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Ausnahmeliste vom "Gemeinsamen Bundesausschusses" am 30.07.09 veröffentlicht
Ich frag mich die ganze Zeit, warum alle ihre Antidote selbst bezahlen ?
Ich hab jetzt 2 Tage (und Nächte gegooglet) mit Erfolg
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-101/AM-RL-I-OTC-2009-07-30.pdf
Die Medizin kennt keine akute oder chronische Vergiftung !!!
Vergiftung ist Vergiftung !!!
Noch ausführlicher wurde dieser Artikel im Jahre 2004 beschrieben
https://www.behindertenverband-nb.de/Aktuelles/Medikamente.pdf
Also ist das Gesetz nur gering am 30.07.09 umgewandelt worden !
Ich frag mich die ganze Zeit, warum alle ihre Antidote selbst bezahlen ?
Ich hab jetzt 2 Tage (und Nächte gegooglet) mit Erfolg
https://www.g-ba.de/downloads/83-691-101/AM-RL-I-OTC-2009-07-30.pdf
Stand 30.07.2009
Anlage I zum Abschnitt F der Arzneimittel-Richtlinie
Gesetzliche Verordnungsausschlüsse in der Arzneimittelversorgung und zugelassene Ausnahmen
Zugelassene Ausnahmen zum gesetzlichen Verordnungsaus-schluss nach § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V (OTC-Übersicht)
Die Vorschriften in § 12 Abs. 1 bis 10 der Richtlinie in Verbindung mit dieser Anlage regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig sind. Insoweit finden die Vorschriften anderer Abschnitte der Arzneimittel-Richtlinie keine Anwendung. Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Be-handlung sind:
1. Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankun......
.....
46. Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
− Antidote bei akuten Vergiftungen,
− Lokalanaesthetika zur Injektion,
− apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die im Rahmen der ärztlichen Behandlung zur sofortigen Anwendung in der Praxis verfügbar sein müssen, können verordnet werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen den Verbänden der Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen getroffen werden.
Die Medizin kennt keine akute oder chronische Vergiftung !!!
Vergiftung ist Vergiftung !!!
Noch ausführlicher wurde dieser Artikel im Jahre 2004 beschrieben
https://www.behindertenverband-nb.de/Aktuelles/Medikamente.pdf
Rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel werden grundsätzlich nicht mehr von den
gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.
Es gelten folgende Ausnahmen:
....
- Ein Arzneimittel kann zu Lasten der Kasse verordnet werden, wenn es bei der Behandlung
schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gilt. Der Gemeinsame Bundesausschuss
hat festgelegt:
_ "Eine Krankheit ist schwerwiegend, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der
Schwere der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer
nachhaltig beeinträchtigt."
_ "Ein Arzneimittel gilt als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung
der schwerwiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der
medizinischen Erkenntnisse entspricht."
Außerdem hat der Bundesausschuss eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen
Medikamente und Wirkstoffe beschlossen, welche bei schweren Erkrankungen verordnet
werden können. Die Entscheidung trifft der Arzt.
Das Bundesgesundheitsministerium hat der Liste zugestimmt, so dass sie am 01.04.04 in Kraft
treten kann.
Medikament / Wirkstoff Indikation Medikamentenbeispiele
.....
Arzneimittel zur sofortigen Anwendung
- Antidote bei akuten Vergiftungen
- Lokalanaesthetika zur Injektion Ultracarbon, Toxogonin, Meaverin, Licain......
Also ist das Gesetz nur gering am 30.07.09 umgewandelt worden !
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