Punisher77800
Aufgrund von Anhaltspunkten, die in Richtung einer Zwangsimpfung des Schweizer Volkes weisen zu scheinen, möchte ich hier etwas Kurzes zur rechtlichen Lage bzgl. Impfzwang in der Schweiz schreiben:
Bei übertragbaren Krankheiten kommt grds. das Epidemiengesetz (EpG) zur Anwendung: https://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.de.pdf
(interessant sind auch dir Art. 3, 7 und 8 der Influenza-Pandemieverordnung, kurz IPV: https://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.23.de.pdf)
Bezüglich Impfungen ist Artikel 23 Abs. 2 EpG relevant, gemäss welchem die Kantone entscheiden, ob eine Impfung freiwillig oder obligatorisch sei.
(Beachte: Bei "ausserordentlichen Umständen" kann es nach Art. 10 EpG trotzdem dazu kommen, dass der Bund alle "nötigen" Massnahmen trifft..)
Wird eine Impfung nun obligatorisch erklärt und ein Bürger wehrt sich dagegen, so kann dieser gemäss Art. 35 Abs. 2 EpG mit Busse bestraft werden.
Solange das Recht also nicht (völlig) mit Füssen getreten wird, kann ein Impfverweigerer folglich maximal mit einer Busse bestraft werden.
Eine zwangsweise Durchsetzung einer Impfung (z.B. durch polizeiliche Vorführung) dürfte im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV kaum verhältnismässig sein, solange keine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden ist (wobei zeitliche Dringlichkeit bestehen und andere geeignete polizeiliche Massnahmen fehlen müssen) = Polizeinotstand. Kurz gesagt gäbe es also rechtliche Möglichkeiten (nämlich einen Polizeinotstand geltend zu machen), jeden Bürger gewaltsam zu impfen..
Wichtig zu wissen ist auch, dass gestützt auf Art. 21 des Epidemiengesetzes z.B. Veranstaltungen verboten, ganze Unternehmen geschlossen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlassen werden können. Ausserdem kann der Bürger verpflichtet werden, Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen (Art. 17) oder er kann "in eine geeignete Anstalt" eingewiesen werden (Art. 16), wo er selbstverständlich "bestens versorgt" wird. [Bei Verstoss gegen Art. 16/17 droht übrigens nicht nur Busse, sondern sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (siehe Art. 35).]
Fazit: Sollte eine Zwangsimpfung angeordnet werden, wäre ein mehrwöchiger Auslandaufenthalt vielleicht vorzuziehen..
Bei übertragbaren Krankheiten kommt grds. das Epidemiengesetz (EpG) zur Anwendung: https://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.de.pdf
(interessant sind auch dir Art. 3, 7 und 8 der Influenza-Pandemieverordnung, kurz IPV: https://www.admin.ch/ch/d/sr/8/818.101.23.de.pdf)
Bezüglich Impfungen ist Artikel 23 Abs. 2 EpG relevant, gemäss welchem die Kantone entscheiden, ob eine Impfung freiwillig oder obligatorisch sei.
(Beachte: Bei "ausserordentlichen Umständen" kann es nach Art. 10 EpG trotzdem dazu kommen, dass der Bund alle "nötigen" Massnahmen trifft..)
Wird eine Impfung nun obligatorisch erklärt und ein Bürger wehrt sich dagegen, so kann dieser gemäss Art. 35 Abs. 2 EpG mit Busse bestraft werden.
Solange das Recht also nicht (völlig) mit Füssen getreten wird, kann ein Impfverweigerer folglich maximal mit einer Busse bestraft werden.
Eine zwangsweise Durchsetzung einer Impfung (z.B. durch polizeiliche Vorführung) dürfte im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV kaum verhältnismässig sein, solange keine schwere und unmittelbare Gefahr abzuwenden ist (wobei zeitliche Dringlichkeit bestehen und andere geeignete polizeiliche Massnahmen fehlen müssen) = Polizeinotstand. Kurz gesagt gäbe es also rechtliche Möglichkeiten (nämlich einen Polizeinotstand geltend zu machen), jeden Bürger gewaltsam zu impfen..
Wichtig zu wissen ist auch, dass gestützt auf Art. 21 des Epidemiengesetzes z.B. Veranstaltungen verboten, ganze Unternehmen geschlossen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit erlassen werden können. Ausserdem kann der Bürger verpflichtet werden, Untersuchungen an sich vornehmen zu lassen (Art. 17) oder er kann "in eine geeignete Anstalt" eingewiesen werden (Art. 16), wo er selbstverständlich "bestens versorgt" wird. [Bei Verstoss gegen Art. 16/17 droht übrigens nicht nur Busse, sondern sogar Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (siehe Art. 35).]
Fazit: Sollte eine Zwangsimpfung angeordnet werden, wäre ein mehrwöchiger Auslandaufenthalt vielleicht vorzuziehen..