Arztbefund. Frist läuft ab

han

Themenstarter
Beitritt
06.11.09
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277
Hallo,
Hoffe ich bin in der richtigen Rubrik mit diesem Thema.

Es geht um folgendes:
Vor 29 Jahren war ich in einer Klinik stationär wegen einer Behandlung. Dazu habe ich nun keine Unterlagen.
Bei erneuter Vorstellung in der Klink (dieses Jahr) habe nun den Befund des Arztes gelesen, der die derzeitige Problematik völlig anders darstellt und die damaligen Behandlungen und Untersuchungen überhaupt nicht berücksichtigt und somit ein völlig falsches Bild von der Krankheit auch entsteht.

Daraufhin habe ich mir überlegt die Unterlagen von damals anzufordern (die werden nicht rausgegeben). 2 Ärzte, die ich ansprach diese Unterlagen anzufordern wollen dies nicht tun. Da nun nächstes Jahr die Unterlagen vernichtet werden (die Aufbewahrungsfrist läuft ab) weiss ich nicht was ich tun kann um an die Unterlagen zu kommen. Hat da jemand eine Idee?
 
Hallo han,
welches Land ist gemeint? Zumindest in D hat Du das Recht auf Einsicht in die Unterlagen. Wenn die Ärzte sich weigern, gehe zum Sozialgericht. Eine Klage ist dort für Dich kostenfrei.
 
Aus einem anderen Forum:

Aufbewahrungsfristen ärztlicher Befunde

MBO § 10 Dokumentationspflicht - (Muster-) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte
(3) Ärztliche Aufzeichnungen sind für die Dauer von zehn Jahren nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht.
...
(5) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern. Der Arzt hat hierbei die Empfehlungen der Ärztekammer zu beachten.

RöV § 28 Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass - Röntgenverordnung
(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind 30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewahren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzubewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unverzüglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren. Diese Stelle hat auch die sich aus Absatz 7 Satz 1 ergebenden Pflichten zu erfüllen.

TFG § 14 Dokumentation, Datenschutz - Transfusionsgesetz
(3) Die Aufzeichnungen, einschließlich der EDV-erfassten Daten, müssen mindestens fünfzehn Jahre, die Daten nach Absatz 2 [=Angewendete Blutprodukte und Plasmaproteine, J.A.] mindestens dreißig Jahre lang aufbewahrt werden. Sie müssen zu Zwecken der Rückverfolgung unverzüglich verfügbar sein. Die Aufzeichnungen sind zu vernichten oder zu löschen, wenn eine Aufbewahrung nicht mehr erforderlich ist. Werden die Aufzeichnungen länger als dreißig Jahre aufbewahrt, sind sie zu anonymisieren.

MPBetreibV § 4a Kontrolluntersuchungen und Vergleichsmessungen in medizinischen Laboratorien - Medizinprodukte-Betreiberverordnung
(1) Wer im Bereich der Heilkunde mit Ausnahme der Zahnheilkunde quantitative labormedizinische Untersuchungen durchführt, hat für die in der Anlage 1 der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung quantitativer labormedizinischer Untersuchungen vom 24. August 2001 (Deutsches Ärzteblatt 98 S. A 2747) aufgeführten Messgrößen die Messergebnisse durch Kontrolluntersuchungen (interne Qualitätssicherung) und durch Teilnahme an einer Vergleichsuntersuchung pro Quartal (Ringversuche - externe Qualitätssicherung) gemäß dieser Richtlinie zu überwachen. Er hat die Unterlagen über die durchgeführten Kontrolluntersuchungen und die Bescheinigungen über die Teilnahme an den Ringversuchen sowie die erteilten Ringversuchszertifikate für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren, sofern auf Grund anderer Vorschriften keine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

BGB § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen - Bürgerliches Gesetzbuch
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

AO 1977 § 147 Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen - Abgabenordnung
(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, diesonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. ...

Zusammenfassung
Die ärztliche Musterberufsordnung bzw. die jeweils geltenden Berufsordnungen der Landesärztekammern schreiben eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 10 Jahren vor. Das Transfusionsgesetz und die Röntgenverordnung verlangen beispielsweise eine längere Aufbewahrungspflicht von bis zu 30 Jahren. § 199 BGB begrenzt Schadensersatzansprüche auf 30 Jahre nach Entstehung. Bei der Aufbewahrung ärztlicher Unterlagen und Befunde ist deren Vertraulichkeit, Integrität und Authentizität zu wahren sowie deren, ggf. unmittelbaren, Verfügbarkeit sicherzustellen. Dies gilt in besonderem Maße für die elektronische Speicherung.

Neben ärztlichen Befunden besteht z.B. für Ergebnisse von Kontrolluntersuchungen und Ringversuchen labordiagnostischer Geräte (sog. In-Vitro-Diagnostika) ebenfalls die Pflicht zur Aufbewahrung. Analog gilt dies für die Dokumentation sicherheits- und messtechnischer Kontrollen von Medizinprodukten. Diese Maßnahmen dienen u.a. der Verifizierung ermittelter Befunddaten.

Buchhaltungsdaten müssen gemäß Abgabenordnung bzw. Handelsgesetzbuch 10 Jahre aufbewahrt werden.
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Deutsches Medizin Forum - Foren

Ich finde es ja nicht in Ordnung, wenn diese Unterlagen nicht gesucht und herausgegeben werden.
Aber das könnte evtl. auch eine Chance sein, denn innerhalb von 30 Jahren kann viel geschehen; - sowohl bei Dir selbst als auch in der Medizin.

Grüsse,
Uta
 
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