(D) Die Gleichstellung behinderter Menschen (GdB 30-49)

James

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Behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von kleiner 50 aber min. 30 können schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne diese Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erhalten bzw. behalten können. Die Gleichstellung wird auf Antrag des Betroffenen von der Agentur für Arbeit geprüft. Dabei wird auch der Arbeitgeber und die Schwerbehindertenvertretung einbezogen. Unter einem GdB von 30 und für Arbeitsplätze im öffentlichen Dienst ist eine Gleichstellung eher selten. Wird der behinderte Mensch gleichgestellt, bekommt er im Arbeitsleben die gleichen Rechte wie schwerbehinderte, die anderen Rechte sowie Zusatzurlaub und vorgezogene Rente jedoch nicht. Für behinderte Jugendliche und junge Erwachsene gibt es zusätzlich Sonderregelungen während der Berufsausbildung.

Stand 02.2010
 
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