Themenstarter
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- 19.03.06
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Zurzeit wird im deutschen Bundestag über die Frage der Patientenverfügung debattiert.
Achtung: dabei geht es weder um die aktive Sterbehilfe, also z.B. die Giftspritze, noch um die Suizidbegleitung nach Schweizer Muster.
Hier geht es nur um Folgendes: Menschen bei klarem Verstand legen im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen – und welche nicht –, wenn sie sich dereinst nicht mehr äußern können. Gestritten wird darüber, wie sich Ärzte und Betreuer dieser nicht mehr einwilligungsfähigen Menschen verhalten sollen, wenn deren Verfügung den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen verlangt, etwa auf künstliche Beatmung oder eine Magensonde. Jene Maßnahmen wunschgemäß zu unterlassen hieße, den Menschen sterben zu lassen – darf man das?
Man muss – wenn der Patient einwilligungsfähig ist. Wer Ärzten mitteilen kann, dass er zum Beispiel nicht operiert werden will, der wird nicht operiert und stirbt. Dieses Recht auf Selbstbestimmung hat der Bundesgerichtshof auch auf den vorab verfügten Willen von nicht einwilligungsfähigen Patienten angewandt. Weil aber die Rechtslage wegen abweichender Urteile und Kommentare unübersichtlich ist, soll die Selbstbestimmung via Patientenverfügung gesetzlich festgeschrieben werden.
Zurzeit werden drei Gesetzesentwürfe diskutiert:
1. Eine Patientenverfügung ist immer zu befolgen, unabhängig von Stadium und Art der Krankheit. Wenn sich Arzt und Betreuer einig sind, dass sich der Patient in genau der Lage befindet, die in seiner Verfügung beschrieben wird, dann haben sie auszuführen, was der Text verlangt. Sind sie sich nicht einig, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden, das auch durch zweifelnde Angehörige oder Pflegekräfte angerufen werden kann.
2. Die Vormundschaftsgerichte entscheiden, wenn keine Verfügung vorliegt und man einen „mutmaßlichen Willen“ des Patienten ermitteln muss. Es soll von einem „Konzil“ beraten werden, in dem vor einer Entscheidung über den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen Angehörige und Pflegekräfte gehört werden.
Hier geht es darum zu ermitteln, welches der augenblicklich aktuelle Wille des Patienten, der sich nicht mehr adäquat äußern kann, ist.
3. Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung wird stark eingeschränkt.
Danach sind Verfügungen zum Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen keineswegs
immer verbindlich, sondern nur, wenn die Krankheit einen unumkehrbar tödlichen
Verlauf genommen hat und ein Patient im Wachkoma oder schwerer Demenz „mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen
Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird“.
WELT ONLINE - Der schwierige letzte Wille des Todkranken - Nachrichten Politik
Zu welcher Richtung tendiert Ihr? – Seid Ihr prinzipiell gegen den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen? Hier kann darüber nachgedacht werden.
Auch bei diesem Thema ist ein nachdenklicher, wertschätzender Umgangston besonders wünschenswert!
Herzliche Grüße von Leòn
Achtung: dabei geht es weder um die aktive Sterbehilfe, also z.B. die Giftspritze, noch um die Suizidbegleitung nach Schweizer Muster.
Hier geht es nur um Folgendes: Menschen bei klarem Verstand legen im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen sie wünschen – und welche nicht –, wenn sie sich dereinst nicht mehr äußern können. Gestritten wird darüber, wie sich Ärzte und Betreuer dieser nicht mehr einwilligungsfähigen Menschen verhalten sollen, wenn deren Verfügung den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen verlangt, etwa auf künstliche Beatmung oder eine Magensonde. Jene Maßnahmen wunschgemäß zu unterlassen hieße, den Menschen sterben zu lassen – darf man das?
Man muss – wenn der Patient einwilligungsfähig ist. Wer Ärzten mitteilen kann, dass er zum Beispiel nicht operiert werden will, der wird nicht operiert und stirbt. Dieses Recht auf Selbstbestimmung hat der Bundesgerichtshof auch auf den vorab verfügten Willen von nicht einwilligungsfähigen Patienten angewandt. Weil aber die Rechtslage wegen abweichender Urteile und Kommentare unübersichtlich ist, soll die Selbstbestimmung via Patientenverfügung gesetzlich festgeschrieben werden.
Zurzeit werden drei Gesetzesentwürfe diskutiert:
1. Eine Patientenverfügung ist immer zu befolgen, unabhängig von Stadium und Art der Krankheit. Wenn sich Arzt und Betreuer einig sind, dass sich der Patient in genau der Lage befindet, die in seiner Verfügung beschrieben wird, dann haben sie auszuführen, was der Text verlangt. Sind sie sich nicht einig, muss das Vormundschaftsgericht entscheiden, das auch durch zweifelnde Angehörige oder Pflegekräfte angerufen werden kann.
2. Die Vormundschaftsgerichte entscheiden, wenn keine Verfügung vorliegt und man einen „mutmaßlichen Willen“ des Patienten ermitteln muss. Es soll von einem „Konzil“ beraten werden, in dem vor einer Entscheidung über den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen Angehörige und Pflegekräfte gehört werden.
Hier geht es darum zu ermitteln, welches der augenblicklich aktuelle Wille des Patienten, der sich nicht mehr adäquat äußern kann, ist.
3. Die Verbindlichkeit der Patientenverfügung wird stark eingeschränkt.
Danach sind Verfügungen zum Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen keineswegs
immer verbindlich, sondern nur, wenn die Krankheit einen unumkehrbar tödlichen
Verlauf genommen hat und ein Patient im Wachkoma oder schwerer Demenz „mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit trotz Ausschöpfung aller medizinischen
Möglichkeiten das Bewusstsein niemals wiedererlangen wird“.
WELT ONLINE - Der schwierige letzte Wille des Todkranken - Nachrichten Politik
Zu welcher Richtung tendiert Ihr? – Seid Ihr prinzipiell gegen den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen? Hier kann darüber nachgedacht werden.
Auch bei diesem Thema ist ein nachdenklicher, wertschätzender Umgangston besonders wünschenswert!
Herzliche Grüße von Leòn
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