Elektronische Gesundheitskarte / elektronische Patientenakte

Das waren doch alles keine "erhebliche therapeutische... Gründe..." , das waren überhaupt gar keine Gründe, sondern reine Phantasien, habe ich doch geschrieben.
 
Ganz bestimmt entscheidet das nicht solch ein Amtsarzt, der mich nie gesehen hat - ich war also nicht mal "Patient" - denn seine "Diagnose" nach Aktenlage schrieb fort und war hinzuphantasiert zu einer lange zuvor wenige Augenblicke (!!!) dauernden "Untersuchung" durch einen seines Amtes waltenden anderen Amtsarzt, die darin bestand, dass ich drei Schritte geradeaus laufen und meine Augen auf einen vor mir vor und zurück bewegten Bleistift fixieren sollte. Das machte ich ohne Probleme. Damit wollte er "festgestellt" haben, dass nicht die ihm vorliegende umweltmedizinische Diagnose u. Therapie aufgrund der Gendefekt-Laborbefunde vom https://www.imd-berlin.de/ richtig seien, sondern bei mir eine psychische Krankheit vorliegt, was er durch einen kooperierenden Nervenarzt bestätigen lassen wollte, welcher wiederum mich fragte, ob ich im Kindergarten gewesen sei und was ich dort gemacht hatte (ja - wir haben gebastelt, gebaut, gesungen, gespielt, gemalt, sind im Park spazieren gewesen). So kam zustande, dass ich keinen Zugriff auf diese Papiere haben darf...

Wo sind nun also diese amtlichen und vom MDK und der KK erhobenen Falschdaten, auf die mir der Zugriff verwehrt ist?
"Der Arzt" (es sind drei, von denen zwei nicht mehr existieren als Ärzte, also keine Praxis), wo ich war, kann also nicht entscheiden. Ich bin kpl. arztlos, seit mein Hausarzt im Oktober 2021 seine Praxis schließen musste.
 
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Danke für den Link! Sie hat das sprachlich brillant auseinander genommen, finde ich.

Demnach scheint ihr als Juristin das Begriffs-Durcheinander ebenso wie mir auffällig (Hervorhebung von mir):
Im Gesetzestext fällt eine sprachliche Wirrnis auf. Die ePA wird „eingerichtet“, „bereitgestellt“, „zur Verfügung gestellt“. Da in Gesetzestexten üblicherweise kein Wert darauf gelegt wird, Wiederholungen zu vermeiden und stattdessen Synonyme zu nutzen, sondern ein Fachausdruck durchgängig verwendet wird, lässt einen das ins Grübeln kommen.

Ich hatte mein "Grübeln" ja in #218 schon thematisiert.

In meinen Notizen steht diese Sammlung von verwendeten Begriffen:
Anlage
Bereitstellung
Einrichtung
Befüllung
Zugriff

Sie beschreibt dann das Begriffchaos genauer, mit dieser Schlussfolgerung zur Formulierung eines Widerspruchsschreibens (Hervorhebung von mir):
Also, das, was im eigentlichen Gesetzestext als „einrichten“ bezeichnet wird, heißt in den Erläuterungen „anlegen“ und ist von der Bereitstellung, der man widersprechen kann, durch das Wort sodann getrennt. Vorsichtshalber empfehle ich daher, in einem Widerspruchsschreiben der Bereitstellung, Einrichtung und Zurverfügungstellung zu widersprechen. So sind alle Möglichkeiten abgedeckt.

Und zum Zeitpunkt:
Da der überwiegende Teil des Gesetzes nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft tritt – und wegen der oben aufgezeigten Begriffsverwirrung – vermag ich nicht völlig auszuschließen, dass bereits vorher, sozusagen als Vorbereitungshandlung, die Akten eingerichtet oder angelegt werden. Dann würde es auch vor dem 15.1.25 schon ein virtuelles Etwas geben.

Also ist es besser und sicherer, man widerspricht so bald wie möglich. Bevor das Gesetz aber nicht tatsächlich in Kraft getreten ist, halte ich das nicht für erforderlich.
(alles zitiert aus dem im vorangehenden Beitrag verlinkten Text)

So ganz dumm ist das also nicht, es jetzt schon zu tun oder getan zu haben. Nur müsste man wohl besser auch alle Begriffe verwenden. Es sind zwei Musterschreiben downloadbar.
 
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