbar macht).

Oder befürchtest du Hackerangriffe? Die dürften doch recht aufwendig sein. Die Daten sind ja alle verschlüsselt in der Cloud gespeichert.
Ich denke, das ist angesichts der bisher schon passierten Pannen leider zu "gutgläubig".

Ich bin zwar nicht Orangerl, aber sage trotzdem gern meine Meinung dazu: Klar ist das aufwändig. Das heißt aber nicht, dass es nicht gemacht wird (mit bestimmten "lohnenswerten" Zielen im Hinterkopf) und möglich ist.
 
Wuhu,
Naja, ganz so einfach ist es nicht. Da sind zwei unabhängige Schlüsseldienste gleichzeitig notwendig.

wenn es ihnen leicht gemacht wird, ist es eben dieses... aber wie gesagt, darum gehts mir gar nicht so, denn Hacker werden idR ohnehin von Firmen/Konzernen beauftragt, Sicherheits-Lecks (bei eigenen Anwendungen) zu finden...

Metaphern sind immer gut. Erklären in diesem Zusammenhang aber nichts.

Ja, was willst Du denn hören/lesen? Mehr, als dass man dem Fuchs den Hühnerstall bauen lässt, muss man dazu ja wohl nicht sagen... :rolleyes:
 
Zuletzt bearbeitet:
Von der Gematik bereits vor ca. einem Jahr am 07.11.2022:
Pressemitteilung | Gesellschafter beauftragen gematik mit Prüfauftrag für "Opt-out-ePA
Die elektronische Patientenakte (ePA) soll noch in dieser Legislaturperiode als eine Opt-out-Lösung funktionieren. Die ePA soll dann für alle Versicherten automatisch eingerichtet werden. Wer das nicht möchte, kann aktiv widersprechen (das entspricht dem „Opt-out-Prinzip“). Die gematik hat demzufolge von der Gesellschafterversammlung (...) den Prüfauftrag für eine „Opt-out-ePA“ erhalten. In dessen Rahmen sollen vier wichtige Opt-out-Dimensionen geprüft werden: die Bereitstellung der Akte, der Zugriff auf die ePA, ihre Befüllung und die pseudonymisierte Datenweitergabe zu Forschungszwecken. Ferner wurde beschlossen, dass auch der elektronische Medikationsplan (eMP) sowie die elektronische Patientenkurzakte (ePKA) Teile der ePA werden sollen.
https://www.gematik.de/newsroom/news-detail/pressemitteilung-gesellschafter-beschliessen-opt-out-epa (Hervorhebungen von mir)

Informationen zum neueren Stand:

Von Heise-online, 03.08.2023, Autor Stefan Krempl, Elektronische Patientenakte: Opt-out-Methode bleibt den Kassen überlassen
Anfang 2025 sollen elektronische Patientenakten für alle kommen. Wie genau Opt-out und Identitätsprüfung erfolgen, weiß die Regierung nicht.
Knapp anderthalb Jahre vor der geplanten Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) für alle stehen entscheidende Details dazu noch nicht fest. Vorgesehen ist ein Opt-out-Prinzip für die elektronische Patientenakte: Wer nicht ausdrücklich widerspricht, ist automatisch dabei. Doch wie der Bürger der ePA konkret Einhalt gebieten könnte, weiß die Bundesregierung bislang selbst nicht. "Die nähere Ausgestaltung des Widerspruchverfahrens obliegt den Krankenkassen", antwortet sie auf eine Anfrage der Linksfraktion im Bundestag. Die Kassen müssten "einfache und barrierefreie" Wege vorsehen und die Versicherten umfassend über ihre Rechte informieren.
Immerhin muss man sich demnach nicht ständig aktiv auf dem Laufenden halten. Der Anteil der Nutzer ist noch klein:
Zurzeit nutzt laut der Anfragebeantwortung nur ein Prozent der gesetzlich Versicherten eine ePA, zwei Prozent haben eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit PIN erhalten und somit eine Identitätsprüfung durchlaufen.
und dies:
Zudem plant das Ministerium einfacheren Zugriff auf elektronische Patientenakten. Ausreichen soll laut einem Referentenentwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens die elektronische Gesundheitskarte des Patienten in Verbindung mit einem Heilberufsausweis. Der Patient müsste den Zugriff dann nicht mehr mittels PIN bestätigen.

- Mit PIN oder ohne? - ist offenbar umstriiten, siehe c't 6/2023, S. 40, Datenschützer und Krankenkassen streiten über künftigen Schutz von Gesundheitsdaten
Kaum ist die neue elektronische Gesundheitskarte im Umlauf, ist sie auch schon wieder überholt. Patienten sollen sich künftig per Smartphone und „GesundheitsID“ ausweisen. Doch die von Gematik und Krankenkassen geplanten Sicherheitsvorkehrungen genügen nicht den EU-Vorgaben.
Was sonst noch geplant ist:
... gesetzlichen Krankenkassen ..., von denen laut Gematik die ersten bereits in diesem Jahr mit einer „GesundheitsID“ starten wollen. Ab dem 1. Januar 2024 sind sie dann verpflichtet, ihren Versicherten eine solche, vorerst noch freiwillige digitale Kennung anzubieten. Ab 2026 soll sie die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ablösen.
Einschätzung der c't:
Bis ein Kompromiss gefunden ist, der sowohl die Sicherheitsanforderungen der EU als auch die Praxistauglichkeit im Patientenalltag berücksichtigt, dürfte noch einige Zeit vergehen.

Zum bisherigen Anteil der ePA-Nutzer passend: Mehrheit der Deutschen will Zugriff auf E-Patientenakte nur mit Zustimmung, vom 23.03.2023, Autor Stefan Krempl
Nur 18,8 Prozent der Bundesbürger sind dafür, dass Forscher automatisch auf ihre Gesundheitsdaten zugreifen dürfen. Bei Ärzten halten dies etwas mehr für OK. (...)

Dies geht aus den am Donnerstag veröffentlichten Ergebnissen einer repräsentativen Umfrage des Instituts Ipsos im Auftrag der Fraktion der Grünen im EU-Parlament hervor. 58 Prozent der Bundesbürger sind demnach dafür, dass Ärzte Einsicht in ihre elektronischen Patientenverzeichnisse nur nehmen dürfen, wenn sie ausdrücklich eingewilligt haben. Nur 18,8 Prozent wollen, dass Forscher automatisch darauf zugreifen können. 47,8 Prozent drängen hier auf eine allgemeine Zustimmung, 25,8 Prozent sogar auf ein Opt-in zur Freigabe jedes spezifischen Forschungsprojekts. (...)
Unter Experten gibt es keine klare Linie dazu, ob ein Opt-out ausreichend ist für die Sicherung der Privatsphäre im Gesundheitssektor.

Der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar:
.... verwies jüngst darauf, dass auch das Instrument der Einwilligung nicht das Gelbe vom Ei sei. (...)
Der EU-Abgeordnete Patrick Breyer (Piratenpartei):
"Angesichts ständiger Berichte über Hacks und Leaks vertraulichster Patientenakten muss jeder Bürger selbst darüber entscheiden können, ob er eine elektronische Patientenakte überhaupt wünscht und welche Behandlungen dort aufgeführt sein sollen", (...) "Um eine unabhängige zweite Meinung einholen und die vertrauliche Inanspruchnahme besonders sensibler Behandlungen wie Psycho- oder Drogentherapie sicherzustellen, muss auch die Entscheidung über ärztliche Zugriffe auf Patientenakten" in der Hand jedes Einzelnen verbleiben. (...)
Die Grünen:
"In Anbetracht der extremen Sensibilität von Informationen über die körperliche und geistige Gesundheit einer Person soll diese Verordnung ausreichende Garantien bieten, um ein hohes Maß an Datenschutz, Sicherheit, Vertraulichkeit und ethischer Verwendung der Informationen zu gewährleisten"...
(Hervorhebungen von mir)
 
Die Einschränkung bei der Suche brachte noch aktuellere Ergebnisse:

09.10.2023Petitionen — Ausschuss — hib 722/2023

Petition: Elektronische Patientenakte nur bei Zustimmung​

Berlin: (hib/HAU) Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält an der geplanten Umstellung von einer Zustimmungslösung (Opt-in) zu einer Widerspruchslösung (Opt-out) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. (....). Während einer öffentlichen Sitzung des Petitionsausschusses am Montag verwies der Parlamentarische Staatssekretär im BMG, Edgar Franke (SPD), auf die Vorteile hin, die eine Opt-out-Lösung seiner Ansicht nach hat. ...
Dagegen die Petentin (und ich sehe das genauso):
Ganz anders sieht das die Allgemeinmedizinerin Simone Connearn, die sich mit einer Petition an den Bundestag gewandt hatte, in der eine solche Widerspruchslösung abgelehnt wird. Wenn Ärztinnen und Ärzte verpflichtet werden, die Akte mit medizinischen Daten zu füllen, werde damit die Schweigepflicht abgeschafft, heißt es in ihrer öffentlichen Eingabe (ID 150309), die 58.188-mal innerhalb von vier Wochen mitgezeichnet wurde. Krankheitsdaten gehörten aber zu den intimsten Informationen über jeden Menschen. „Private Gedanken und persönliche Informationen, die im vertrauensvollen Arztgespräch geäußert werden, gehören nicht in einen zentralen Speicher“, schreibt Connearn. Zentrale Datenspeicher seien niemals sicher. Deswegen dürfe es keine zentrale Speicherung der Krankheitsdaten von 80 Millionen Bundesbürgern in einer elektronischen Patientenakte ohne ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen geben.
Das
Einem Einwand aus dem Kreis der Abgeordneten, dass die ePA auch künftig freiwillig sein werde, weil die Patienten widersprechen könnten, begegnete der die Petentin begleitende Psychotherapeut Andreas Meißner mit der Aussage, dass die von der Opt-out-Lösung „überrumpelten Patienten“ zumeist nicht aktiv widersprechen würden, weil die meisten davon gar nichts mitbekämen.
wird hoffentlich nicht in dem Ausmaß passieren, denn
Die Versicherten würden vorab „transparent und verständlich“ über die ePA und auch über ihre Widerspruchsrechte informiert und aufgeklärt, sagte eine Vertreterin des BMG. Es werde eine Frist geben, die gewährleisten solle, dass die Versicherten genug Zeit bekommen, die Nutzung der ePA zu überdenken, um schließlich eine selbstbestimmte und fundierte Entscheidung über die Nutzung treffen zu können. Die vorgesehenen Widerspruchsregelungen seien einfach und könnten von den Patienten barrierefrei wahrgenommen werden. Weder seien dafür besondere technische Kenntnisse nötig noch die Nutzung einer ePA-App, hieß es.

Dies wird oftmals auch nicht hinreichend berücksichtigt, denke ich:
Dass die für Forschungszwecke verwendeten Daten pseudonymisiert werden sollen, überzeugte die Petentin nicht. Pseudonymisiert sei eben nicht anonymisiert. Wenn Daten ohne Namen aber mit Postleitzahl und Geburtsdatum weitergegeben werden, seien sie sehr wohl zurück verfolgbar.
 
Wuhu,
"Daten-Wolke" zentralistisch gespeichert werden; In Ö ist ebenso auch die Verknüpfung zum elektronischen Impfpass realisiert worden, wobei dafür nur die Infrastruktur von Karte + ELGA genutzt werden: https://www.gesundheit.gv.at/gesundheitsleistungen/elga.html

tja, und nun ist es mir sogar passiert, da wurde - von mir nicht autorisiert - der mit meiner eCard verbundene elektronische Impfpass abgerufen - und zwar von einer Apotheken-Angestellten! Die geht das zwar überhaupt nichts an, wann oder ob ich gegen was auch immer geimpft wurde bzw bin, doch diesen Teil in der "Gesundheits"-Cloud kann ich leider nicht abbestellen (alles andere lehnte ich ja bei Einführung mit dem Opt-Out ab)... 🤬
 
Zuletzt bearbeitet:
Betrifft: Deutschland

Ich bin heute von jemandem auf diesen Widerspruchs-Brief gegen die Elektronische Patientenakte (ePA) hingewiesen worden:


- mit dem Zusatz, dass der Widerspruch noch in diesem Jahr abgegeben werden müsse.

Ich habe das jetzt noch nicht weiter nach-recherchieren können (außer, dass der zitierte Gesetzestext so stimmt und PDSG die Abkürzung für Patientendaten-Schutz-Gesetz ist), aber Weihnachten hat man ja Zeit für sowas ;)
 
Konkrete juristische Informationen erhält man hier:

Da heißt es:
Am 14. Dezember 2023 hat der Bundestag in 2./3. Lesung das Digital-Gesetz (DigiG) und das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) verabschiedet. Der Gesetzentwurf des DigiG sieht vor, dass die Krankenkassen ab dem 15. Januar 2025 verpflichtet sind, ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) zur Verfügung zu stellen, sofern die Versicherten nicht nach vorheriger Information innerhalb einer Frist von sechs Wochen gegenüber ihrer Krankenkasse widersprechen. Beide Gesetze sind noch nicht in Kraft getreten.

Erstens soll es also eine Frist von sechs Wochen nach der Benachrichtigung durch die Kasse geben. Zweitens sind die Gesetze noch gar nicht in Kraft, weshalb vielleicht auch ein Widerspruch heute ins Leere läuft.

Die Behauptung, man müsse noch in diesem Jahr einer Regelung widersprechen, die noch gar nicht gilt, ist ganz sicher falsch.
 
Und ich zitiere aus dem Gesetzentwurf:

§343 Absatz (1a)
Die Krankenkassen haben den Versicherten, bevor sie ihnen eine elektronische Patientenakte
gemäß § 342 Absatz 1 Satz 2 zur Verfügung stellen, umfassendes und geeignetes Informationsmaterial
über die elektronische Patientenakte in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher
Form in einer klaren und einfachen Sprache und barrierefrei zur Verfügung zu stellen.
§344 Absatz (1)
Hat der Versicherte nach vorheriger Information gemäß § 343 der Einrichtung einer elektro-
nischen Patientenakte gegenüber der Krankenkasse nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen wi-
dersprochen, stellt die Krankenkasse dem Versicherten eine elektronische Patientenakte bereit.
 
Danke für Deine Bemühungen. Ich vermute inzwischen auch, dass es nicht dieses Jahr raus muss, um wirksam zu sein.

Derjenige, der mich auf das Schreiben hinwies, sagte, dass es darum ginge, dass die Akte garnicht erst angelegt wird. Während der OPT-Out nur bewirke, dass die bereits ohne Nachfrage angelegte Akte "geschlossen" würde.

Tja... ❓🤷‍♀️
 
Das Anlegen der Akte wird offenbar tatsächlich mit dem Opt-Out nicht verhindert.

Dies lässt sich u.a. dem BVerfG-Urteil entnehmen, mit dem auch im Schreiben argumentiert wird (Hervorhebung von mir):
Pressemitteilung Nr. 7/2021 vom 26. Januar 2021
Beschlüsse vom 4. Januar 2021 - 1 BvR 619/20 und 1 BvQ 108/20

(...)

Denn die Nutzung der elektronischen Patientenakte ist gemäß § 341 Abs. 1 Satz 2 SGB V freiwillig. Damit hat der Beschwerdeführer es selbst in der Hand, die geltend gemachte Verletzung in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung abzuwenden, indem er seine Einwilligung zur Nutzung der elektronischen Patientenakte nicht erteilt.

Siehe auch:
Ab Mitte Januar 2025 soll es für alle gesetzlich Versicherten eine elektronische Patientenakte geben. Die Nutzung der ePA bleibt aber auch dann freiwillig. Wer die elektronische Patientenakte dann nicht nutzen möchte, kann widersprechen.

Es kann aus meiner Sicht schon Sinn machen, von vorn herein dem Anlegen der Akte zu widersprechen. Ob das hilft und ob es tatsächlich diese Frist gibt (bis Ende 2023)... da habe ich (bislang) keine Ahnung. Aber so viel Aufwand wäre es ja nicht, ein Fax u/o Einwurfeinschreiben u/o persönlich abgegebenes Schreiben (falls Geschäftsstelle vor Ort vorhanden) zwischen den Jahren auf den Weg zu bringen.
 
Die würde jetzt vermutlich noch genauso abgewiesen werden, wegen der Freiwilligkeit der Nutzung (-> Rechte des Klägers nicht unmittelbar betroffen).

Der Satz vor dem von mir zitierten lautet:
Im Hinblick auf die Vorschriften, mit denen die Einführung der elektronischen Patientenakte geregelt wird, ist der Beschwerdeführer nicht unmittelbar und gegenwärtig in eigenen Rechten betroffen.

Ob das Anlegen der Akte bzw. die Situation, in der sie bereits (ungefragt) angelegt wurde, an der Einschätzung des BVerfG etwas ändern würde...?
 
Ich wollte noch meine eigene Formulierung korrigieren: die Klage wurde gar nicht abgewiesen, sondern noch nicht mal zur Entscheidung angenommen.

Ob das Anlegen der Akte bzw. die Situation, in der sie bereits (ungefragt) angelegt wurde, an der Einschätzung des BVerfG etwas ändern würde...?
Davon würde ich ausgehen. Allerdings wurden noch keine Akten angelegt, außer derjenige hat das explizit beantragt.

Und künftig kann man ausdrücklich schon der Anlage widersprechen.
 
Jedem, der Befürchtungen hat, daß es hinter den gesetzlichen Regelungen heimliche und unzugängliche Schattenakten geben könnte, daß also ein Widerspruch nach der künftigen Gesetzeslage nicht reicht, würde ich empfehlen, die Akte doch anlegen zu lassen, denn dann hat man wenigstens selbst Zugriff. Den Zugriff aller anderen (Behandler) kann man ja sperren.
 
Wuhu,
Das Anlegen der Akte wird offenbar tatsächlich mit dem Opt-Out nicht verhindert.
...
Es kann aus meiner Sicht schon Sinn machen, von vorn herein dem Anlegen der Akte zu widersprechen. Ob das hilft ...

wahrscheinlich bringt es nichts, weil warum sollte es in D anders ablaufen als im (bisherigen Versuchsland) Ö - bei mir wurde ja trotz rechtzeitigem Opt-Out dennoch eine Akte resp ein Online-Konto angelegt, nur wird es eben nicht mit Daten befüllt (außer wie zuvor erwähnt #206 die Verknüpfung zum eImpf-Pass, gegen den man nicht widersprechen konnte), zumindest nicht für mich sichtbar...
 
Und künftig kann man ausdrücklich schon der Anlage widersprechen.
Wo steht das? Ich lese immer nur von "der Nutzung (der angelegten Akte) widersprechen", siehe Zitate.

In Deinem ersten Link (https://www.bfdi.bund.de/DE/Buerger/Inhalte/GesundheitSoziales/eHealth/WiderspruchgegendieePA.html) ging es zwar um die Frage, ob man der Anlage widersprechen kann, sie wird jedoch nicht beanwortet. Auch die beiden Gesetze §343, §344 aus dem Gesetzesentwurf (#210) finde ich nicht eindeutig diesbezüglich, da ist von "Bereitstellen" die Rede.

- bei mir wurde ja trotz rechtzeitigem Opt-Out dennoch eine Akte resp ein Online-Konto angelegt, nur wird es eben nicht mit Daten befüllt (außer wie zuvor erwähnt #206 die Verknüpfung zum eImpf-Pass, gegen den man nicht widersprechen konnte)
Ich vermute, genau das ist geplant: Sie eben für jeden "anzulegen", weil es irgendwann Stück für Stück doch Zwangsnutzungen geben wird.
 
Ich vermute, genau das ist geplant: Sie eben für jeden "anzulegen", weil es irgendwann Stück für Stück doch Zwangsnutzungen geben wird.
Der Ausdruck "anlegen" kommt in dem ganzen 178seitigen Gesetzentwurf nur ein einziges Mal vor. Daraus kannst du entweder schließen, das "Anlegen" ist überhaupt nicht geregelt, oder das "Anlegen" ist mit "Einrichten" gemeint. "Einrichten" wird ziemlich oft verwendet.

Ich halte die Frage für ziemlich irrelevant, denn was für eine Gefahr soll von einer gesperrten leeren Hülse einer Akte ausgehen, bei der niemand die Erlaubnis hat, irgendwas einzutragen?

Aber ich wiederhole mich:
Jedem, der Befürchtungen hat, daß es hinter den gesetzlichen Regelungen heimliche und unzugängliche Schattenakten geben könnte, daß also ein Widerspruch nach der künftigen Gesetzeslage nicht reicht, würde ich empfehlen, die Akte doch anlegen zu lassen, denn dann hat man wenigstens selbst Zugriff. Den Zugriff aller anderen (Behandler) kann man ja sperren.
... und dann bleibt die Akte auch leer, aber man kann das selbst überprüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Noch ein Zitat aus dem Gesetzentwurf:
§344 (3)
Die Versicherten können einer bereitgestellten elektronischen Patientenakte gemäß Absatz 1
auch jederzeit nach Einrichtung widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Krankenkasse
erklärt werden oder über eine Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts erfolgen. Die Kranken-
kasse hat den Versicherten umfassend darüber zu informieren, dass nach einem erfolgten Widerspruch
die elektronische Patientenakte einschließlich aller darin gespeicherten Daten gelöscht wird und diese
Daten auch bei einer erneuten Einrichtung auf Verlangen nach Absatz 5 nicht wiederhergestellt werden
können. Macht der Versicherte von seinem Widerspruch gegen die bereitgestellte elektronische Patien-
tenakte Gebrauch, hat der Anbieter auf Veranlassung der Krankenkasse die elektronische Patientenakte
unverzüglich und vollständig zu löschen.
Hier wird unterschieden zwischen der Akte selbst und den darin gespeicherten Daten. Es gibt also gelöschte, d.h. nicht mehr existierende Akten. Folglich gibt es auch noch nicht existierende Akten, die nämlich nie eingerichtet wurden.
 
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