3.3 Bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2 USG gebotenen vorsorglichen
Emissionsbegrenzung sind neben den Kriterien der technischen und
betrieblichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit auch das
allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen: Die
Eingriffsvoraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 USG stellen nicht den ganzen
Gehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (Robert Wolf, Elektrosmog - zur
Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102
ff., insbes. S. 117; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 237 ff., insbes. S. 259). Dieses
verlangt vielmehr den Einbezug sämtlicher öffentlicher Interessen, die für
und gegen eine weitere Emissionsbegrenzung sprechen, in die
Interessenabwägung (Robert Wolf, a.a.O., S. 121; Alexander Zürcher, a.a.O.,
S. 259). In diesem Zusammenhang ist somit auch das öffentliche Interesse an
einer möglichst preiswerten Mobilfunkversorgung von hoher Qualität zu
berücksichtigen. Auf der Gegenseite steht das Interesse, mögliche, noch nicht
abschätzbare Risiken im Sinne der Vorsorge möglichst zu vermeiden. Die
Risiken nichtionisierender Strahlung im Niedrigdosisbereich lassen sich
derzeit nicht quantifizieren; beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnis steht
noch nicht einmal fest, inwiefern ein Zusammenhang zwischen allfälligen
biologischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung und deren Intensität
besteht (so schon BGE 126 II 399 E. 4c S. 407; Urteil 1A.251/2002 vom 24.
Oktober 2003 in URP 2003 S. 823 ff., E. 4.3 S. 830 mit Hinweis auf Martin
Röösli, Mobilfunk und Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen
Erkenntnisse, URP 2003 S. 69 ff., insbes. S. 77, zur möglichen Relevanz
anderer Expositionsfaktoren).