Kommunikation wichtiger als Gesundheit

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Es gab in Gossau in der Schweiz offensichtlich eine Einsprache gegen eine Antenne mitten im Dorf. Diese wurde von höchster Instanz (Bund) offensichtlich mit den Worten abgeschmettert, dass die mobile Kommunikation wichtiger sei als die Gesundheit. Das kann ich so echt nicht glauben. Hat das jemand auch gelesen? Gibt es allenfalls im Internet einen Link auf einen Bericht zu diesem Thema mit dem offiziellen Wortlaut?

Gruss, Marcel
 
Ich habe heftig gegoogelt ;) , aber leider keinen endgültigen Bescheid gefunden. Stattdessen aber diese Seite, die ich hochinteressant, brisant und deprimierend finde:
www.gigaherz.ch/772/

Gruß,
Uta
 
Über Tarnantennen kann ich nur lachen. Auf der Begründung zu basieren, dass Beschwerden psychosomatisch durch den Anblick einer Antenne entstehen .... ist doch voll daneben, wenn man doch weiss, dass der Einfluss auch bei Tieren festgestellt wird. Vielleicht haben die ja die Antenne auch erkannt ... oder in der Zeitung davon gelesen ...

Gruss, Marcel
 
Das Schwafeln wichtiger als alles andere ist, beweisen ja auch immer wieder unsere Politiker... :( %) :mad: ~0
 
Man kann selbst auch etwas tun, um die Belastung durch ein Handy möglichst klein zu halten:
www.medizinauskunft.de/artikel/aktuell/19_05_handystrahlung.php
Abgesehen von Infos zur Handystrahlung finden sich auf dieser Seite noch andere Infos, die auch ganz nützlich sein können, z.B. über schädliche "Luftreiniger", die wohl besser mit "Luftverpester" bezeichnet würden ;) .
Gruß,
Uta
 
Hallo kritische Zeitgenossen,

Unter https://wwwsrv.bger.ch/cgi-bin/AZA/QueryCGI_AZA?ds=AZA_pull&sr=0&ri=fr&lang=fr&f=1&fr=1&n=10 per Eingabe von 1A.134/2003 im Suchfeld ist das Urteil zu finden.

Tatsächlich stellt das Bundesgericht gegen die Beschwerdeführerin Gmd. Gossau fest, dass ein öffentliches Interesse für kostengünstige Verfügbarkeit der Mobiltelefonie besteht und somit nicht gesicherte Vorsorge-Bedenken Gossau's, die Verweigerung einer Mobilfunkbasisstation nicht rechtfertigen.

3.3 Bei der Beurteilung der nach Art. 11 Abs. 2 USG gebotenen vorsorglichen
Emissionsbegrenzung sind neben den Kriterien der technischen und
betrieblichen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Tragbarkeit auch das
allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip zu berücksichtigen: Die
Eingriffsvoraussetzungen von Art. 11 Abs. 2 USG stellen nicht den ganzen
Gehalt des Verhältnismässigkeitsprinzips dar (Robert Wolf, Elektrosmog - zur
Rechtslage bei Erstellung und Betrieb von ortsfesten Anlagen, URP 1996 S. 102
ff., insbes. S. 117; Alexander Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung
nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 237 ff., insbes. S. 259). Dieses
verlangt vielmehr den Einbezug sämtlicher öffentlicher Interessen, die für
und gegen eine weitere Emissionsbegrenzung sprechen, in die
Interessenabwägung (Robert Wolf, a.a.O., S. 121; Alexander Zürcher, a.a.O.,
S. 259). In diesem Zusammenhang ist somit auch das öffentliche Interesse an
einer möglichst preiswerten Mobilfunkversorgung von hoher Qualität zu
berücksichtigen. Auf der Gegenseite steht das Interesse, mögliche, noch nicht
abschätzbare Risiken im Sinne der Vorsorge möglichst zu vermeiden. Die
Risiken nichtionisierender Strahlung im Niedrigdosisbereich lassen sich
derzeit nicht quantifizieren; beim gegenwärtigen Stand der Erkenntnis steht
noch nicht einmal fest, inwiefern ein Zusammenhang zwischen allfälligen
biologischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung und deren Intensität
besteht (so schon BGE 126 II 399 E. 4c S. 407; Urteil 1A.251/2002 vom 24.
Oktober 2003 in URP 2003 S. 823 ff., E. 4.3 S. 830 mit Hinweis auf Martin
Röösli, Mobilfunk und Gesundheit, Stand der naturwissenschaftlichen
Erkenntnisse, URP 2003 S. 69 ff., insbes. S. 77, zur möglichen Relevanz
anderer Expositionsfaktoren).

Ist auch noch schön zu wissen:
3.5 Abschliessend ist einmal mehr festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des
Bundesgerichtes ist, an Stelle des Bundesrats und der zuständigen
Fachbehörden des Bundes zu entscheiden und die dazu allenfalls erforderlichen
Informationen und Expertisen einzuholen. Die dahingehenden Beweisanträge der
Beschwerdeführerin sind deshalb abzuweisen.
Wer hat den Schwarzen Peter in der Hand? Der Konsument und Betroffene!

Ist echt noch spannend, dieser Spur zu Folgen.

Grüsse, Urs
 
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