Hilfen für Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige

Genau wie in diesem Thread https://www.symptome.ch/threads/staatliche-hilfen-fuer-familien.7983/#post-85746
habe ich auch hier nur Links zu Seiten, die für Deutschland gelten, hineinkopiert. Ganz einfach, weil ich mich in der Schweiz und Österreich nicht so gut auskenne!
Kann bitte jemand entsprechende Internet - Adressen für Östereich und die Schweiz hier hineinstellen?

Herzliche Grüße von
Leòn
 
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Termini bei Behinderungen nach deutschem Recht

GdB = Grad der Behinderung (angegeben in 10-er-Schritten bis max. 100)

Der GdB ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX) und ist der Maßstab für die Schwere der Behinderung. Die Feststellung erfolgt durch das jeweils zuständige Versorgungsamt mittels ärztlichen Gutachter anhand einer Tabelle. Diese Tabelle wird vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung ( www.bmas.de/coremedia/generator/16194/filter=Thema:Teilhabe+behinderter+Menschen erwerbbar. Dabei werden die Werte bei mehreren Einschränkungen nicht einfach zusammen gezogen sondern geprüft, wie sich einzelne Funktionsstörungen untereinander in ihrer Gesamtheit auswirken. Während die Hauptfunktionsstörung noch mit dem vollen GdB-Wert berechnet wird, wird die nächste nur noch mit der Hälfte und die dritte Störung zu 33% des Wertes einbezogen. Deshalb ist die Berechnung für Laien oft schwer nachvollziehbar.
Der GdB ist insgesamt das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer gesundheitlichen Schädigung. Ab einer Höhe von 50% kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen und Nachteilsausgleiche beanspruchen.

GdS = Grad der Schädigungsfolgen (alte Bezeichnung MdE = Minderung der Erwerbsfähigkeit)

Der GdS entspricht prinzipiell dem GdB. Der Begriff jedoch entstammt dem Termini des Sozialgesetzbuches VII. Darin ist das soziale Entschädigungsrecht und die gesetzliche Unfallversicherung verankert. Der GdS wird also bei Arbeits-, Wegeunfällen oder Berufskrankheiten verwendet. Beim GdS werden im Unterschied zum GdB nur jene Einschränkungen gewertet, die die Minderung der Erwerbsfähigkeit betreffen.

Schwerbehindertenausweis

Ab einem GdB von 50% kann man einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Der Antragssteller muss seinen Wohnsitz in Deutschland haben. Zunächst erhält man einen auf 5 Jahre befristeten Ausweis. Nichtdeutsche Schwerbehinderte erhalten diesen bis zum Ablauf ihrer Aufenthalts-genehmigung bzw. Arbeitserlaubnis. Manche Patienten befürchten Nachteile, wenn sie im Besitz dieses Dokumentes sind. Diese Befürchtungen sind unbegründet. Selbst beruflich kann es vorteilhaft sein, wenn eine Schwerbehinderung nachweisbar ist.
Die vorgesehenen Nachteilsausgleiche sind nur zu erhalten, wenn dieses Dokument ausgestellt wurde. Den Ausweis kann man beim Landesverwaltungsamt, Versorgungsamt oder Landratsamt beantragen. Dieser kann befristet oder unbefristet (wenn keine Verbesserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist) ausgestellt werden. Befristete Ausweise können 2x ohne weitere Formalitäten verlängert werden. Ändert sich der Gesundheitszustand, ist der Inhaber verpflichtet dieses anzuzeigen. Auf dem Schwerbehindertenausweis ist neben Namen, dem Lichtbild und Gültigkeitsdauer der GdB sowie mögliche Merkzeichen eingetragen. Die Merkzeichen bedeuten folgendes:

G = gehbehindert
aG = außergewöhnlich gehbehindert
Gl = gehörlos
H = hilflos
Bl = blind
B = Begleitperson erforderlich
VB = Versorgungsberechtigt (nach dem Soldatenversorgungsgesetz)
EB = Entschädigungsberechtigt (nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz)

Je nach Merkzeichen können Nachteilsausgleiche differenzieren: Um z.B. auf Behindertenparkplätzen parken zu dürfen, genügt ein Schwerbehindertenausweis NICHT! Hierfür wird zusätzlich ein Parkausweis benötigt, der nur Behinderten mit Merkzeichen aG und Bl mit ihrer Begleitperson zugestanden wird. Was vielen „Falschparkern“ unbekannt ist: Sie begehen keine Ordnungswidrigkeit sondern eine Straftat, wenn sie einen Behindertenparkplatz unberechtigt belegen.

Mögliche Nachteilsausgleiche und Rechte:

Die Nachteilsausgleiche und Rechte richten sich nach dem Einzelfall, dem GdB und den Merkzeichen.
Oft bieten kulturelle oder Freizeit-Einrichtungen im öffentlichen und privatrechtlichen Bereichen Preisnachlässe für den Eintritt an.
Der öffentliche Nahverkehr (ÖPNV) kann eventuell kostenfrei genutzt werden. Rollstühle werden im Flugverkehr kostenfrei befördert. Die Bahn und Fähren bieten ebenfalls anzumeldende Sonderdienste an. Für manche Schwerbehinderte ist keine GEZ zu zahlen, andere erhalten einen eigenen Behindertenparkplatz im öffentlichen Straßenraum nahe der Wohnung oder können auch öffentliche und privatrechtliche Behindertenparkplätze nutzen. Parkgebühren können entfallen, Parkzeiten verlängert werden. Möglich sind auch steuerliche Vorteile, teilweise oder komplette KFZ-Steuerbefreiung oder Vorteile bei der Arbeitsbeschaffung (Stellen im öffentlichen Dienst, an Universitäten, städtischen Einrichtungen usw.) bei verbessertem Kündigungsschutz. Um diese Rechte nutzen zu können dient der Schwerbehindertenausweis als Vorlage und Nachweis.
 
Hallo James,

danke für diese, für mich sehr gut verständliche Zusammenfassung!

Herzliche Grüße von
Leòn
 
Das "Persönliche Budget" für Menschen mit Behinderung nach deutschem Recht


Obwohl vielen Betroffenen noch unbekannt, gibt es auf sozial rechtlicher Grundlage seit 2005 das „Persönliche Budget“ als Wahlleistung zum Ausgleich der durch die Behinderung entstandenen Nachteile. Dadurch wurde ein grundlegender Wechsel vollzogen. Menschen mit Behinderung haben einen individuellen Anspruch auf Rehabilisation und gleichberechtigte Teilhabe. Das „Persönliche Budget“ soll ein selbst bestimmtes Leben ermöglichen und auch in schwierigen Fällen eine drohende Heimunterbringung verhindern. Die notwendigen Leistungen und Unterstützungen kauft der Behinderte als Kunde frei entscheidend über die Mittel selbst ein. Dadurch werden Leistungen abgedeckt, die von den Krankenkassen nicht getragen werden. Gleichzeitig können Familienangehörige entlastet werden. Die Mittel werden als monatliche Geldleistung oder auch Einmalzahlung von Trägern je nach Hilfebedarf auch trägerübergreifend zur Verfügung gestellt.
Die Träger sind:
*Krankenkasse
*Pflegekasse
*Rentenversicherung
*Unfallversicherung
*Bundesagentur für Arbeit
*Integrationsamt
*Sozialhilfeträger
*Jugendhilfeträger
*Träger der Alterssicherung der Landwirte sowie
*Träger der Kriegsopferversorgung/-fürsorge
Den Antrag stellt man idR. an den Leistungsträger, der in der Praxis mit der Situation des Antragstellers stark involviert ist. Dieser nimmt den Antrag entgegen auch wenn letztlich mehrere Leistungsträger (trägerübergreifend) beteiligt sind. Nach Antragsstellung wird der Leistungsbedarf ermittelt. Dabei spielt es keine Rolle, ob schon Leistungen bezogen wurden oder nicht. Lediglich die Umstellung wird meist relativ leicht zu erreichen sein.
Neben den genannten Leistungsträgern gibt es gemeinsame Servicestellen, die man unter Reha-Servicestellen: Reha-Servicestellen regional findet.
Niemand wird verpflichtet das Persönliche Budget zu nutzen. Es steht aber allen offen, deren Behinderung nachgewiesen ist und/oder eine Pflegestufe besteht. Die Vorteile sind jedoch klar: Mehr Selbstbestimmung, mehr Selbständigkeit, mehr Selbstbewusstsein!

Falls Sie betroffen sind und sich über die Möglichkeiten des „Persönlichen Budget“ informieren möchten, teilen Sie mir das bitte per PN mit. Ich versuche Ihnen weiter zu helfen.
Infos wie den Abschlussbericht der Begleitforschung finden Sie auch auf der Seite BMAS - Persönliches Budget
 
Hallo Leon,

danke für Deinen freundlichen Kommentar.

Leider kenne ich mich eben nur (wie auch Du) im deutschen Recht etwas aus. Deshalb auch von mir nochmals die Wiederholung Deines Aufrufes an unsere User aus der Schweiz und Österreich. Bitte teilt hier Eure Erfahrungen und Kenntnisse mit!

Ich finde zwar scheinbar hilfreiche Links wie:
Österreich
Behindertenarbeit.at - News - Berufspolitik - Recht - Behinderten- und Sozialpolitik - Ethik - Berufsverbände - Stellenanzeigen - Links - Termine
https://ec.europa.eu/employment_social/missoc/2003/012003/au_de.pdf
Schweiz:
CURAVIVA Verband Heime und Institutionen Schweiz
heiminfo.ch - Die Suchmaschine für soziale Institutionen in der Schweiz,
weiss aber trotzdem nicht, wie es in der Praxis läuft
 
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